Beschlussentwurf:

 

1.    Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass die getroffene Regelung zu den verkaufsoffenen Sonntagen in Leverkusen für das Jahr 2013 trotz geänderter Rechtslage Bestand hat.

 

2.    Der Ausschuss nimmt die von der Verwaltung aufgrund der geänderten Rechtslage vorgesehene Vorgehensweise zur Abstimmung und Anhörung der Termine der verkaufsoffenen Sonntage in Leverkusen für das Jahr 2014 und anschließender Vorlage der Stellungnahmen und Terminvorschläge im Rahmen der 14. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zur Entscheidung an den Rat zur Kenntnis.

 

3.    Der Ausschuss lehnt den Bürgerantrag auf Änderung bzw. Beschränkung der in Leverkusen bestehenden Regelung zu den Ladenöffnungszeiten an Sonntagen auf höchstens vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr für das gesamte Stadtgebiet ab.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 29.08.2011 (s. Anlage 1) beantragen die Petenten, dass der Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen zu den Ladenöffnungszeiten an Sonntagen überprüft, revidiert, verfassungskonforme Regelungen getroffen werden und der Schutz des Sonntags ausdrücklich gewürdigt wird, mindestens aber auf die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung (höchstens vier verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet) geachtet wird.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Ausschussmitglieder den Sitzungsunterlagen in nichtöffentlicher Anlage 5 beigefügt.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 13.10.2011 wurde der Bürgerantrag (Vorlage Nr. 1266/2011, Anlage 2) vertagt, bis eine Entscheidung auf Landesebene über die Neuregelungen des Ladenöffnungsgesetzes vorliegt (Protokollauszug, s. Anlage 3).

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24.04.2013 das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes beschlossen, das am 18.05.2013 in Kraft getreten ist.

 

Ein Kernpunkt der Novellierung ist die Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezugs und Festlegung einer jährlichen Obergrenze auf elf verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune bis zur Dauer von fünf Stunden.

 

Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird in § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes ermächtigt, die an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffneten Verkaufsstellen durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen aber insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden.

Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2013 im Sinne des § 6 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), die bis zum 18.05.2013 beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Dies bedeutet, dass in Leverkusen für 2013 noch zwölf verkaufsoffene Sonn- und Feiertage durchgeführt werden können (s. Auszug aus der in z.d.A.: Rat Nr. 15/2012 veröffentlichten Mitteilung der Verwaltung auf Grundlage der 13. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Rat der Stadt Leverkusen am 26.03.2007, Anlage 4).

 

Der im Bürgerantrag genannten Forderung an den Rat der Stadt Leverkusen, auf die Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung (höchstens vier verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet) zu achten, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage der im Ladenöffnungsgesetz eindeutig geregelten Bestimmungen des § 6 Abs. 1.

Nach der alten und auch der neuen Fassung ist der Inhalt des Absatzes 1 so zu verstehen, dass eine Verkaufsstelle nur an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen unter den genannten Voraussetzungen geöffnet sein darf. Die Begrenzung auf höchstens vier verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet ist nicht Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung.

Diese Begrenzung wird in § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes festgelegt und zwar auf höchstens elf verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage innerhalb einer Gemeinde unter Beachtung der im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen.

 

Aufgrund der damaligen und jetzigen Gesetzeslage ist die Schlussfolgerung im Bürgerantrag nicht richtig, dass das Ladenöffnungsgesetz in Leverkusen ausgehöhlt wurde bzw. wird und einer verfassungskonformen Regelung bedarf.

 

Die Verwaltung wird aufgrund der leicht geänderten Rechtslage für 2014 wie folgt vorgehen:

 

Die einzelnen Werbe-, Förder- und Aktionsgemeinschaften der einzelnen Stadtteile werden frühzeitig im Jahr 2013 gebeten, die von ihnen geplanten verkaufsoffenen anlassbezogenen Sonn- oder Feiertage in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH untereinander abzustimmen und anschließend dem Fachbereich Recht und Ordnung mitzuteilen.

Dabei wird sichergestellt, dass sich die Termine auf die Anzahl von höchstens elf verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen beschränken und die sonstigen Rechtsnormen erfüllt werden.

 

Danach werden die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschafts-verbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer zu den Terminvorschlägen angehört.

 

Die eingehenden Stellungnahmen werden dann zusammen mit den Terminvorschlägen dem Rat der Stadt Leverkusen im Rahmen der 14. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die ursprüngliche Vorlage Nr. 1266/2011 wird durch diese Vorlage ersetzt.