Beschlussentwurf:
1. Der Rat stimmt der Installation von zwei Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen auf der BAB A 1 - Rheinbrücke Leverkusen im Leverkusener Zuständigkeitsbereich zu.
2. Die nötigen Mittel zur Beschaffung und zum Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen werden im laufenden Haushaltsjahr bereitgestellt.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
1. Problemdarstellung:
Mit dem beigefügten Schreiben vom 24.07.13 weist die Bezirksregierung Köln darauf hin, dass die Rheinbrücke A 1 bei Leverkusen seit mehreren Monaten ein erhöhtes Schadensbild aufgrund der dauerhaft hohen Verkehrsbelastung insbesondere durch LKW-Verkehr aufweist. Sie muss langfristig durch einen Neubau ersetzt werden, der aber nicht vor 2020 zu erwarten ist.
Nach der letzten Notsanierung im März 2013 wurde eine Verkehrsführung mit verengten Fahrstreifen, einem Überholverbot für LKW, Busse und Gespanne sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingerichtet. Diese Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um lokale Belastungen am Brückenbauwerk zu minimieren. Insbesondere die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h ist wichtig, um Spannungsspitzen aus dem LKW-Verkehr zu reduzieren. Es müssen ermüdungsempfindliche Bauteile entlastet werden, um eine weitere Schadensbildung zu vermindern.
Die unbedingte Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit dient somit der Vermeidung weiterer Materialermüdung. Wenn die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht werden kann, müsste letztlich die Rheinbrücke für den LKW-Verkehr gesperrt werden. Ein LKW-Durchfahrverbot ist aber aufgrund der bisherigen Erfahrungen des letzten Winters aus verkehrlichen aber auch aus wirtschaftlichen Gründen für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden.
Die Polizei Köln/Leverkusen hat im Zeitraum vom 12.06.13 bis 28.06.13 an verschiedenen Wochentagen und zu unterschiedlichen Zeiten Radarmessungen auf der Rheinbrücke durchgeführt und dabei festgestellt, dass 78% der Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten haben.
2. Rechtssituation:
Mit den am 15.07.13 eingeführten Änderungen der Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 48 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) sind die Grundlagen und Voraussetzungen für eine stationäre Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Kommunen evaluiert und erweitert worden. Danach können u.a. stationäre Überwachungsanlagen in unmittelbarer Nähe von / sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen eingerichtet werden oder wenn überdurchschnittlich häufig Verkehrsverstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden. Letzteres gilt umso mehr, als dass dadurch eine Gefahrenlage konkret festzustellen ist.
Damit sind aufgrund der oben beschriebenen Schadenslage an der Rheinbrücke sowie dem Verhalten der Fahrzeugführer die Voraussetzungen für eine stationäre Überwachung erfüllt.
Aufgrund der beschriebenen Gefahrenlage legte die Unfallkommission der Bezirksregierung Köln als hierfür zuständige Stelle in ihrer letzten Sitzung die Installation von jeweils 2 stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen in beiden Fahrtrichtungen am Anfang und am Ende der Rheinbrücke einvernehmlich unter Beteiligung des für das Brückenbauwerk zuständigen Landesbetriebes Straßenbau NRW fest.
Die Bezirksregierung Köln weist ausdrücklich darauf hin, die Überwachung so schnell wie möglich zu beginnen. Die Aufstellung der Anlagen ist so zeitnah wie möglich vorzunehmen, da bereits erneute Schadenslagen vorliegen, die zu zeitweisen Verkehrseinschränkungen im September 2013 führen werden.
3. Lösung:
Auf der Leverkusener Seite der Rheinbrücke und damit im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leverkusen sollen zwei stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen installiert werden, um die Funktionsfähigkeit der Rheinbrücke möglichst bis zum Neubau der Brücke oder einer anderweitigen Rheinquerung im Verlauf der BAB A1 zu erhalten. Dies vermeidet zusätzliche Verkehre im Stadtgebiet sowie zusätzliche finanzielle Mehraufwendungen bei den betroffenen Unternehmen durch Umwege.
Ziel muss es hierbei sein, die für die Installation notwendigen Kosten in Höhe von geschätzt 0,5 Mio €, den damit verbundenen laufenden Unterhaltungskosten, EDV- und Telekommunikationskosten sowie die nötigen Personalkapazitäten im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung zu stellen. Eine detaillierte Aufstellung der voraussichtlich zu erwartenden Kosten ist aufgrund der Kürze der Zeit noch nicht möglich. Die Gesamtkosten hängen letztlich von den örtlichen Bedingungen an der Messstelle und dem damit verbundenen Installationsaufwand ab, der in den nächsten Wochen noch ermittelt wird. Außerdem ist eine Ausschreibung vor Beschaffung der Radarmessanlage durchzuführen, so dass die Anschaffungskosten auch vom Ergebnis der Ausschreibung abhängen.
Eine grobe Kostenübersicht wird - sofern bis dahin verfügbar – zur Ratssitzung nachgeliefert bzw. zu einem späteren Zeitpunkt über „z.d.A.: Rat“ veröffentlicht. Angesichts der gemessenen hohen Geschwindigkeitsübertretungsquote werden diese Ausgaben aber durch die zu erwartenden Einnahmen gedeckt sein.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2320/13
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Laufs, FB 36, Tel. 3600
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Sicherstellung der Nutzbarkeit der Rheinbrücke im Verlauf der BAB A1
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Wird nachgeliefert
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Wird nachgeliefert
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Wird nachgeliefert
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der besonderen
Dringlichkeit:
Zur Vermeidung weiterer Verkehrsbeschränkungen bzw. zur Vermeidung eines LKW-Durchfahrverbots auf der Rheinbrücke Leverkusen ist nach Mitteilung der Bezirksregierung Köln so schnell wie möglich die Installation von zwei Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen in Fahrtrichtung gesehen vor bzw. hinter der Rheinbrücke erforderlich.
Damit die Umsetzung der Maßnahme so schnell wie möglich erfolgen kann, ist eine kurzfristige Befassung des Rats der Stadt Leverkusen erforderlich.