Betreff
4. Änderung der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen vom 15.08.2002
Vorlage
2409/2013
Aktenzeichen
417-10-00-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 4. Änderung der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen wird beschlossen.

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Buchhorn                                           Adomat

Begründung:

 

Die Abmeldefristen zur Beendigung des Musikschulunterrichts sind in § 8 Nr. 4 der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen festgelegt. Abmeldungen müssen der Musikschule in Schriftform 6 Wochen vor Halbjahresende vorliegen. Aus besonderem Grund, wie z.B. Wegzug aus Leverkusen oder andauernde Krankheit, kann eine Abmeldung zum Monatsende zugelassen werden.

Es wird vorgeschlagen, die regulären Abmeldefristen auf 8 Wochen zum Halbjahresende zu verlängern. Eine Abmeldung zum 31.12. müsste demnach bis zum 05.11. vorliegen bzw. eine Abmeldung zum 30.06. bis zum 05.05. eines jeden Jahres.

Die Musikschule benötigt diese zusätzliche Zeit dringend aus organisatorischen Gründen. Ursache ist der Ausbau des Partner- und Gruppenunterrichts im Instrumentalunterricht in den letzten Jahren, der von Eltern unter anderem auch aus Kostengründen stark nachgefragt wird. Die Abstimmungsprozesse, wie der Unterricht bei Abmeldung eines Teilnehmers für die verbleibenden Schülerinnen und Schüler fortgeführt wird, sind komplexer geworden.

Wenn zum Beispiel ein Kind aus einer Dreiergruppe im Instrumentalunterricht abgemeldet wird, gibt es für die verbleibenden zwei Schülerinnen oder Schüler Handlungsbedarf.

Es ist zu prüfen:

-          Kann die Gruppe mit einem dritten Kind (passend in Alter und Leistungsniveau), ggfs. auch aus der Unterrichtsklasse einer anderen Lehrkraft, aufgefüllt werden? Dies wird im Rahmen der Fachkonferenzen zur Unterrichtseinteilung vorbesprochen, konkrete Termine müssen mit den Eltern abgestimmt werden.

 

-          Wird die Gruppe mit zwei Kindern als Partnerunterricht weitergeführt? Hierfür ist das Einverständnis der Eltern bezüglich der höheren Gebühren vonnöten.

 

-          Gibt es kein drittes Kind und die Eltern sind nicht bereit, höhere Gebühren zu bezahlen, wird den Eltern ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Die Unterrichtsplätze werden mit Neueinteilungen belegt.

 

Rd. 50 % der Schülerinnen und Schüler im Instrumentalunterricht erhalten ihren Unterricht als Gruppen- oder Partnerunterricht. Bei durchschnittlich 365 Veränderungen im Instrumentalunterricht zum Halbjahresende (Abmeldungen, Ummeldungen und Anmeldungen) ist die Frist von 6 Wochen (27-28 Werktage) unter Berücksichtigung aller erforderlichen Abstimmungsprozesse zwischen Musikschulverwaltung, Lehrkräften und Eltern nicht mehr ausreichend.

Die Musikschule akzeptiert gemäß § 8 Nr. 4 Satz 2 außerordentliche Abmeldungen aus besonderem Grund, z.B. Wegzug aus Leverkusen oder Krankheit. Die Satzung sieht aktuell keine Fristen für außerordentliche Abmeldungen vor. Um einen Unterrichtsplatz im Instrumentalunterricht wieder zu besetzen, wird eine Vorlaufzeit von rd. 2 Wochen benötigt. Es wird daher seit Jahren so verfahren, dass außerordentliche Abmeldungen bis zum 15. eines Monats vorliegen müssen, um zum Ende des Monats vorgenommen zu werden. Um hier entsprechende rechtliche Klarheit zu schaffen, soll diese Frist in die Satzung aufgenommen werden.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2409/2013

 

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Birgit Sander – KSL-Musikschule, Tel. 406-4053

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Änderung der Kündigungsfristen Musikschule

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

keine

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

keine

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine