Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zur 14. Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom
03. April 1997.
gezeichnet:
In
Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat am 24.04.2013 das Gesetz zur Änderung des
Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW - beschlossen, das am 18. Mai 2013 in Kraft
getreten ist.
Ein Kernpunkt der
Novellierung (§6 - Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) ist die Begrenzung der
absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezugs und
Festlegung einer jährlichen Obergrenze auf 11 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune
bis zur Dauer von 5 Stunden.
Jede Verkaufsstelle darf aber nur an jährlich höchstens 4 Sonn- oder
Feiertagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen geöffnet sein. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird
im § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes ermächtigt, die an jährlich höchstens 4
Sonn- oder Feiertagen geöffneten Verkaufsstellen durch Verordnungen freizugeben.
Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen aber insgesamt nicht
mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt
eine Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag
freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke,
Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil
und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als
zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden.
Bei der
Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes
Rücksicht zu nehmen.
Mit Schreiben vom
12.06.2013 wurden auch diesmal die entsprechenden Werbegemeinschaften vom
Fachbereich Recht und Ordnung gebeten, die geplanten verkaufsoffenen Sonntage
für das Jahr 2014 mitzuteilen. In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung
Leverkusen GmbH wurde Mitte Oktober 2013 eine Einigung der Werbegemeinschaften
auf die Termine der verkaufsoffenen Sonntage erzielt. Es wurde
sichergestellt, dass sich die Termine auf die Anzahl von höchstens 11
verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage beschränken und die sonstigen Rechtsnormen
erfüllt werden.
Demnach sollen in 2014 die Geschäfte in drei Stadtteilen sonntags in
der Zeit von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr geöffnet sein. Nachfolgend sind alle geplanten 11
Termine (verkaufsoffene Sonntage) mit Anlassbezug aufgelistet; davon findet ein
verkaufsoffener Sonntag und zwar am 14.12.2014 gleichzeitig in 2 Stadteilen
statt
(s. auch Anlage
III):
Werbegemeinschaft City Leverkusen
30.03.2014 Immobilientage
02.11.2014 Musikfest
30.11.2014
Weihnachtsmarkt
28.12.2014 Winterfest
Aktionsgemeinschaft Opladen
25.05.2014 Opladener Frühling
27.07.2014 Stadtfest
12.10.2014 Herbstmarkt
14.12.2014 Weihnachtsmarkt
Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch
27.04.2014 Blühendes Schlebusch
21.09.2014 Schlebuscher Wochenende
09.11.2014 Martinsmarkt
14.12.2014 Adventsmarkt
Vor Erlass der
Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und
die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 18.10.2013 wurden folgende Institutionen angehört:
- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen
- Industrie- und
Handelskammer Köln
- Handwerkskammer
Köln
- Rheinischer
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband
- Arbeitgeberverband
Rhein-Wupper e.V. Leverkusen
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen)
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen
Stellungnahmen gingen lediglich von Ver.di, vom Rheinischen
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband und vom Katholikenrat Leverkusen ein
(s. Anlage IV).
Demnach bestehen von Seiten des Rheinischen Einzelhandels- und
Dienstleistungsverbandes keinerlei Bedenken gegen die verkaufsoffenen Sonntage 2014
in Leverkusen.
Ver.di äußert sich kritisch und verweist u. a. schwerpunktmäßig auf den
verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Artikel 140 GG und
Artikel 25 Verf. NRW, vorgeschobene Anlässe und unerträgliche Mehrbelastung der
Beschäftigten.
Der Katholikenrat Leverkusen moniert in seinem Schreiben vom 05.11.2013
vor allem die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage, die teilweise frei erfunden
seien, um eine Öffnung der Verkaufsstellen zu erreichen. Des Weiteren führt der
Katholikenrat Leverkusen aus, dass zwei der Veranstaltungstermine mit wichtigen
kirchlichen Anlässen kollidieren, und zwar sind dies der 27.04.2014 „Blühendes
Schlebusch“ und das „Musikfest“ am 02.11.2014 in Wiesdorf.
Der 27.04.2014 ist der Weiße Sonntag. An diesem Wochenende wird in St.
Andreas
die Erstkommunion für etwa 60 Kommunionskinder gefeiert. Es sei daher
unpassend,
zu diesem Termin die Fußgängerzone, insbesondere den Straßenraum vor dem
Kirchplatz, mit Verkaufsständen zuzustellen, wie es bei „Blühendes Schlebusch“
üblich ist.
Am 02.11. begehen die Katholiken das Fest „Allerseelen“. Es handelt sich
um einen Tag des Gedenkens an die Verstorbenen. An diesem Tag ist aus Sicht des
Katholikenrats ein Musikfest, wie für Wiesdorf geplant, unangebracht.
In den letzten
Jahren fanden an verkaufsoffenen Sonntagen in Zusammenhang mit örtlichen Festen
und Märkten folgende Veranstaltungen statt:
Frühlingsmärkte,
Maifest mit Oldtimershow, Herbstfeste, Weihnachtsmärkte, Musikfeste, Blumen-
und Gartenmärkte, Kram- und Trödelfeste, Martinsmärkte und Adventsfeste.
Diese Anlässe
sind auf jeden Fall Veranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 1 des
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) NRW. Darüber hinaus sind noch andere Veranstaltungen vorstellbar.
Es verstößt nicht
gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) NRW, dass
auch Veranstaltungsmottos von Werbegemeinschaften als örtliches Fest
interpretiert werden.
Die Prüfung, ob
eine Veranstaltung unter § 6 Absatz 1 LÖG fällt, obliegt zunächst der Verwaltung.
Die Entscheidung darüber trifft aber letztendlich der Rat der Stadt Leverkusen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2529/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 /
406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)