Beschlussentwurf:

 

1.      Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung werden zur Kenntnis genommen (Hinweis auf Anlagen 1 - 5)

 

2.      Die Satzung wird in der als Anlage 7 beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:                                                  

In Vertretung                                      In Vertretung

Stein                                                              Deppe

(gleichzeitig in Vertretung

des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Aufgrund

 

a)     der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen sowie des Betriebsabschlusses 2012

b)     der Kostenprognosen für 2013 und 2014

 

schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze den Entwicklungen anzupassen.

(Hinweis auf Anlage 3, Blatt 3 und Anlage 5)

 

 

Allgemeine Erläuterungen:

 

Die Entwicklung der Friedhofsgebühren ist von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Zunächst natürlich von der Anzahl der Bestattungsfälle. Nicht zuletzt aber auch von der gewählten Bestattungsart/Grabart (z. B. Sargbestattung oder Urne, Wahlgrab oder Reihengrab) und der Anzahl von Jahren für den Nacherwerb vorhandener Wahlgräber. Darüber hinaus müssen die Tariferhöhungen insbesondere im gewerblich-technischen Bereich berücksichtigt werden.

 

Die Anzahl der Urnenbestattungen scheint sich, nach hohen Steigerungsraten in früheren Jahren, die erheblichen Anteil an der Entwicklung der Friedhofsgebühren hatten, nun in den letzten Jahren auf einem Anteil von knapp über 60 % zu stabilisieren.

 

Bei der vergleichsweise geringen Anzahl von 1400 bis 1500 Bestattungen pro Jahr führen schon geringe Abweichungen der Fallzahlen nach oben oder nach unten zu Sprüngen, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kalkulationsmethoden für Gebühren kaum aufzufangen sind.

 

Bricht in einem Jahr die Fallzahl ein, führt dies unweigerlich zu Verlusten, die in die Kalkulation der Folgejahre eingerechnet werden müssen und, trotz evtl. zwischenzeitlich wieder gestiegener Fallzahlen, dort zu Gebührensteigerungen führen können.

 

Auf die Entwicklung dieser Parameter kann die Friedhofsverwaltung allenfalls durch strategische Entscheidungen beim Angebot der Begräbnisarten reagieren. Natürlich haben die fortgesetzten Bemühungen des Fachbereiches zur Reduzierung bzw. Konsolidierung der Personal- und Sachkosten einen Beitrag zur Gebührenentwicklung geleistet. So wurde im Jahr 2013 im Rahmen des Kienbaum-Gutachtens eine weitere Stelleneinsparung realisiert. Es zeichnet sich allerdings inzwischen ab, dass bei weiteren personellen Einschnitten der Pflegezustand der Friedhöfe zunehmend sichtbar zurückgenommen werden muss, um den eigentlichen Bestattungsbetrieb sicherstellen zu können.

 

Nachdem für das Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr 2012 nur geringe Gebührenveränderungen notwendig geworden waren, müssen für das Gebührenjahr 2014 ebenfalls verschiedene moderate Anpassungen vorgenommen werden.

 

In Anlage 8 wurden für die wichtigsten Grabarten die typischen Gesamtkosten einer städtischen Gebührenrechnung im Vergleich von 2013 zu 2014 zusammengestellt. Dort zeigt sich, dass sich die Endsumme der Gebührenbescheide bei nahezu allen Bestattungsarten kaum verändert. Der etwas höhere Gebührenanstieg bei den Urnenkolumbarien erklärt sich aus den Investitionskosten für den zur Bedarfsdeckung laufend erforderlichen Neubau solcher Anlagen, die über die kalkulatorischen Kosten in die Gebührenberechnung einfließen.

 

 

Dabei müssen die Grabstellengebühren und die Bestattungsgebühren (das sind im Wesentlichen die originären Leistungen des Friedhofspersonals) getrennt betrachtet werden.

 

Für die berechneten Gebührenveränderungen bei den Grabstellengebühren sind vor allem die bereits oben erwähnten Parameter (Fallzahlen) verantwortlich, auf welche die Friedhofsverwaltung keinen Einfluss nehmen kann.

 

Trotz eines aus 2011 und 2012 noch anteilig einzurechnenden Verlustvortrages für die Gebührenkalkulation 2014 in Höhe von 141.961,10 Euro bleibt die Gebühren-veränderung jedoch moderat.

 

Obwohl von den Tariferhöhungen betroffen, müssen Gebührenveränderungen bei den Bestattungsgebühren ebenfalls nur in geringerem Umfang vorgenommen werden. Manche Gebühren können sogar gesenkt werden. Die Entwicklung bei den Bestattungsgebühren wird auch durch einen Überschussvortrag im Bereich der Bestattungsgebühren aus dem Jahr 2011 beeinflusst.

 

Bei den in den Anlagen beigefügten Berechnungen können vereinzelt Rundungsdifferenzen auftreten. Diese Rundungsdifferenzen sind durch die Vielzahl der dahinter stehenden Tabellen unvermeidlich und haben keinerlei Auswirkungen auf die Gebührenberechnung.

 

 

Gebührenberechnung

 

1.    Allgemeine Kostenschätzungen

 

Die Personalkostensteigerungen wurden von 2012 nach 2013 mit 2,65 % und von 2013 nach 2014 mit 2,95 % angenommen.

 

Die Sachkosten wurden von 2012 nach 2013 mit 1 % und von 2013 nach 2014 mit 1 % Steigerung betrachtet.

 

 

2.        Fallzahlen

 

Für die Gebührenbedarfsberechnung 2014 wurden bei den Bestattungsgebühren die Fallzahlen des Jahres 2012 zugrunde gelegt. Hierdurch wird erreicht, dass die Kosten der einzelnen Bestattung ermittelt werden und darauf aufbauend die prognostizierten Kostensteigerungen eingerechnet werden können. Bei den Grabstellengebühren wurden ebenfalls die  Fallzahlen 2012 zugrunde gelegt und entsprechend der zu erwartenden Entwicklung angepasst.

 

 

3.    Grabstellengebühren

 

3.1  Allgemeines

 

Durch die Grabstellengebühren soll das zur Verfügung stellen von Grabflächen abgegolten werden.

 

In die Gebührenkalkulation fließen insbesondere folgende Kostenarten ein:

 

-         Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für das Anlagevermögen

-         Anlage und Unterhaltung des Wegenetzes (anteilige Kosten)

-         Personalkosten für Grabfelderschließungen, Pflege und Unterhaltung

-         Verwaltungskostenanteile

 

3.2     Gebührenmaßstab

 

Als Gebührenmaßstab gilt folgende Rechenformel:

 

           (Nutzungsdauer  x  Bruttograbfläche)

        + (Nutzungsdauer  x  Fallzahl)

        = Gebührenmaßstab

 

(nähere Erläuterung unter Ziffer 3.4).

 

Bei den anonymen Gräbern werden zusätzlich Pflegekosten berücksichtigt.

 

           Elemente des Gebührenmaßstabes:

 

-      Bruttograbfläche

 

Hierunter wird die Grabfläche bestehend aus

- Grabbeet

- Wegeanteile

- ggf. Fundamentstreifen

- ggf. Hinterpflanzung

verstanden.

 

-      Ruhezeiten/Nutzungsdauer

 

Die Ruhezeiten richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten der Friedhöfe und sind durch die Friedhofssatzung (§ 11) bestimmt.

Das Nutzungsrecht kann bei Wahlgräbern, Wahlgräbern in besonderer Lage, Sondergrabstätten und Kolumbarien für die volle Ruhezeit oder anteilige Ruhezeiten erworben werden. Bei Reihengräbern und anonymen Gräbern endet das Nutzungsrecht stets mit dem Ablauf der Ruhezeit; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

 

-      Fallzahlen

 

Es handelt sich hierbei um die Anzahl der Jahre für Grabneuerwerbe und die Verlängerung von Nutzungsrechten in Jahren.

 

3.3     Anteil öffentliches Grün

 

Beim Bau und Betrieb städtischer Friedhöfe handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen gebührenrelevante und nicht gebührenrelevante Aufwendungen.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen sollen die Gebühren für öffentliche Einrichtungen grundsätzlich kostendeckend kalkuliert werden. Hinsichtlich der Grabstellenkosten ist jedoch ein öffentlicher Anteil (sog. Anteil "öffentliches Grün") auszugliedern, da die Friedhofsanlagen neben Bestattungszwecken auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Der Anteil „öffentliches Grün“ wurde mit Ratsbeschluss 748/2010 (Gebührenvorlage für 2011) auf 15 % festgesetzt.

 

3.4.     Ermittlung der Gebührensätze

 

Die Gebührensätze ergeben sich im Prinzip aus folgender Rechenformel:

 

ansatzfähige Kosten  /  Fallzahl  =  Gebührensatz

 

Die Kosten werden wie folgt verursachungsgerecht zugeordnet:

 

           a)    Die Kosten, die vorwiegend unabhängig von der Größe der Grabflächen anfallen, werden gleichgewichtig auf alle Fälle verteilt. Hierzu zählen u.a. die Betriebsleitungs- und Verwaltungskosten sowie 30 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 3 bis 4).

 

b)    Die Kosten, deren Höhe vorwiegend von der Größe der Grabflächen abhängig sind, werden nach Flächenanteilen verteilt. Zu nennen sind hier u.a. die Umlage Grabfelderschließung sowie 70 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 1 und 2).

 

c)      Bei den anonymen Gräbern, dem Gemeinschaftshain und dem Ruhegarten fließen zusätzlich Kosten für die Pflege der Grabfelder ein.

 

d)     Bei den Kolumbarien und dem Ruhegarten fallen des Weiteren kalkulatorische Kosten an.

 

3.5.   Vergleich der Grabstellengebühren:

 

 

Alle Grabstellengebühren sind in Anlage 3, Blatt 3 dargestellt.

 

 

4.         Bestattungsgebühren/Gebühren für sonstige Leistungen auf Friedhöfen

 

4.1.     Allgemeines

 

Die Bestattungsgebühren werden für die Durchführung von Beisetzungen (insbesondere Ausheben und Schließen der Gräber) erhoben.

 

4.2.     Ermittlung der Gebührensätze

 

Die Gebührensätze errechnen sich - soweit spezifische Kostenermittlungen und Fallzahlen vorliegen – aus folgender Rechenformel:

 

ansatzfähige Kosten  /  Anzahl der Fälle  =  Gebührensatz

 

Beisetzungen für Personen unter 5 Jahre werden als 1/2 Fall berücksichtigt und der ermittelte Gebührensatz halbiert, da für diese Beisetzungen im Vergleich zu den Bestattungen von Personen über 5 Jahre in etwa lediglich der halbe Zeitaufwand erforderlich ist.

 

Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Urnenbeisetzung in Kolumbarien ist im Vergleich zu den anderen Urnenbestattungen geringer, weil der Erdaushub und das spätere Verfüllen des Grabes entfallen.

 

Die unterschiedliche Entwicklung der Bestattungsgebühren basiert vorwiegend darauf, dass der Arbeitsaufwand für die einzelnen Leistungen überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde.

 

4.3.     Vergleich der Bestattungsgebühren:

 

Alle Bestattungs- und sonstigen Gebühren sind in Anlage 5 dargestellt.

 

 

5.                 Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge 2012 (Ergebnis) sowie deren Ausgleich (Hinweis auf Anlage 6)

 

            Gebührenüberschüsse und –fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Da die Ergebnisse eines Kalkulationszeitraumes stets erst nach dessen Ablauf, mithin erst im Folgejahr vorliegen, verbleiben für den Ausgleich tatsächlich nur 2 Jahre.

 

 

Grabstellengebühren:

 

2012

 

Aus der Gegenüberstellung eines Fehlbetrages und eines Überschussanteils aus Vorjahren ergibt sich für das Jahr 2012 ein Gesamtverlust von 32.464,81 Euro.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Verlust in die Gebührenkalkulation 2014 vorzutragen.

 

Bestattungs- und sonstige Gebühren:

 

2012

 

Es ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 69.372,02 €.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss in die Gebührenkalkulation 2015 vorzutragen, da die Gebühren so auf einem gleichbleibenden Niveau gehalten werden können.

 

 

Die Kosten für die jeweiligen Grabstellenarten sind der Anlage 3, Blatt 3 zu entnehmen. Die jeweiligen Bestattungskosten sind in Anlage 5, Blatt 1 - 3 dargestellt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2427/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Werbelow / 67 / 6750.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Festsetzung der Friedhofsgebühren als Pflichtaufgabe

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produkt Friedhöfe 131001

Produktgruppe Friedhofs- und Bestattungswesen 1310

Sachkonto 432300 -Benutzungsgebühren Friedhof-

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Alle zuzurechnenden Kosten sind Bestandteil der Kostenkalkulation Friedhofsgebühren

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Gebühren sind kraft Gesetzes kostendeckend zu kalkulieren.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Gebührenfestsetzungen sind nach Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes zu ermitteln.

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Wegen der notwendigen verwaltungsinternen Abstimmungen konnte die Gebührensatzung nicht rechtzeitig eingebracht werden. Gebührensatzungen sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2014 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2013 erforderlich.