Beschlussentwurf:
Der beabsichtigten Einrichtung von zwei integrativen Lerngruppen an der Gesamtschule Schlebusch und einer integrativen Lerngruppe an der Gesamtschule Käthe-Kollwitz-Schule wird gemäß § 20 Abs. 8 Schulgesetz NRW zugestimmt
gezeichnet:
Buchhorn Adomat
Begründung:
Mit Schreiben vom 07.01.2013 beantragt die Gesamtschule Schlebusch die
Einrichtung von zwei integrativen Lerngruppen. Diese integrativen Lerngruppen
sollen jeweils mit bis zu sechs Schülerinnen und Schülern mit den
Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung gebildet werden, die mit
anderen Schülerinnen und Schülern zusammen in einer Klasse unterrichtet werden.
Die Schülerinnen und Schüler werden zieldifferent unterrichtet. Die Stellungnahme
der Bezirksregierung Köln wird schnellstmöglich nachgereicht.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Elternwünsche zur inklusiven
Beschulung soll parallel an der Gesamtschule Käthe-Kollwitz-Schule eine weitere
integrative Lerngruppe eingerichtet werden (s. Antrag der Gesamtschule
Käthe-Kollwitz-Schule vom 05.10.2012 und zustimmende Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln v. 04.12.2013).
Gemäß § 20 Abs. 8 Schulgesetz kann die Schulaufsichtsbehörde mit
Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I integrative
Lerngruppen einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich
ausgestattet ist.
Voraussetzung für die Einrichtung ist die Bereitstellung von
Unterrichtsmaterialien für die zieldifferente Förderung seitens des
Schulträgers (sächliche Ausstattung). Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der
räumlichen und sächlichen Ausstattung sind nicht erforderlich.
Unterrichtsmaterialien können aus den bereitstehenden Haushaltsmitteln bezahlt
werden. Zusätzliche Kosten sind für den Schulträger nicht zu erwarten. Die
Einrichtung der integrativen Lerngruppe erfolgt somit haushaltsneutral.
Unter Berücksichtigung der beabsichtigten integrativen Lerngruppen und
der dadurch verringerten Aufnahmekapazität kann nach Abschluss des diesjährigen
Aufnahmeverfahrens 98 Leverkusener Schülerinnen und Schülern kein Platz an
einer Gesamtschule angeboten werden. Die untere Grenze für die
Berechtigung/Verpflichtung zur Errichtung einer Gesamtschule liegt bei 100
Schülerinnen und Schülern.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2060/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Broscheid, FB 40,
406-4010
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen erfolgt haushaltsneutral.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen erfolgt haushaltsneutral.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
besonderen Dringlichkeit:
Die notwendigen Entscheidungen zur Schüleraufnahme in der Sekundarstufe I erfordern eine abschließende Entscheidung in der Ratssitzung am 18.03.2013.
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend § 18
Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt
Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den
Schulausschuss am 25.02.13 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage
auf die Tagesordnung genommen wird.