- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussentwurf:
1.
Das
Plangebiet liegt im Stadtteil Leverkusen-Schlebusch und umfasst das heutige
Klinikareal westlich des Karl-Carstens-Rings, nordöstlich der Paracelsusstraße,
südlich der Dhünn und südöstlich eines Waldgebietes an der Gustav-Heinemann-Straße.
Für den Geltungsbereich ist der Flächennutzungsplan zu ändern. Die genaue
Abgrenzung ist der Planzeichnung gemäß Anlage 1 zu entnehmen.
2.
Die
Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gesundheitspark
Leverkusen“ wird gemäß § 2 Abs.1 BauGB beschlossen.
3.
Dem
Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gesundheitspark Leverkusen“
wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
4.
Die
Öffentlichkeit ist frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist
in Form einer Bürgerversammlung unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers
durchzuführen.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
Rechtsgrundlage: §§ 2 Abs. 1 und 3
Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB
sowie Ziffer 1.1.2 der vom Rat am 13.07.1987 mit Änderung vom 05.12.1994 beschlossenen
Richtlinien des Verfahrens über das Verfahren zur Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Märtens
Begründung:
Der Bau- und Planungsausschuss der Stadt
Leverkusen hat am 21.06.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 193/III
„Gesundheitspark Leverkusen“ beschlossen (Vorlage Nr. 0418/2010/1). Im
Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan (FNP) geändert werden, da der Bebauungsplan
aus dem FNP zu entwickeln ist.
Ziel der Planung
ist es, die Kliniken in Leverkusen und insbesondere den Gesundheitspark als
umfassende Gesundheitsdienstleister zu erhalten und die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten eines
herausragenden Anbieters in der Region zu schaffen. Hierzu ist die Schaffung
eines Planungsrechtes erforderlich, das Spielräume für die Veränderungen in dem
sich ständig wandelnden Markt des Gesundheitswesens lässt. Die Plandarstellung
im FNP soll daher von „Flächen für Gemeinbedarf“ in „Sondergebiet
Gesundheitspark“ geändert werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung:
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 (1) BauGB
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie
sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlich
Auswirkungen auf die Planung haben, zu unterrichten. Die Varianten bzw.
Entwicklungsstufen sollen im Rahmen einer öffentlichen Bürgerversammlung
vorgestellt, erörtert und diskutiert werden.
Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit sind in den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung und in
den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten und zur nächsten Vorlage, der
Beschlussfassung gem. § 3 (2) BauGB über die öffentliche Auslegung,
einzustellen. Hierbei können im Rahmen einer einmonatigen Frist erneut
Anregungen vorgebracht werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2550/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Christian Kociok / 61 / 6121
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten
Fall ist die Planung erforderlich, da sowohl das Planungsrecht zur Schaffung
von Investitionen und zur Regelung der Stellplatzthematik des Gesundheitsparks
erforderlich ist und zu diesem Zweck ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll.
Im Parallelverfahren ist der Bebauungsplan Nr. 193/III „Gesundheitspark
Leverkusen“ aufzustellen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Kosten für das Planverfahren einschließlich Fachgutachten und den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans werden durch den Grundstückseigner übernommen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Bauleitplanverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit. Die Planung wird durch ein externes Stadtplanungsbüro betrieben. Die Kosten hierfür sowie für erforderliche Gutachten etc. und für weiterführende Verfahrensschritte werden durch den Grundstückseigentümer finanziert.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Es ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Keine