Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschließt den Neubau einer Hauptfeuer- und Rettungswache als Ersatz für
- die derzeitige Hauptwache Stixchesstraße und
- die Freiwillige Feuerwehr Wiesdorf, Moskauer Straße
im Rahmen eines Lebenszyklusmodells im Bereich Wiesdorf, Edith-Weyde-Straße, vorbehaltlich des entsprechenden Grundstückbeschlusses gemäß der nichtöffentlichen Vorlage Nr. 2253/2013 „Grundstückstausch für den Neubau einer Hauptfeuerwehrwache Edith-Weyde-Straße“.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Begründung der Vorlage im Einzelnen zur Umsetzung beschriebenen notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Hierzu zählt insbesondere auch die Einarbeitung der Finanzierung des Projekts in die Haushaltsplanungen 2014 ff bzw. in den zum Stichtag 01.12.2013 fortzuschreibenden Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021 und die Einleitung des Anzeigeverfahrens vor Abschluss eines kreditähnlichen Rechtsgeschäftes.
Zur wirtschaftlichen Umsetzung der Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgabe „Brandschutz und Rettungsdienst“ und der damit verbundenen Notwendigkeit der Erreichung von bestmöglichen Kreditkonditionen wird die Verwaltung - vorbehaltlich der Zustimmung der Kommunalaufsicht – befugt,
a) eine Bürgschaft zu Gunsten des Vertragspartners zur Vorlage an die finanzierende Bank auszustellen oder
b) zuzustimmen, dass der externe Dienstleister die Forderungen aus vertraglichen Mietzahlung an die finanzierende Bank abtreten darf.
3. Der Oberbürgermeister wird zur Umsetzung des Projekts befugt, alle hierzu erforderlichen Verträge unterzeichnen zu können.
4. Der Rat der Stadt Leverkusen erklärt im Fall verpflichtender Restriktionen der Kommunalaufsicht in Bezug auf die Haushaltsbewirtschaftung - z. B. durch Deckelung der Kreditaufnahme - dieses Projekt aufgrund seiner überragenden Bedeutung für Brandschutz und Rettungsdienst zu priorisieren und ihm auf diese Weise den Vorrang vor anderen Investitionen zu geben.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Stein
Begründung:
I. Ausgangslage:
Die 1970 bezogene Feuer- und Rettungswache an der Stixchesstraße ist
stark sanierungsbedürftig, zu klein und entspricht nicht mehr den Anforderungen
der Berufsfeuerwehr einer kreisfreien Stadt:
-
Ein
großer Teil der Fahrzeuge und Einsatzmittel ist im Freien oder notdürftig in
Holzbaracken untergebracht. Die Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr ist
dadurch insbesondere in den Wintermonaten spürbar eingeschränkt.
-
Die
Personalstärke am Standort Stixchesstraße hat sich seit 1970 nahezu verdoppelt,
ohne das Hauptgebäude entsprechend zu erweitern. Die Verwaltung des
Fachbereiches ist seit mehreren Jahrzehnten in einem Bürocontainer
untergebracht.
-
Die
Unterbringung von Werkstätten und entsprechender Materiallager in den
Kellerräumen ist so uneffektiv, dass im Falle eines größeren Einsatzes eine
wirkungsvolle Logistik von Einsatzmitteln wie z.B. Atemschutzgeräte unmöglich
ist.
-
Die
Feuer- und Rettungswache lässt keine ausgewiesenen Räumlichkeiten für den
Krisenstab der Stadtverwaltung und die Einsatzleitung der Feuerwehr zu. Ein
koordiniertes und zielgerichtetes Zusammenwirken dieser Führungsorgane ist fast
unmöglich. Dies wurde bei mehreren Übungen und Einsätzen auch von unabhängigen
Experten kritisiert.
-
Zentrale
Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der haupt- und ehrenamtlichen
Mitarbeiter von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind bei der
Feuerwehr Leverkusen nicht vorhanden. Vielmehr finden Aus- und Fortbildungen an
wenig bis gar nicht geeigneten Orten verteilt über das gesamte Stadtgebiet
statt.
-
Die Schwarz-Weiß-Trennung ist in der Feuerwache
an der Stixchesstraße nicht im heute dem Stand der Technik entsprechender Weise
realisierbar.
-
Ein
nicht zu vernachlässigender Aspekt stellt auch der energetische Zustand des
Gebäudes dar. Der Baukörper stammt aus den 70 er Jahren und weist mittlerweile
erhebliche Modernisierungsdefizite auf, die sich auch bei Wärmedämmung und
Isolierung zeigen.
Eine Modernisierung der bestehenden Wache auf dem heutigen Gelände
scheitert an verschiedenen – zum Teil nicht von der Stadt Leverkusen zu
beeinflussenden –Faktoren:
-
Der
jetzige Standort liegt örtlich sehr nah an der Autobahn 3, die ab den Jahren
2015 ff. auf acht Spuren ausgebaut werden soll. Die hierfür benötigte Fläche –
insbesondere der Umbau der Ausfahrt auf den Willy-Brandt-Ring wird sehr nah an
die Gebäude der Feuerwache heranreichen. Aus diesen Gründen ist eine Planung am
alten Standort wirtschaftlich ineffizient und nicht realisierbar.
-
Eine
Komplettsanierung und Erweiterung der Feuerwache unter laufenden Dienstbetrieb
wäre mit massiven Beeinträchtigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
verbunden. Da die Feuerwache aufgrund des 24 stündigen Betriebes nicht nur
Arbeits- sondern auch Ruheräume vorhält, wären die Mitarbeiter erheblichen
Belästigungen ausgesetzt, die auch auf die Arbeitsgüte Einfluss nehmen könnte.
Bei diesem sensiblen Bereich der Feuerwehr ist jedoch jederzeit 100prozentige
Konzentration notwendig, die durch Baulärm und Beeinträchtigungen erheblich herabgesetzt
werden könnte. Eine Teilauslagerung einzelner Funktionseinheiten in Container
während der Sanierung ist bei dieser Variante unumgänglich, aber aufgrund der
räumlichen Situation des Grundstücks dort nicht realisierbar.
Die Abwägung aller genannten Aspekte führt nur zu der Konsequenz, einen
Neubau an einem anderen Standort zu errichten. Auch der neue Standort muss im
Süden des Stadtgebietes liegen, um dem Konzept von zwei Feuerwachen zur
Einhaltung des Schutzzieles in Leverkusen gerecht zu werden.
II. Realisierung in der
Form eines Lebenszyklusmodells
Die Verwaltung schlägt die Realisierung in der Form eines
Lebenszyklusmodells vor. Konkret bedeutet dies
-
Errichtung
und gebäudewirtschaftliche Betreuung der Feuerwache durch einen externen
Dienstleister auf einem im Eigentum der Stadt stehenden Grundstück
-
Langfristiger
Bau- und Nutzungsvertrag
-
Zahlung
eines Mietzinses durch die Stadt an den externen Dienstleister ab mängelfreier
Abnahme der Feuerwache durch die Stadt als Nutzer
-
Bürgschaftserklärung
der Stadt an den externen Dienstleister zur Vorlage an die finanzierende Bank,
alternativ Abtretung der Mietzinsforderungen des externen Dienstleisters an die
finanzierende Bank, um Kommunalkreditkonditionen zu ermöglichen (Forfaitierung)
Im Vergleich zur konventionellen Errichtung als Eigenbau bietet diese
Lösung folgende Vorteile:
-
Durch
die Koppelung von Bau und Betrieb besteht beim externen Dienstleiter ein großes
Interesse an mängelfreier Erstellung und reibungsloser Betriebsführung
-
Durch die
Forfaitierung bzw. Bürgschaftserklärung sind in der Investitionsphase
Kommunalkreditkonditionen erreichbar
-
Für den
laufenden Betrieb ist kein städtisches Personal notwendig
-
Wirtschaftlichkeitsvorteile
des privaten Dienstleisters im Rahmen der Betriebsführung können nutzbar
gemacht werden
-
Bei
Bau- oder Betriebsmängeln Möglichkeit der Mietzinsminderung, keine
Gewährleistungsschnittstelle zu den einzelnen Gewerken, sondern nur eine
gebündelte Schnittstelle zum externen Dienstleister
Zur Projektrealisierung wäre in einem ersten Schritt ein fachlich
geeignetes Beratungsbüro im Wege eines entsprechenden Vergabeverfahrens zu
mandatieren, welches dann in einem zweiten Schritt den weiteren Projektverlauf
(Ausschreibung der Bau-und Baubetreuungsleistungen sowie die Erbringung dieser
Leistungen bis zum Zeitpunkt der mangelfreien Abnahme durch die Stadt als
Nutzer) im Detail konzipiert und fachlich überwacht.
Im Einzelnen ist folgender Ablauf geplant:
(1) Ausschreibung der Beratungsdienstleistung Ende 2013
(2) Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen bis Mitte 2014
(3) Durchführung der Ausschreibung bis
Anfang 2015
(4) Baubeginn Mitte
2015
(5) Fertigstellung / Bezug Ende
2016 / Anfang 2017
III. Haushaltsrechtliche
Bewertung des Lebenszyklusmodells
Die Finanzierung des Projekts muss in Bezug auf die drei „großen Blöcke“
-
Grundstückskauf
-
Herstellung
der Feuerwehrwache und
-
Bewirtschaftung
(nach Fertigstellung) durch Dritte
in den jeweiligen Haushaltsplänen bzw. in den fortzuschreibenden
Haushaltssanie-rungsplänen so eingebunden werden, dass die lt.
Stärkungspaktgesetz vorgegebene Zielvorgabe
-
ausgeglichene
Ergebnisse ab 2018 mit Hilfen des Landes
-
ausgeglichene
Ergebnisse ab 2021 ff ohne Hilfen des Landes
nicht gefährdet wird. Wirtschaftlich betrachtet ist der investive Teil
der Mietzinszahlungen der Tilgungsleistung für einen konventionellen
Kommunalkredit gleichwertig. Daher werden derartige Verträge in der Regel als
anzeigepflichtiges kreditähnliches Rechtsgeschäft bewertet.
Nach derzeitiger Erlass- und Verfügungslage besteht im Unterschied zur
früheren Duldungsphase des Nothaushaltes keine explizit ausgesprochene
betragsmäßige Deckelung der Belastung des städtischen Haushalts durch
Kreditaufnahme bzw. kreditähnliche Rechtsgeschäfte. Es ist allerdings nicht
auszuschließen, dass seitens der Kommunalaufsicht Restriktionen im Zusammenhang
mit der Bewirtschaftung des Haushaltes, z. B. in Bezug auf die Kreditaufnahme
der Stadt inkl. kreditähnlicher Rechtsgeschäfte, ausgesprochen werden. Angesichts der
überragend großen Bedeutung des Neubaus einer Hauptwache für Brandschutz und
Rettungsdienst in Leverkusen ist es für diesen Fall notwendig, wie unter Ziffer
3 des Beschlussvorschlages formuliert, für diesem Projekt schon jetzt eine
entsprechende Priorisierungserklärung abzugeben.
Für den Fall, dass für den Vertragspartner zur weiteren Optimierung von
Zinskonditionen eine kommunale Bürgschaft notwendig ist, wird die Verwaltung
nach § 87 (1) Satz 2 der GO NRW eine Ausnahme vom Verbot der Gewährleistung für
Dritte beantragen. Aus Sicht der Verwaltung ist dies möglich, weil aufgrund der
überragenden Bedeutung des Brandschutz- und Rettungsdienst dieser zu den
originären Aufgaben einer Kommune gehört und es zur Erreichung der
bestmöglichen Wirtschaftlichkeit unerheblich sein muss, ob private Dritte
eingebunden werden.
IV. Standortvorschlag
Aufgrund der oben beschriebenen fachlichen Anforderungen muss der neue
Standort
- über eine Grundstücksgröße
von ca. 20.000 qm Fläche verfügen
- über eine
einsatztaktisch geeignete Lage verfügen
- bereits erschlossen
oder mit vertretbarem Aufwand erschließbar sein
- keine
immssionsbedingten Konfliktpotentiale mit vorhandener Wohnbebauung
aufweisen
- planungsrechtlich für
beabsichtige Bebauung nutzbar sein oder durch
entsprechende Beschlüsse zur Bauleitplanung
nutzbar gemacht werden können
Bei mehreren geeigneten und verfügbaren Standorten müssen letztlich die
finanziellen Konditionen auschlaggebend sein.
Die Verwaltung hat eine Vielzahl von möglicherweise in Frage kommenden
Standorten geprüft. Hinsichtlich dieser Prüfung im Einzelnen und des sich
daraus ergebenden Standortvorschlages wird auf die im gleichen Turnus
eingebrachte nichtöffentliche Vorlage Nr. 2253/2013 verwiesen. Im Ergebnis schlägt die Verwaltung
den im Beschlussvorschlag unter Ziffer 1 beschriebenen Standort
„Edith-Weyde-Straße“ vor.
V. Gespräch mit der
Kommunalaufsicht
Vor dem Hintergrund einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung, insbesondere
der Einbindung des Projekts in den Haushalt und in die
Haushaltssanierungsplanung 2012 bis 2021, wurde der Entwurf der Vorlage am
27.05.2013 der Kommunalaufsicht vorgestellt und besprochen. Als Ergebnis ist Folgendes
festzuhalten:
Die Aufsicht
·
erkennt
die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der Neubaumaßnahme im Grundsatz als
kommunale Pflichtaufgabe an. Sie macht aber darauf aufmerksam, dass diese
Aussage sich nur auf den unabdingbar pflichtigen Teil der Feuerwehrwache
bezieht und erweiterte Standards – „nice to have“, aber nicht unabdingbar
erforderlich – diese Grenze überschreitet.
·
bittet,
die sich mit der Umsetzung der Vorlage ergebenen Belastungen in zukünftige
Haushaltspläne einzuarbeiten,
·
macht
deutlich, dass mit dem Neubau der Feuerwehrwache auf keinen Fall die
Zielerreichung des Stärkungspaktgesetzes (siehe Ausführungen zu Punkt III der
Vorlage) gefährdet sein darf,
·
stimmt
dem Grunde nach zu, dass die in jeder einzelnen Zahlung enthaltene
Tilgungsleistung über die gesamte Vertragslaufzeit in der investiven
Haushaltsplanung zu etatisieren ist und der übrige Teil die Ergebnisrechnung
belastet,
·
weist
auf die Anzeigeverpflichtung von Bürgschaftserklärungen oder
Forderungsabtretungen hin und hält diesbezüglich eine Zustimmung für
grundsätzlich denkbar, allerdings unter Darstellung des konkreten Sachverhaltes
und sich diesbezüglich ergebenden Vorteilhaftigkeit der Kreditkonditionen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2252/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Stein / Dez. III / 8830..
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Neubau einer Feuerwache
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
noch keine Etatisierung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
a) Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes wird nach interner Schätzung mit Aufwendungen in Höhe von 2 bis 2,5 Mio. / Jahr gerechnet. Eine Konkretisierung ist aber erst nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens möglich.
b) Die Aufwendungen sind zu rd. 25% über Rettungsdienstgebühren refinanzierbar. Der exakt in eine Gebührenbedarfsberechnung aufzunehmende Anteil ist jedoch erst nach einer Begehung des erstellten Gebäudes und einer hieraus abgeleiteten betriebswirtschaftlichen Kostenzurechnung zu den Rettungsdienstgebühren möglich.
c) Die Einsparungen der jährlichen Betriebskosten nach Schließung der alten Wache betragen rd. 200.000 €. Zwingend durchzuführenden Instandhaltungskosten für die alte Wache können diesbezüglich mit jährlich rd. 120.000 € angesetzt werden.
d) Um die alte Wache für 25 Jahre in ihrer Funktion zu erhalten, wären erhebliche Sanierungsarbeiten – geschätzter Betrag über 4,1 Mio. € - und Erweiterungsbauten – geschätzter Betrag über 5,2 Mio. € - erforderlich.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Baubeginn ab Mitte 2015, Zahlung von Mieten ab Fertigstellung
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Es ist eine langfristige Zusammenarbeit geplant. Der Vertragspartner soll die Planung, den Bau, die Finanzierung, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie alle weiteren dem Betrieb der Feuerwehrwache zuzurechnenden Leistungen über den gesamten Lebenszyklus übernehmen.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Eine Einigung mit dem Grundstückseigentümer ist erst in dieser Woche erzielt worden. Damit die weiteren Planungen für die Hauptfeuerwache und das erforderliche Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden können, ist die Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus zu behandeln.