Betreff
Satzung zur Festlegung des Anliegeranteils im Rahmen der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau bzw. die Umgestaltung des Monheimer Platzes in Leverkusen-Rheindorf
Vorlage
2462/2013
Aktenzeichen
661-st
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die Satzung zur Festlegung des Anliegeranteils im Rahmen der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau bzw. die Umgestaltung des Monheimer Platzes

 

gezeichnet:

In Vertretung                                                 In Vertretung

 

 

Stein                                                              Deppe

(I. V. des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Die Umgestaltung des Monheimer Platzes im Rahmen „Soziale Stadt Rheindorf“ wurde beschlossen mit Vorlage 1176/2011 im Bau- und Planungsausschuss vom 19.09.2011 und der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I vom 26.09.2011.

 

Der Bau der Maßnahme erfolgte vom 08.04.2013 bis 23.07.2013.

 

Der Monheimer Platz liegt im Bereich Rheindorf-Nord und wird im Osten von der Felderstraße und im Westen von der Stichstraße der Monheimer Straße eingegrenzt. Er wird von Gebäuden umschlossen, die kombiniert Gewerbe und Wohnen zulassen. Dem Platz fehlte es an entsprechender Qualität, um hier eine attraktive Nutzung der Gewerbeflächen und Wohnumfeldqualität zu gewährleisten. Die vorhandene Platzfläche war im Wesentlichen noch im erstmaligen Ausbauzustand aus dem Jahre 1964 und befand sich in einem weitestgehend sanierungsbedürftigen Zustand.

 

Es fand eine grundlegende Erneuerung auf kompletter Fläche statt, so dass die Maßnahme nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes, dem § 8 KAG, beitragspflichtig ist.

 

Die Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG von 20.12.2010 hat in § 4 Abs. 5 festgesetzt, dass für Fußgängergeschäftsstraßen die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch Satzung festgesetzt werden. Beim Monheimer Platz handelt es sich um eine Fußgängerstraße in Form eines Platzes, weil die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegen und der Platz in Gänze dem Fußgängerverkehr gewidmet ist.

 

Der Platzbereich wird auch als fußläufige Verbindung zur dahinter liegenden Bebauung genutzt. Dieser Eindruck wird untermauert durch die Anordnung der Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe des Platzes und des Jugendhauses, das direkt gegenüber angesiedelt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Platz nicht überwiegend durch die Anlieger genutzt wird. Darüber hinaus haben fast alle anliegenden Grundstücke eine weitere Erschließung, d.h. sind doppelt erschlossen.

 

Unter Berücksichtigung obiger Tatbestände ist der wirtschaftliche Vorteil, den die Anlieger durch die Erneuerung erfahren, gleich mit dem der bisherigen Anliegerbeteiligungen in Fußgängerbereichen zu setzen. Dieser beträgt 40 %.

 

In der Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vom 20.12.2010 ist bei Hauptgeschäftsstraßen für Gehwege eine max. Breite von je 6,00 m festgesetzt. Bei der Festlegung der anrechenbaren Breite für den Monheimer Platz kann auf die festgesetzten max. Breiten der Beitragssatzung zurückgegriffen werden. Da der Platz als Fußgängerbereich fast ausschließlich dem Fußgängerverkehr dient, ist eine max. Breite von 6 m ringsherum von allen 4 Seiten aus festzusetzen.

 

Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erheben von Straßenbaubeiträgen einschließlich der Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen müssen im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, also regelmäßig im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung – gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung – vorliegen. Zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung (23.7.2013) fehlte die entsprechende Satzung mit einem 40%igen Anliegeranteil für die Erstellung des Platzbereichs. Die Festlegung des Anliegeranteils muss daher rückwirkend erfolgen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2462/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Pitzer, FB 66, 6697 – Fr. Schmidt, FB 66, 6686

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle 66001205022001

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die eingenommenen Beiträge werden dem Anlagevermögen auf der Passivseite zugeordnet und abgeschrieben.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Die abzuschreibenden Beiträge stellen in den Folgejahren Erträge dar.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die Sondersatzung rückwirkend zum 01.01.2013 erlassen wird, soll diese im Jahr 2013 beschlossen werden.

Im Vorfeld waren noch Abstimmungsgespräche mit anderen Fachbereichen erforderlich, die die rechtzeitige Abgabe zur Beschlussfassung verzögerten.