- Fällung eines Silber-Ahorn auf dem Gelände der GGS Herderstraße
Beschlussentwurf:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:
Der Fällung eines Silber-Ahorn auf dem Gelände der GGS Herderstraße wird zugestimmt.
Leverkusen, den 18.02.13
gezeichnet:
Schiefer Schröder
Bezirksvorsteher stv. Bezirksvorsteher
2. Vorstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Der Silber-Ahorn im Bereich des Parkplatzes der GGS Herderstraße wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen immer wieder aufgetretener Faulstellen zurückgeschnitten. Zuletzt blieb nicht viel mehr als die beiden ca. 10 m hohen Hauptstämme übrig. Der Baum wurde mit Hilfe eines Hubsteigers am 12.02.2013 untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sich in den restlichen Stammteilen, vor allem an den Kappstellen, nun erneut tiefgehende Faulstellen mit Pilzbefall gebildet haben.
Die Baumart Silber-Ahorn ist ohnehin äußerst anfällig für Morschungen und Faulstellen. Es besteht zunehmende Gefahr von Ausbrüchen. Ein Ausschneiden der jetzt vorhandenen Faulstellen würde von dem Baum letztlich nichts mehr übrig lassen. Außerdem ist aus pflanzenphysiologischen Gründen und aus der Erfahrung davon auszugehen, dass zwischenzeitlich auch das Wurzelwerk des Baumes durch Pilzbefall und Faulstellen erheblich gelitten hat. Ein weiterer Erhalt des Baumes ist nicht mehr möglich. Es besteht zwar keine unmittelbare Gefahr im Verzug, länger als einige Wochen kann ein Aufschub der Fällung dennoch nicht mehr verantwortet werden.
Da der Stammumfang in 1 m Höhe deutlich über dem in § 10 Abs. 2 Buchstabe e) der Hauptsatzung genannten Maß von 1,60 m liegt und es sich am Standort um einen Solitärbaum handelt ist die Fällung durch die Bezirksvertretung zu beschließen.
Eine Ersatzpflanzung erfolgt an anderer Stelle im Stadtgebiet, sobald die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2049/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: H. Bremicker / 67 / 6770
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Baumfällung ist aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Die Maßnahme wird aus frei gegebenen Budgetmitteln nach Jahresvertragspreisen finanziert.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
PN 1305 –öffentliches Grün und Landschaftsbau
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
nach Jahresvertragspreisen 1.047,20 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Begründung der
äußersten Dringlichkeit:
Die durch die morschen Stellen und früheren Astwunden entstandenen Höhlungen werden gern von Höhlenbrütern für den Nestbau benutzt. Eine weitere Brutsaison kann der Baum jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr stehen bleiben. Deshalb soll er noch vor dem Beginn der Vogelschutzzeit am 1. März gefällt werden. Da die nächste Sitzung der Bezirksvertretung II erst am 05.03.2013 stattfinden wird, ist es erforderlich, diesen Dringlichkeitsbeschluss einzuholen.