Betreff
Abberufung und Bestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in Organen von Unternehmen und Einrichtungen
Vorlage
2070/2013
Aktenzeichen
201-01-80
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt gem. § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW als Mitglied

 

          a)      in die Gesellschafterversammlung der AVEA GmbH & Co. KG und der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH:

 

                   Ratsherrn Stefan Hebbel

 

 

          b)      in den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL):

 

                   Ratsherrn Thomas Eimermacher

 

 

          c)      in die Gesellschafterversammlung der neue bahnstadt opladen GmbH & Co. KG (nbso):

 

                   Ratsherrn Frank Schönberger

 

 

          d)      in die Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V.:

 

                   Ratsherrn Paul Hebbel

 

 

          e)      in die Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH:

 

                   Ratsherrn Stefan Hebbel

 

 

2.      Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt gem. § 12 Abs. 4 des Sparkassenge-

       setzes Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW als Mit-

       glied in den Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen:

 

          Ratsfrau Irmgard von Styp-Rekowski

 

 

3.      Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach der Beschlussfassung zu 2. gem. § 12

          Abs. 4 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs.

          2 GO NRW als stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat der Sparkasse Le-

          verkusen:

 

          Ratsherrn Sebastian Newiadomsky

 

 

4.      a)      Der Rat beruft gem. § 113 Abs. 1 GO NRW folgendes Mitglied aus der Ver-

                        bandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes Rhein-Wupper ab:

 

                   Ratsherrn Martin Steinkühler

 

          b)      Nach Beschlussfassung zu 4.a) bestellt der Rat gem. § 113 Abs. 2 i. V. m.

                   § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO als Mitglied in die Verbandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes Rhein-Wupper:

 

                   Ratsherrn Sebastian Newiadomsky

 

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Ratsherr Klaus Hupperth ist am 28. Dezember 2012 verstorben. Daher sind Neubesetzungen in Gremien von mehreren Unternehmen und Einrichtungen erforderlich.

 

Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW die Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen ist.

 

zu 1. a):

 

Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG vertreten sechs Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen: Der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen und ein vom Oberbürgermeister benannter Dezernent sowie vier weitere gem. § 7.2 gewählte Vertreter der Stadt Leverkusen. Die den Kommanditisten Stadt Leverkusen vertretenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung werden mit Ausnahme des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen und des von ihm benannten Dezernenten aus der Mitte des Rats der Stadt Leverkusen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewählt.

 

Der Gesellschaftsvertrag der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH trifft in § 7.2 die Aussage, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung personenidentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der AVEA GmbH & Co. KG sind.

 

 

zu 1. b):

 

Gem. § 10.1 des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, hiervon werden 5 Mitglieder von dem Gesellschafter Stadt Leverkusen entsandt.

 

 

Zu 1. c):

 

Gem. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der nbso entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin in die Gesellschafterversammlung zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewählte Mitglieder.

 

 

Zu 1. d):

 

Gem. § 6 Abs. 2 der Satzung des Region Köln/Bonn e.V. werden die kreisfreien Städte in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt durch ihren Oberbürgermeister vertreten. Darüber hinaus erhalten sie sieben weitere Stimmrechte, welche durch bis zu sieben Vertreter wahrgenommen werden können. Diese Vertreter werden vom Rat gewählt.


 

Zu 1. e):

 

Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Holding GmbH & Co. KG vertreten sechs Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen: Der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen und ein vom Oberbürgermeister benannter Dezernent sowie vier weitere gem. § 7.2 gewählte Vertreter der Stadt Leverkusen. Die den Kommanditisten Stadt Leverkusen vertretenden Mitglieder der Gesellschafterversammlung werden mit Ausnahme des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen und des von ihm benannten Dezernenten von dem Rat der Stadt Leverkusen aus der Mitte des Rates der Stadt Leverkusen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewählt.

 

Der Gesellschaftsvertrag der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH trifft in § 7.2 die Aussage, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung personenidentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG sind.

 

 

Zu 2. und 3.:

 

Gem. § 12 Abs. 4 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG) wählt für den Fall, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, die Vertretung des Trägers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen.

 

Ratsfrau von Styp-Rekowski war Stellvertreterin des Verwaltungsratsmitgliedes Ratsherr Thomas Eimermacher. Aufgrund der Wahl von Ratsfrau von Styp-Rekowski zum Verwaltungsratsmitglied ist ein neuer Stellvertreter für Ratsherrn Eimermacher zu wählen.

 

Wählbar sind gem. § 12 Abs. 1 des SpkG sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

 

 

Zu 4.:

 

Aufgrund des Schreibens der CDU-Fraktion vom 22.02.2013 ist Ratsherr Martin Steinkühler als Mitglied der Verbandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes Rhein-Wupper abzuberufen und Ratsherr Sebastian Newiadomsky als Mitglied zu bestellen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2070/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn/FB 20/2042

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

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A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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