Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 14. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 03. April 1997.

 

gezeichnet:

                                                                  In Vertretung

Buchhorn                                                  Stein

 

Begründung:

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24.04.2013 das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW - beschlossen, das am 18. Mai 2013 in Kraft getreten ist.

 

Ein Kernpunkt der Novellierung (§6 - Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) ist die Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezugs und

Festlegung einer jährlichen Obergrenze auf 11 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune bis zur Dauer von 5 Stunden.

 

Jede Verkaufsstelle darf aber nur an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen geöffnet sein. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird im § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes ermächtigt, die an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen geöffneten Verkaufsstellen durch Verordnungen freizugeben.

 

Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen aber insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden.

Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurden auch diesmal die entsprechenden Werbegemeinschaften vom Fachbereich Recht und Ordnung gebeten, die geplanten verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2014 mitzuteilen. In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH wurde Mitte Oktober 2013 eine Einigung der Werbegemeinschaften auf die Termine der verkaufsoffenen Sonntage erzielt. Es wurde sichergestellt, dass sich die Termine auf die Anzahl von höchstens 11 verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage beschränken und die sonstigen Rechtsnormen erfüllt werden.

 

Demnach sollen in 2014 die Geschäfte in drei Stadtteilen sonntags in der Zeit von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr geöffnet sein. Nachfolgend sind alle geplanten 11 Termine (verkaufsoffene Sonntage) mit Anlassbezug aufgelistet; davon findet ein verkaufsoffener Sonntag und zwar am 14.12.2014 gleichzeitig in 2 Stadteilen statt

(s. auch Anlage III):

 

Werbegemeinschaft City Leverkusen

 

30.03.2014                  Immobilientage

02.11.2014                  Musikfest

30.11.2014                  Weihnachtsmarkt

28.12.2014                  Winterfest

 

Aktionsgemeinschaft Opladen

 

25.05.2014                  Opladener Frühling

27.07.2014                  Stadtfest

12.10.2014                  Herbstmarkt

14.12.2014                  Weihnachtsmarkt

 

Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch

 

27.04.2014                  Blühendes Schlebusch

21.09.2014                  Schlebuscher Wochenende

09.11.2014                  Martinsmarkt

14.12.2014                  Adventsmarkt

 

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Mit Schreiben vom 18.10.2013 wurden folgende Institutionen angehört:

 

- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen

- Industrie- und Handelskammer Köln

- Handwerkskammer Köln

- Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e.V. Leverkusen

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen)

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen

 

Stellungnahmen gingen lediglich von Ver.di, vom Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverband und vom Katholikenrat Leverkusen ein (s. Anlage IV).

 

Demnach bestehen von Seiten des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes keinerlei Bedenken gegen die verkaufsoffenen Sonntage 2014 in Leverkusen.

 

Ver.di äußert sich kritisch und verweist u. a. schwerpunktmäßig auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Artikel 140 GG und Artikel 25 Verf. NRW, vorgeschobene Anlässe und unerträgliche Mehrbelastung der Beschäftigten.

 

Der Katholikenrat Leverkusen moniert in seinem Schreiben vom 05.11.2013 vor allem die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage, die teilweise frei erfunden seien, um eine Öffnung der Verkaufsstellen zu erreichen. Des Weiteren führt der Katholikenrat Leverkusen aus, dass zwei der Veranstaltungstermine mit wichtigen kirchlichen Anlässen kollidieren, und zwar sind dies der 27.04.2014 „Blühendes Schlebusch“ und das „Musikfest“ am 02.11.2014 in Wiesdorf.

 

Der 27.04.2014 ist der Weiße Sonntag. An diesem Wochenende wird in St. Andreas

die Erstkommunion für etwa 60 Kommunionskinder gefeiert. Es sei daher unpassend,

zu diesem Termin die Fußgängerzone, insbesondere den Straßenraum vor dem Kirchplatz, mit Verkaufsständen zuzustellen, wie es bei „Blühendes Schlebusch“ üblich ist.

Am 02.11. begehen die Katholiken das Fest „Allerseelen“. Es handelt sich um einen Tag des Gedenkens an die Verstorbenen. An diesem Tag ist aus Sicht des Katholikenrats ein Musikfest, wie für Wiesdorf geplant, unangebracht.

 

In den letzten Jahren fanden an verkaufsoffenen Sonntagen in Zusammenhang mit örtlichen Festen und Märkten folgende Veranstaltungen statt:

 

Frühlingsmärkte, Maifest mit Oldtimershow, Herbstfeste, Weihnachtsmärkte, Musikfeste, Blumen- und Gartenmärkte, Kram- und Trödelfeste, Martinsmärkte und Adventsfeste.

Diese Anlässe sind auf jeden Fall Veranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) NRW. Darüber hinaus sind noch andere  Veranstaltungen vorstellbar.

Es verstößt nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) NRW, dass auch Veranstaltungsmottos von Werbegemeinschaften als örtliches Fest interpretiert werden.

 

Die Prüfung, ob eine Veranstaltung unter § 6 Absatz 1 LÖG fällt, obliegt zunächst der Verwaltung. Die Entscheidung darüber trifft aber letztendlich der Rat der Stadt Leverkusen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2529/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)