Betreff
Umstrukturierung der RW Holding Aktiengesellschaft wegen geänderter Steuergesetze ("Streubesitzdividenden")
Vorlage
2389/2013
Aktenzeichen
201-01-43
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der geplanten Umstrukturierungsmaßnahme in Bezug auf die RW Holding Aktiengesellschaft (RWH) in der in der Begründung dargestellten Form zu.

 

2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle zur Umsetzung der beschriebenen Umstrukturierung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die erforderlichen Gesellschaftsgründungen und Einbringungen von Aktien vorzunehmen und die erforderlichen Mittel durch den Sportpark Leverkusen (SPL) bereitzustellen sowie das Anzeigeverfahren nach § 115 GO NRW einzuleiten.

 

 

 

gezeichnet:                                                               In Vertretung

 

Buchhorn                                                                  Stein

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen besitzt über den SPL 64.350 Aktien der RWH, was einer Beteiligungsquote von 0,22 % entspricht. Es handelt sich um eine sogenannte Streubesitzbeteiligung, weil die Quote geringer als 10 % ist.

Die RWH ihrerseits ist beteiligt an der RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (RWEB), diese wiederum hält als größte Einzelaktionärin 15,2 % am Grundkapital der RWE AG.

 

Die RWH-Aktien sind innerhalb des SPL aus steuerlicher Sicht Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art (BgA) Bäder. Hierdurch besteht zum einen die Möglichkeit, Dividendenerträge steuerlich mit Verlusten aus dem Bäderbetrieb zu verrechnen und zum anderen die bei Ausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer des BgA Bäder anzurechnen.

 

Bislang enthielt das Körperschaftsteuergesetz darüber hinaus eine Regelung, wonach solche Streubesitzdividenden auf Ebene des BgA Bäder zu 95 % als steuerfrei zu behandeln und lediglich zu 5 % der Körperschaftsteuer zu unterwerfen sind. Dies galt jedoch nur für inländische Anteilseigner, bei ausländischen Anteilseignern unterlagen Ausschüttungen grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung.

 

Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2011 entschieden, dass diese Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Anteilseigner gegen EU-Recht verstößt. Um die EU-Vorgaben hinsichtlich der Rechtsprechung zur Gleichbehandlung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen umzusetzen, hat der Vermittlungsausschuss am 26.02.2013 eine Beschlussempfehlung an den Bundestag gegeben, der der Bundestag am 28.02.2013 und der Bundesrat am 01.03.2013 gefolgt sind. Danach sind Dividenden aus Streubesitzanteilen allgemein nicht mehr steuerbefreit.

 

Da bei der Gewerbesteuer für die Frage einer möglichen Steuerfreiheit anders als bei der Körperschaftsteuer eine Beteiligungsquote von 15 % maßgeblich ist, wurde bei der Zielstruktur diese Mindestbeteiligungsquote zu Grunde gelegt. Sofern dieser Wert überschritten wird, greift sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer wieder die eingangs genannte Steuerbefreiung, weil die Voraussetzungen für in- und ausländische Anteilseigner gleich ausgestaltet sind.

 

Um die sich durch die Gesetzesänderung ergebenden steuerlichen Mehrbelastungen auf Ebene der kommunalen Anteilseigner zu vermeiden, hat die RWH zusammen mit ihrem steuerlichen Berater (BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf) eine neue Gesellschaftsstruktur entworfen, wodurch für jeden kommunalen Anteilseigner eine Beteiligungsquote von mehr als 15 % erreicht wird.

Kernstück der Umstrukturierung ist die Gründung von sogenannten Pool-GmbHs, in denen die bisherigen Aktienpakete verschiedener Anteilseigner zusammengefasst werden, um jeweils die Mindestbeteiligungsquote zu erreichen. Die beabsichtigte Zielstruktur ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Durch die Verlagerung der Aktien aus dem steuerlichen Betriebsvermögen des BgA Bäder in die entsprechende Pool-GmbH der Stadt Leverkusen kommt es grundsätzlich zu einer Aufdeckung von stillen Reserven (Differenz zwischen Buchwert und Kurswert zum Veräußerungsstichtag).

 

Der Wert der Beteiligung der Stadt an der RWH bestimmt sich über den Wert der durch diese gehaltenen RWE-Aktien. Zum Stichtag 18.09.2013 betrug der Wert einer RWE-Aktie 25,46 €, die RWH hält über die RWEB 29,25 Mio. Stück, was einem Wert von 744.705.000,- € entspricht. Hiervon entfallen 0,22 % auf die Stadt Leverkusen, also rund 1.638.000,- €.

Bilanziert ist der RWH-Anteil beim SPL mit einem Wert von rund 1.761.000,- €, so dass es bei dem derzeitigen Kursniveau zu einem reinen Buchverlust innerhalb des BgA Bäder von rund 123.000,- € und damit zu keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung käme.

 

Für die Stadt Leverkusen ergeben sich durch die Umstrukturierung damit grundsätzlich keine Nachteile, etwaige zukünftige steuerliche Belastungen werden vermieden. Die geplante Umstrukturierung ist darauf ausgelegt, dass möglichst alle kommunalen Anteilseigner der Umsetzung zustimmen, damit die avisierte 15 %-Beteiligungsquote erreicht werden kann.

 

Die für die Umsetzung erforderlichen Mittel (Beteiligung an der Pool-Gesellschaft, etc.) werden durch den SPL bereit gestellt.

 

Zur weiteren Information sind die Schreiben der RWH an ihre Aktionäre vom 07.08.2013 und 12.09.2013 als Anlagen 2 und 3 beigefügt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2389/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Liebsch, 406-2041

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

entfällt.

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt.

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

entfällt.

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

entfällt.

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

entfällt.

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit

 

Da erst mit Schreiben 12.09.2013 nähere Informationen durch die RWH zur Verfügung gestellt worden sind, war eine frühere Erstellung der Vorlage nicht möglich.