Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsenscheidung - Fällung einer Rosskastanie am Spielplatz Atzlenbacher Straße
Vorlage
2187/2013
Aktenzeichen
01-40-2187/2013-rm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:

 

Der Fällung einer Rosskastanie am Spielplatz Atzlenbacher Straße in Berg. Neukirchen wird zugestimmt.

 

Leverkusen, den 15.05.13

 

gezeichnet:

Schiefer                                                              Schröder

Bezirksvorsteher                                               stv. Bezirksvorsteher

 

 

2.      Vorstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Oberbürgermeister

Begründung:

 

Bei der turnusgemäßen Regelkontrolle vom 04.03.13 sind an einer Rosskastanie (mit der temporären Arbeits-Nr. 921, Stammdurchmesser 70cm / Stammumfang 220cm) am Kinderspielplatz Atzlenbacher Straße schwarze Leckstellen vom Stammfuß bis Stammkopf und an verschiedenen Stämmlingen alte Pilzfruchtkörper festgestellt worden. Daher ist vom Baumkontrolleuer als Maßnahme eine „Baumuntersuchung Stufe I“ festgelegt worden, um den Baum eingehender untersuchen zu können.

 

Die Baumuntersuchung Stufe I ist am 30.04.13 durchgeführt worden. Bei näherer Untersuchung der schwarzen Leckstellen sind diese mit hoher Wahrscheinlichkeit als Pseudomonas syringae zu deuten. Das Bakterium befällt wirtsspezifisch Rosskastanien.

Die Überreste der Pilzfruchtkörper sind höchstwahrscheinlich die des Samtfußrüblings, der als Sekundärschädling die vorher durch Pseudomonas erkrankten Rosskastanien befällt.

 

Bei befallenen Bäumen ist vermehrt mit Astausbrüchen (durch den Samtfußrübling) zu rechnen. In dem beschriebenen Fall ist noch zusätzlich das Absterben von ganzen Kronenpartien zu erkennen. Dies kann ggf. aber auch mit dem Pseudomonas-Befall zusammenhängen.

 

Aufgrund der starken Totholzbildung und dem Pilzbefall ist von einer erheblichen Verkehrsgefährdung auszugehen.

 

Eine unmittelbare, kurzfristige Fällung ist daher unumgänglich. Die Durchführung der Arbeiten soll durch eigenes Personal erfolgen.

 

Eine Ersatzpflanzung an geeigneter Stelle ist vorgesehen.

 


Fotodokumentation

 

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Standort der Rosskastanie

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südl. Stammfußbereich

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südl. Stammfußbereich – schwarze Leckstellen

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südl. Stammkopfbereich – schwarze Leckstellen und abgestorbene Stämmlinge mit Rindenablösung

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nördl. Stammkopfbereich – schwarze Leckstellen

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abgestorbener Stämmling mit alten PFK des Samtfußrübling und typischer Rissbildung bei Befall (vgl. Gaiser et al., 2013)

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Abgestorbene Kronenbereiche

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Rindenablösungen an abgestorbenen Stämmling

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2187/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: H. Bremicker / 67 / 6770

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Baumfällung ist aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Die Baumfällung wird durch städtisches Personal mit vorhandenem Gerät durchgeführt. Fremdkosten fallen nicht an.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

entfällt

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

entfällt

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Nach der Befundsituation ist der Baum nicht mehr zu retten. Die schon jetzt erkennbaren, erheblichen Mengen an Totholz im Kronenbereich und die Bruchgefahr ganzer Astpartien in Folge des Pseudomonas- und Pilzbefalles stellen im öffentlichen Raum (Spielplatz!) eine nicht zu verantwortende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Durch eine Totholzbeseitigung und Rückschnitt würde der Baum nur noch mehr geschädigt, ohne dass dies zu seiner auch nur mittelfristigen Rettung beitragen würde, da sich die Schädigung auf den ganzen Baum erstreckt. Das Schadbild macht es erforderlich, den Baum so kurzfristig als möglich aus dem Bestand zu entnehmen. Deshalb kann mit der Herbeiführung einer Beschlusslage nicht bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung der Bezirksvertretung II am 02.07.2013 gewartet werden.