Betreff
Abberufung sowie Neubestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in Organen städtischer Gesellschaften sowie sonstiger Einrichtungen
Vorlage
2446/2013
Aktenzeichen
201-01-80-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Abberufung

 

1.1. Der Rat der Stadt Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit Wirkung zum 31.12.2013 folgende Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder in Organen städtischer Gesellschaften sowie sonstiger Einrichtungen ab:

 

Organ

Name

Funktion

a)  

Trägerversammlung des Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen

Herr Stadtkämmerer Frank Stein

Mitglied

b)  

Gesellschafterversammlung der JOB Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH (JSL)

Herr Stadtkämmerer Frank Stein

Mitglied

c)   

Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH

Herr Dietmar Geiser

Mitglied

d)  

Gesellschafterversammlung der Suchthilfe gGmbH

Herr Stadtkämmerer Frank Stein

Mitglied

e)  

Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH

Herr Stadtkämmerer Frank Stein

Mitglied

f)     

Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH

Herr Dietmar Geiser

Stellvertretendes Mitglied

 

 

1.2. Der Rat der Stadt Leverkusen schlägt der Klinikum Leverkusen gGmbH vor, mit Wirkung zum 31.12.2013 Herrn Dietmar Geiser als Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen Service GmbH abzuberufen.

 

2. Neubestellung


2.1. Bestellungen durch den Rat der Stadt Leverkusen

 

2.1.1. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1.1. gemäß

§ 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW mit Wirkung zum 01.01.2014 nachfolgendes Mitglied

 

a)            in die Trägerversammlung des Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen:

 

          Herrn Beigeordneten Markus Märtens

 

 

b)            in die Gesellschafterversammlung der JOB Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH:

 

          Herrn Beigeordneten Markus Märtens

 

 

c)            in die Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH:

 

          Herrn Stadtkämmerer Frank Stein

 

 

d)      in die Gesellschafterversammlung der Suchthilfe gGmbH:

 

          Herrn Beigeordneten Markus Märtens

 

 

e)      in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:

 

          Herrn Beigeordneten Markus Märtens

 

 

2.1.2. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1.1. gemäß

§ 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW mit Wirkung zum 01.01.2014 nachfolgendes stellvertretendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:

Herrn Stadtkämmerer Frank Stein


 

 

2.2. Der Rat der Stadt Leverkusen schlägt der Klinikum Leverkusen gGmbH vor, mit Wirkung zum 01.01.2014 nachfolgendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen Service GmbH zu entsenden:

 

Herrn Stadtkämmerer Frank Stein

 

gezeichnet:     

Buchhorn      

Begründung:

 

Zu 1.:

 

 

In der Sitzung des Rates vom 15.07.2013 wurde Herr Markus Märtens mit Wirkung zum 01.01.2014 zum Beigeordneten für das Dezernat III gewählt (Vorlage 2291/2013). In seiner Funktion als Beigeordneter soll Herr Märtens als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied in Organe von Unternehmen und Einrichtungen bestellt werden. Dafür ist es erforderlich, dass zunächst Herr Stadtkämmerer Frank Stein und Herr Dietmar Geiser, die die entsprechenden Positionen derzeit innehaben, aus diesen abberufen werden.

 

 

Zu 2.1. a) Trägerversammlung des Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen

 

Gem. § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach und der Stadt Leverkusen vom 15.12.2010 besteht die Trägerversammlung des Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen aus 8 Vertreterinnen/Vertretern, die je zur Hälfte durch die Stadt Leverkusen und die Agentur für Arbeit entsandt werden.

 

Als Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

Zu 2.1. b) Gesellschafterversammlung der JOB Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH

 

Gem. § 8 des Gesellschaftsvertrages der JSL entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin fünf nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Vertreter.

 

Die Bestellung von Mitgliedern in die Gesellschafterversammlung erfolgt mit der Maßgabe, dass die vom Rat bestellten Vertreter ihr Votum nur einheitlich abgeben, d.h. unabhängig von der Anzahl und Höhe der vertretenen Geschäftsanteile sind bereits drei Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt.

 

Als Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

Zu 2.1. c) Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH

 

Gem. § 13.1 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin in die Gesellschafterversammlung zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder.

 

Die Bestellung von Mitgliedern in die Gesellschafterversammlung erfolgt mit der Maßgabe, dass die vom Rat bestellten Vertreter ihr Votum nur einheitlich abgeben, d.h. unabhängig von der Anzahl und Höhe der vertretenen Geschäftsanteile.

 

Als Nachfolger für Herrn Geiser kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

Zu 2.1. d) Gesellschafterversammlung der Suchthilfe gGmbH

 

Gem. § 10 des Gesellschaftsvertrages der Suchthilfe gGmbH entsendet die Stadt Leverkusen zwei Mitglieder, die nach den Bestimmungen der GO NRW zu bestellen sind, in die Gesellschafterversammlung.

 

Die Bestellung von Mitgliedern in die Gesellschafterversammlung erfolgt mit der Maßgabe, dass die vom Rat bestellten Vertreter ihr Votum nur einheitlich abgeben, d.h. unabhängig von der Anzahl und Höhe der vertretenen Geschäftsanteile.

 

Als Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

Zu 2.1.e) Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH

 

Gem. § 8.2 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern: acht vom Rat zu bestimmende Vertreter/innen, der Oberbürgermeister und der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen und fünf Vertreter/innen der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen.

 

Als Nachfolger für Herrn Stadtkämmerer Stein kommt nur der vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

Zu 2.1.2. Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH

 

Gem. § 8.2 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern: acht vom Rat zu bestimmende Vertreter/innen, der Oberbürgermeister und der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen und fünf Vertreter/innen der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen. Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist gleichzeitig ein/e Stellvertreter/in zu wählen.

 

Als Nachfolger für Herrn Geiser als Stellvertreter von Herrn Oberbürgermeister Buchhorn kommt nur der vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

Zu 2.2. Klinikum Leverkusen Service GmbH (KLS)

 

Gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages der KLS entsendet die Klinikum Leverkusen gGmbH auf Vorschlag des Rates der Stadt Leverkusen zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung der KLS. Diese können ihr Votum nur einheitlich abgeben.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2446/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn / FB 20 / 2042.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

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A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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