- Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen an der Neuaufstellung
- Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) zu.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Deppe
Begründung:
Rechtlicher Hintergrund
Das Raumordnungsgesetz (ROG) gibt vor, dass für einen bestimmten
Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als
Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Auf
Ebene des Landesgebietes ist der Landesentwicklungsplan (LEP NRW) aufzustellen
(§ 8 ROG). Der LEP NRW soll Festlegungen zur Raumstruktur enthalten,
insbesondere zu der anzustrebenden Siedlungsstruktur, der anzustrebenden
Freiraumstruktur und den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur
(§ 8 Abs. 5 ROG).
Der LEP NRW legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die
Gesamtentwicklung Nordrhein-Westfalens fest (§ 17 Landesplanungsgesetz (LPlG)).
Es handelt sich um eine fachübergreifende, integrierte Konzeption für die
räumliche Entwicklung des Landes. Die Festlegungen des LEP NRW sind in der
nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu
berücksichtigen:
a) Ziele
der Raumordnung
Ziele der
Raumordnung sind verbindliche Vorgaben
in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der
Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder
zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen. Es sind Festlegungen, die
eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind (zu beachten). Bauleitpläne –
Flächennutzungsplan und Bebauungspläne – sind an die Ziele der Raumordnung
anzupassen.
b) Grundsätze
der Raumordnung
Grundsätze der
Raumordnung sind Aussagen zur
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende
Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (zu
berücksichtigen). Sie können bei der Abwägung mit anderen
relevanteren Belangen überwunden
werden.
Neuaufstellung des LEP NRW
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25.06.2013 beschlossen,
einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten.
Um für NRW alle landesplanerischen Festlegungen in einem Instrument zu bündeln,
sollen in diesem neuen LEP NRW der derzeit geltende LEP NRW von 1995, das am
31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro), der LEP IV „Schutz
vor Fluglärm“ und der vorgezogen aufgestellte sachliche Teilplan „Großflächiger
Einzelhandel“ (am 13.07.2013 in Kraft getreten) zusammengeführt werden. Der
sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ entfaltet bis zum Inkrafttreten
des neuen LEP NRW seine Rechtswirkung als Teilplan.
Im Beteiligungsverfahren zum sachlichen Teilplan „Großflächiger
Einzelhandel“ hat die Stadt Leverkusen eine umfassende Stellungnahme abgegeben,
die am 24.09.2012 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen worden ist
(Beschlussvorlage Nr. 1717/2012).
Inhalte des Entwurfs des LEP NRW
Der Entwurf des LEP NRW besteht aus einem Textteil mit insgesamt 125
raumordnerischen Festlegungen (60 Ziele und 65 Grundsätze) sowie einen
Kartenteil (zeichnerische Festlegungen). Er berücksichtigt veränderte
Rahmenbedingungen der Raumentwicklung, z. B. den demografischen Wandel, die
fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft oder den zu erwartenden
Klimawandel. In 11 Kapiteln befasst der Entwurf des LEP NRW sich unter anderem
mit
-
der räumlichen Struktur des Landes, z. B.
zentralörtliche Gliederung, Daseinsvorsorge,
-
der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung,
-
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel,
-
regionaler und grenzübergreifender Zusammenarbeit,
-
Siedlungsraum, z. B. Siedlungsentwicklung, Allgemeine Siedlungsbereiche, Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen, Standorte für landesbedeutsame
flächenintensive Großvorhaben, großflächiger Einzelhandel, Einrichtungen für
Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus,
-
Freiraum,
z. B. Freiraumsicherung und Bodenschutz, Natur und Landschaft, Wald und
Forstwirtschaft, Wasser, Landwirtschaft,
-
Verkehr und technischer Infrastruktur, z. B. Verkehr und Transport (Flughäfen, Fluglärm,
Häfen und Wasserstraßen, Güterverkehr, Schienennetz, Erreichbarkeit, etc.),
Transport in Leitungen, Entsorgung (Deponien, Abfallbehandlung, etc.),
-
Rohstoffversorgung,
-
Energieversorgung, z. B. Energiestruktur (nachhaltige Energieversorgung,
Kraft-Wärme-Kopplung), Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien.
Der Kartenteil, welcher die zeichnerischen Festlegungen enthält, hat den
Maßstab 1:300.000, die Darstellungsschwelle beträgt 150 ha. Zeichnerische
Festlegungen erfolgen für Ober-, Mittel- und Grundzentren, landesbedeutsame
Industrie- und Gewerbestandorte, landesbedeutsame Häfen, landes- und
regionalbedeutsame Flughäfen, Grünzüge, Überschwemmungsbereiche, Gebiete für
den Schutz der Natur, Gebiete für den Schutz des Wassers und geplante
Talsperren. Nachrichtlich dargestellt werden Freiraum und Siedlungsraum
(Allgemeine Siedlungsbereiche, Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzung) sowie Braunkohleabbaugebiete.
Aufgrund des Maßstabs des LEP NRW sind räumlich konkret abgegrenzte
Festlegungen nur bedingt möglich. Konkretisierungen sollen über die
Regionalplanung und andere nachgeordnete Planungen – so auch die Bauleitplanung
– vorgenommen werden, unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der Ziele und
Grundsätze des LEP NRW.
Die Umsetzung des neuen LEP NRW wird Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Daher wird für LEP NRW eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser
Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zum Entwurf des neuen LEP NRW erstellt
worden (§ 12 Abs. 4 LPlG, § 9 ROG).
Beteiligungsverfahren
Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen – dazu gehört die Stadt Leverkusen – werden bei der Aufstellung des
neuen LEP NRW beteiligt. Eine Stellungnahme ist bis einschließlich 28.02.2014
bei der Staatskanzlei NRW einzureichen.
Außerdem beteiligt sich die Stadt Leverkusen als Mitglied verschiedener
Arbeitskreise, z. B. „Rhein“ und „Natur und Landschaft“ – des Region Köln /
Bonn e. V. an der Erarbeitung einer regionalen Stellungnahme zum LEP NRW.
Hinweis
Die Fraktionen und Mitglieder des Rates haben vorab jeweils ein
ausgedrucktes Exemplar des LEP NRW (Text und Karte) einschl. des
Umweltberichtes mit Anlagen erhalten (Anlagen 2, 3, 5 und 6 dieser Vorlage). Die
sachkundigen Bürger und der sachkundige Einwohner des Bau- und
Planungsausschusses und die Mitglieder der Bezirksvertretungen haben die
Möglichkeit, diese umfangreichen Dokumente im Ratsinformationssystem Session im
Intranet einzusehen.
Weitere Informationen können hier abgerufen werden:
http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2542/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Serena Sikorski / 61 / -6123
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Der Landesentwicklungsplan NRW wird durch die Landesregierung aufgestellt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
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B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
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D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
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