- Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussentwurf:
1.
Dem
Städtebaulichen Konzept des Bebauungsplanes Nr. 193/III „Gesundheitspark
Leverkusen“ in Leverkusen-Schlebusch wird in der vorliegenden Fassung
zugestimmt (Anlage 3 der Vorlage).
2.
Die
Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist
in Form einer Bürgerversammlung unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers durchzuführen.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch - BauGB
sowie Ziffer 1.1.2 der vom Rat am 13.07.1987 mit Änderung vom 05.12.1994 beschlossenen
Richtlinien des Verfahrens zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Märtens
Begründung:
Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt
Leverkusen hat am 21.06.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 193/III
„Gesundheitspark Leverkusen“ beschlossen (Vorlage Nr. 0418/2010/1).
Der Bebauungsplan verfolgt auf dieser
Grundlage die nachfolgenden Ziele:
-
auf der
Grundlage des heutigen Identifikations- und Erscheinungsbildes (Klinik im Park)
eine betriebliche Entwicklungsperspektive bis 2030 aufzuzeigen,
-
einen
städtebaulich verträglichen Rahmen für bauliche Maßnahmen festzulegen,
-
eine
tragfähige Lösung für die Erschließung des Standortes, insbesondere
hinsichtlich der Stell- bzw. Parkplatzunterbringung zu entwickeln, sowie die Ausweisung
eines Hubschrauberlandeplatzes.
Kliniken sind nach den Anforderungen der
Versorgungsträger und Krankenkassen allgemeinen Wandlungsprozessen unterlegen.
Hierzu sind frühzeitig Maßnahmen zu treffen, die den Anforderungen gerecht
werden und den Standort in Leverkusen sichern. Es sollen zusätzliche ambulante
Dienstleistungen angeboten sowie die Qualität der fachärztlichen
Betreuungsangebote optimiert werden.
Eine Ausweitung der Bettenkapazitäten ist
nicht vorgesehen.
Als bauliche Maßnahmen sind Aufstockungen
sowie Um- und Anbauten vorgesehen, da aufgrund geänderter Leistungsspektren ein
erweiterter Raumbedarf entsteht. Weiterhin soll der heutige Eingangsbereich und
dessen angegliederte Versorgungseinheiten (zum Beispiel ein OP-Zentrum)
attraktiver gestaltet werden. Anderweitige Klinikleistungen sollen durch
private Unternehmen im Nahbereich angeboten werden können. Hierzu ist die
Schaffung eines Planungsrechtes erforderlich, das Spielräume für die
Veränderungen in dem sich ständig wandelnden Markt des Gesundheitswesens lässt.
Einen hierfür angemessenen Nutzungsrahmen soll künftig die Nutzung SO
(Sondergebiet Klinik- und Gesundheitseinrichtungen) Rechnung tragen. Die
bisherige Zuordnung „Gemeinbedarfsfläche“ gemäß Flächennutzungsplan wird den
Anforderungen nicht gerecht. Entsprechend soll der Flächennutzungsplan (FNP) im
Parallelverfahren geändert werden (8. Änderung des FNP).
Der Lage zu den angrenzenden Wald- und
Auebereichen (insbesondere zum angrenzenden Naturschutzgebiet entlang der
Dhünn) soll konzeptionell Rechnung getragen werden. Ein wesentlicher
Bestandteil wird die Erhaltung und Ausgestaltung der von Bebauung
freizuhaltenden Übergangsbereiche sein.
Parkplätze
Der Planung liegt u.a. der Beschluss der
Bezirksvertretung III vom 07.07.2011 (1143/2011) zugrunde, der Baumaßnahmen
ohne Bebauungsplan bisher nur unter bestimmten Rahmenbedingungen zulässt.
Ausschlaggebend war das Maßnahmenkonzept (Parkplatzbewirtschaftung) zur
Vermeidung von Parkplatzinanspruchnahmen durch die Klinikbetriebe in der
Wohnumgebung.
Erschließungstechnisch sollen zusätzliche
Anbindungs- und Parkplatzmöglichkeiten angeboten werden, ohne die benachbarten
Wohngebiete zu beeinträchtigen.
Ziel der Planung ist es, auf der Grundlage
der bestehenden Angebote und Bettenkapazitäten zunächst etwa 180 zusätzliche
Parkplätze innerhalb des Klinikgebietes neu auszuweisen und umzusetzen.
Hierdurch soll dem aktuellen Bedarf (es ist keine Erweiterung der
Bettenkapazitäten vorgesehen) Rechnung getragen werden.
Später folgende Baumaßnahmen sind in Bezug
auf den Stellplatzbedarf erneut zu prüfen, entsprechend sind weitergehende
Nachweise in den Bebauungsplan aufzunehmen. Im Rahmen des folgenden
Bebauungsplanverfahrens werden daher weitere Parkplatzangebote untersucht und
auch Möglichkeiten außerhalb des Klinikgeländes betrachtet.
Im Ergebnis lassen sich auf städtebaulich
und wirtschaftlich sinnvolle Art und Weise die derzeit benötigten
Stellplatzflächen unterbringen (siehe Anlage 2, Punkt 5.3 ff).
Es wurden alle denkbaren Alternativen zur
Unterbringung von Stellplätzen geprüft, die einzelnen Maßnahmen sind in Anlage
4 dargestellt.
Zudem bestehen aufgrund verschiedener
Maßnahmen vor Ort (Anordnung von Anwohnerparken, Parken auf dem
Karl-Carstens-Ring) derzeit keine Beschwerden von Anwohnern. Darüber hinaus
weist die KLS gGmbH darauf hin, dass die vorhandenen Parkhäuser nicht voll
ausgelastet sind, hier sollen regelmäßig etwa 80 Stellplätze frei verfügbar
sein.
Öffentlichkeitsbeteiligung:
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 (1) BauGB
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich
wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung
eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlich Auswirkungen auf die
Planung haben, zu unterrichten. Hierzu wird u.a. eine Bürgerversammlung
durchgeführt.
Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit sind in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten und zur
nächsten Vorlage, der Beschlussfassung gem. § 3 (2) BauGB über die öffentliche
Auslegung, einzustellen. Hierbei können im Rahmen einer einmonatigen Auslegung
erneut Anregungen vorgebracht werden.
Das Planverfahren ist unter „Prioritäre
Projekte zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur“ im neuen
„Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2013-2014“ aufgenommen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2549/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Müller / FB 61 / Tel. 406-6133
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Im Rahmen des Bebauungsplanes ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, wesentliche Kosten entstehen nicht.
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist
(§ 1 Abs. 3 BauGB).
Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung
und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die
Planung erforderlich, um sowohl das Planungsrecht für zukünftige Investitionen zu
schaffen, als auch für die Stellplatzunterbringung Lösungen aufzuzeigen.
Der Bebauungsplan
ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung als prioritäres Projekt enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Planungskosten werden von den Grundstückseigentümern getragen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit. Die Planung wird durch ein externes Stadtplanungsbüro betrieben. Die Kosten für die Planung sowie erforderliche Gutachten etc. werden durch den Grundstückseigentümer getragen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung pro Jahr)
Es ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Keine
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Zur Sicherung der Planungsziele und um dringende bauliche Maßnahmen zu ermöglichen ist eine möglichst zeitnahe Fortführung des Planverfahrens erforderlich.