Betreff
Ausbauplanung der Stichstraße Von-Brentano-Straße in Leverkusen-Schlebusch
Vorlage
2126/2013
Aktenzeichen
660-Pr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Planung zum Ausbau der Stichstraße Von-Brentano-Straße in Leverkusen-Schlebusch, zwischen der Oulustraße, der Von-Brentano-Straße und der Gesamtschule Schlebusch, wird zugestimmt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Ausgangssituation

 

Es handelt sich um die Ausbauplanung einer Stichstraße der Von-Brentano-Straße. Sie liegt im Stadtteil Schlebusch zwischen der Von-Brentano-Straße, der Oulustraße und der Gesamtschule Schlebusch.

Der Ausbauplanung der Stichstraße Von-Brentano-Straße liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 176/III „Von-Brentano-Straße“ vom 26.02.2010 zugrunde.

 

Durch die geplante Stichstraße werden städtische Grundstücke als Wohnbaufläche erschlossen. Diese Grundstücke werden zurzeit an einen Investor veräußert, der zugleich auch Erschließungsträger wird. Die Realisierung der geplanten Stichstraße wird durch einen Erschließungsvertrag gesichert.

 

 

Ausführungsplanung – Bauliche Beschreibung

 

Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über die vom Wendeplatz der Von-Brentano-Straße abzweigende Stichstraße. Diese verläuft in Ost-West Richtung parallel zur Bestandsbebauung. Zur Abschirmung der nördlich angrenzenden Gärten ist eine Heckenpflanzung vorgesehen.

Die geplante öffentliche Stichstraße ist ca. 40 m lang und endet in einem Wendehammer. Vom Wendehammer aus führt ein privater Erschließungsweg, der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird, weiter in westliche Richtung.

 

Die geplante Stichstraße wird als Mischverkehrsfläche bzw. als verkehrsberuhigte Wohnstraße ausgebaut. Die Wendeanlage ist so dimensioniert, dass die Wendemöglichkeit für ein 3-achsiges Müllfahrzeug gegeben ist.

 

Die Gesamtquerschnittsbreite von 9 m ermöglicht neben der 5,50 m breiten Mischfläche für den Verkehr auch die Anlegung eines 2,00 m breiten Parkstreifens für 4 öffentliche Stellplätze sowie eines 1,50 m breiten Grünstreifens.

In diesem erfolgt die im Bebauungsplan festgesetzte Heckenpflanzung. In dem Parkstreifen ist ein Baumstandort vorgesehen, welcher im Bebauungsplan verbindlich festgelegt ist.

 

Die Entwässerung der Straßenoberfläche erfolgt über Straßeneinläufe, in denen das Niederschlagswasser gesammelt wird und dem geplanten Regenwasserkanal zugeleitet wird. Der geplante Regenwasserkanal der Stichstraße mündet in das vorhandene Kanalsystem der Von-Brentano-Straße.

 

Die Ausleuchtung der Straße wird über eine neue Beleuchtungsanlage, bestehend aus zwei Leuchten, sichergestellt.

 

 

Haushaltstechnische Belange – Erschließungsvertrag

 

Investive Kosten zu Lasten der Stadt entstehen nicht.

 

Die Herstellung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere der öffentlichen Erschließungsstraße, erfolgt im Auftrag und auf Kosten des privaten Grundstückseigentümers, in dessen Hand die zu entwickelnden Flächen liegen.

 

Die Vereinbarung zwischen der Stadt und dem zukünftigen Grundstückseigentümer, der zugleich Erschließungsträger wird, zur Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen wird durch einen Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB abgesichert.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2126/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Prämaßing / 660 / 6623

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 Nicht etatisiert

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Keine

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die Beurkundung des Kaufvertrages in Kürze erfolgen soll und der Erschließungsvertrag hierfür Voraussetzung ist, bittet die Verwaltung um Beratung und Entscheidung in diesem Turnus.