Betreff
Jahresabschluss 2012 der Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH und Entlastung
- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Vorlage
2269/2013
Aktenzeichen
201-01-18-14-bo
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL) Weisung, folgenden Beschlüssen zuzustimmen:

 

a) Der Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit einer Bilanzsumme von 282.261.611,15 € und einem Bilanzgewinn in Höhe von 3.429.601,65 € wird festgestellt.

 

b) Der Lagebericht 2012 wird genehmigt.

 

c) Der Bilanzgewinn in Höhe von 3.429.601,65 € wird wie folgt verwendet:

 

Einstellung in Bauerneuerungsrücklage                                                1.714.500,00 €

Einstellung in andere Gewinnrücklagen                                                 1.714.500,00 €

Vortrag auf neue Rechnung                                                                               601,65 €

 

d) Der Geschäftsführung der WGL wird für das Wirtschaftsjahr 2012 Entlastung erteilt.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der WGL gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung, den Mitgliedern des Aufsichtsrates der WGL für das Wirtschaftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                                              Häusler

Begründung:

 

Die Geschäftsführung der WGL hat den mit dem erforderlichen, uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehenen Jahresabschluss 2012 erstellt. Dieser wurde dem Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 11.06.2013 zur Beratung vorgelegt.

 

Demnach ergibt sich folgender Bilanzgewinn 2012:

 

Jahresüberschuss 2012                                                                                   3.811.345,70 €

abzgl. gesellschaftsvertraglicher Rücklage                                                        382.000,00 €

zzgl. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                                                         255,95 €

Bilanzgewinn 2012                                                                                            3.429.601,65 €

(zum Vergleich: Bilanzgewinn 2011: 2.685.255,95 €)

.

Die Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in die gesellschaftsvertragliche Rücklage entspricht dem Erfordernis des § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Danach sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses in die gesellschaftsvertragliche Rücklage einzustellen, bis deren Bestand die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

 

Des Weiteren empfiehlt die Geschäftsführung die Verwendung des Bilanzgewinns wie folgt:

 

Einstellung von

 

a)    1.714.500,00 € in die Bauerneuerungsrücklage (Vorjahr: 1.342.500,00 €)

b)    1.714.500,00 € in andere Gewinnrücklagen (Vorjahr: 1.342.500,00 €) und

c)    Vortrag des verbleibenden Gewinns von 601,65 € auf neue Rechnung (Vorjahr: 255,95 €).

 

Als Anlagen 1 bis 3 sind dieser Vorlage der Jahresabschluss zum 31.12.2012, die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012 sowie der Lagebericht beigefügt. Zusätzlich als Anlage 4 ist eine Übersicht über - aus Sicht der Verwaltung - wesentliche Kennzahlen der WGL beigefügt.

 

Entsprechend der Beschlussfassung zur Vorlage R 629/14. TA (Rat am 16.12.96) steht allen Ratsmitgliedern der Prüfbericht des Jahresabschlusses als nichtöffentlich zu behandelnde Anlage 5 im Ratsinformationssystem Session zur Verfügung. Zusätzlich steht den Fraktionen, der Gruppe bzw. den Einzelvertretern jeweils auch ein Druckexemplar des Prüfberichts zur Verfügung.

 

Der Jahresabschluss wird in der Sitzung des Finanzausschusses am 08.07.2013 kurz vorgestellt. Für eventuelle Fragen steht an dem Tag ein Vertreter der Gesellschaft zur Verfügung.

 

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

 

Ratsmitglieder, die selbst dem Aufsichtsrat der WGL im Geschäftsjahr 2012 angehörten, haben sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates der WGL gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW kein Mitwirkungsrecht (Beschlusspunkt 2). Dies gilt auch für den Oberbürgermeister.

 

Über den Beschlusspunkt 2 ist somit gesondert zu beraten und abzustimmen.

 

Eine entsprechende Protokollierung ist notwendig.

 

Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren die folgenden Ratsmitglieder im Aufsichtsrat der WGL tätig und unterliegen somit dem o. g. Mitwirkungsverbot:

 

Rh. Bast

Rh. Krahforst

Rh. Richrath

Rh. Scholz

Rh. Schoofs

Rf. Schumann

Rh. Wölwer

 

Hinweis: Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn war in der Zeit vom 01.02.-12.02.2012 Mitglied des Aufsichtsrates. In diesem Zeitraum fand keine Sitzung des Gremiums statt.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2269/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:

Herr Bosbach / Finanzen/Beteiligungen, Steuern und Abgaben / 02171/406-2034

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Jahresabschluss 2012 der WGL

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

keine

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Um eine den gesetzlichen Fristen entsprechende Beschlussfassung über den Jahresabschluss zu gewährleisten, ist eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 15.07.2013 notwendig.