Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2014 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2014 (Vorkalkulation nach den Leitsätzen für Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten -LSP-) erfolgt.
2. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1.1) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 1.2) werden zur Kenntnis genommen.
3. Die Satzung zur 17. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Allgemeines:
Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH – und somit der AVEA GmbH & Co. KG als deren Rechtsnachfolgerin nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2014 der AVEA GmbH & Co. KG wird zurzeit von der Flick Gocke Schaumburg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.
Gebührenfestsetzung:
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2012 und der Vorkalkulation für das Jahr 2014 schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze der Entwicklung anzupassen.
Die Gebühren für die Abfallentsorgung steigen gegenüber dem Jahr 2013 um 2,46 %.
Die Gründe hierfür stellen sich im Wesentlichen wie
folgt dar.
- Die Prognose berücksichtigt sowohl die erwarteten allgemeinen Kostensteigerungen sowie eine Annahme für die im Jahr 2014 anstehenden Tarifverhandlungen.
- Die Kosten für die Umsetzung des gesetzlichen Ziels zur Intensivierung der Erfassung von Elektrokleingeräten – in Leverkusen über Depotcontainer – werden berücksichtigt.
- Umsetzung des Anspruchs der Stadt Leverkusen an deren Sauberkeit wurde mit den gebührenrelevanten Kosten berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren 2014 ist zu berücksichtigen, dass im Jahre 2011 (s. Vorlage 1934/2012) ein Überschuss in Höhe von 946.548,62 € und im Jahr 2012 (Anlage 2.1) ein Überschuss in Höhe von 529.035,17 € erwirtschaftet wurde.
Die Verwaltung schlägt daher vor:
Ein Teilbetrag in Höhe von 700.000 € des Überschusses aus dem Jahr 2011 wird in das Jahr 2014 vorgetragen. Dies führt dazu, dass trotz der für das Jahr 2014 prognostizierten Kostensteigerungen die Gebührensteigerung abgefedert wird und sich die Gebühr für die Abfallentsorgung um 2,46 % erhöht.
Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 246.548,62 € wird – wie auch der gesamte Überschuss aus dem Jahre 2012 – ins Jahr 2015 vorgetragen.
Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass derzeit die Kosten- und Erlössituation für das Jahr 2013 noch nicht eingeschätzt werden kann. So können größere Gebührenschwankungen im nächsten Jahr vermieden werden.
Stand und Verwendung der Überschüsse
Entstehungsjahr Betrag Verwendung
2014 Vortrag 2015
Überschuss 2011 946.548,62 € 700.000 € 246.548,62 €
Überschuss 2012 529.035,17 € 0 529.035,17 €
Ungewollte Gebührenüberschüsse und
-fehlbeträge
Gebührenüberschüsse und – fehlbeträge
eines Kalkulationszeitraumes sind – seit Änderung des Kommunalabgabengesetzes –
nunmehr innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen.
Da die Ergebnisse eines Kalkulationszeitraumes stets erst nach dessen Ablauf,
mithin erst im Folgejahr vorliegen, verbleiben für den Ausgleich 3 Jahre.
Es ergibt sich somit folgender Gebührensatz für Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte (Einwohnergleichwert = Maßstab für Abfall aus anderen als privaten Herkunftsbereichen).
- ohne Kompostierungsabschlag
bisher 85,69 € neu 87,80 €
- im Falle einer Ermäßigung bei Eigenkompostierung
bisher 74,39 € neu 76,29 €
Es wird davon ausgegangen, dass die Gesellschafterversammlung am 06.12.2013 den Wirtschaftsplan beschließt. Sollten sich dennoch Änderungen ergeben, wird die Verwaltung in der Ratssitzung mündlich berichten.
Neben den Selbstkosten der AVEA GmbH & Co KG sind folgende Kosten, die bei der Stadt für Leistungen im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung entstehen, ansatzfähig:
a) Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung 441.485 €
der Straßenpapierkörbe
b) Kosten für die Beseitigung des "wilden Mülls", 294.982 €
insbesondere an Badeseen, aus Parkanlagen und
den Außenanlagen der Schulen
c) Kosten für Stilllegung und Nachsorge Deponie
Schlangenhecke 12.404 €
d) Verwaltungskosten für die Festsetzung 528.293 €
und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren
e) Kosten für die Prüfung der LSP-Vorkalkulation 2014 12.000 €
Summe 1.289.164 €
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2473/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Fr. Naves 20/201 0214-406-21 70
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2014
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Produktgruppe: 1110 Abfallwirtschaft (Bd. 1 Seite 602 der Beratungsunterlagen)
Produkt: 111001
Finanzstelle: 9700111001
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Erhöhung der Gebühren um 2,46 % zur Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Jährliche Anpassung der Gebühren zur Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Da die erforderlichen Unterlagen erst seit wenigen Tagen vorliegen, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich.
Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2014 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2013 erforderlich.