Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Leverkusen 2011
Vorlage
2317/2013
Aktenzeichen
201-01-99-04-rü/schw
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2011 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2. Der Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

Leverkusen, den

 

gezeichnet:

OB Buchhorn                                    Rh. Eimermacher                             Rh. Bast

 

 

II. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

OB Buchhorn

Begründung:

 

Die Kommunen haben gem. § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufzustellen.

 

Dieser Verpflichtung ist die Stadt Leverkusen mit den Vorlagen 1901/2012 (Dringlichkeitsentscheidung) und 1902/2012 (Feststellung) in der Sitzung des Rates am 10.12.2012 nachgekommen.

 

Zwischenzeitlich wurde der Gesamtabschluss zum 31.12.2010 im Rahmen der überörtlichen Prüfung zusätzlich durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA) geprüft. Der dementsprechende Prüfbericht der GPA wird mit separater Vorlage dem Rat zur Kenntnis gebracht.

 

Der nunmehr vorliegende Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2011 fasst, wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die verselbstständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammen, als handele es sich um ein einziges Unternehmen. Die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage sind so darzustellen, als ob die Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Aufgabenbereichen eine einzige wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildet.

 

Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und § 49 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) besteht der Gesamtabschluss aus:

 

Ø      der Gesamtergebnisrechnung,

Ø      der Gesamtbilanz und

Ø      dem Gesamtanhang.

 

Darüber hinaus sind dem Gesamtabschluss ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der XIX. Beteiligungsbericht 2012 wird dem Rat mit separater Vorlage Nr. 2304/2013 in gleicher Sitzung zur Kenntnisnahme vorgelegt; auf die erneute Hinzufügung wird daher verzichtet.

 

Neben den gesetzlichen Regelungen der GO NRW und GemHVO NRW sind bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auch ergänzende Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) beachtet worden. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) wurden berücksichtigt.

 

Das Geschäftsjahr für denKonzern“ Stadt Leverkusen und die konsolidierten

Organisationen entspricht dem Kalenderjahr.

 

Die Darstellung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung entspricht den

Regelungen des § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 und Abs. 4 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW.

 

Der Gesamtabschluss wurde durch den Stadtkämmerer aufgestellt und durch den Oberbürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigt. Der Berichtsentwurf zum Gesamtabschluss 2011 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in den Sitzungen am 07.10.2013 vorgelegt und durch die Prüfinstanz eingehend erläutert.

 

Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. in Beauftragung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung einer externen Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft (s. Vorlage 0554/2010).

 

Der Gesamtabschluss 2011 wurde auftragsgemäß von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner, Köln, geprüft und hat einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten.

 

Im nächsten Schritt wird der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 14.10.2013 vorgelegt.

 

Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage darauf verzichtet, den umfangreichen Gesamtabschluss 2011 als Anlage beizufügen, da diese Anlage inhaltsgleich in gleicher Sitzung zur Feststellung des Gesamtabschlusses vorgelegt wird.

 

Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2011 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)     Gesamtergebnisrechnung:

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 14.415.982 EUR auf.

 

b)     Gesamtkapitalflussrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2011 einen Bestand an liquiden Mitteln von 17.058.026 EUR aus.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2317/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Petra Rünzi, Rainer Schwaab / FB Finanzen / 2037 bzw. 2017

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß § 116 GO NRW.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle PN1605 / Produkt 160502 / Produktgruppe 1605

 

Aufwand/Auszahlung für Neues Kommunales Finanzwesen i.H.v. 40.000,00 €

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Beratungskosten i.H.v. ca. 40.000,00 € (einschl. GPA-Prüfung)

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Gesamtabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2011 haben sich bis in die 38. Kalenderwoche 2013 hingezogen. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine formal korrekte Weiterleitung des Gesamtabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sichergestellt.