Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt betraut das Gesamtunternehmen Klinikum Leverkusen -
bestehend aus der Klinikum Leverkusen gGmbH, der Klinikum Leverkusen Service
gGmbH, der MVZ Leverkusen gGmbH sowie der Physio-Centrum MEDILEV GmbH - durch
den als Anlage 1 beigefügten öffentlichen Betrauungsakt mit den dort
beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für
die Dauer von zehn Jahren.
Dieser Beschluss erfolgt unter Beachtung der im sogenannten
Almunia-Paket der Europäischen Kommission aufgeführten Kriterien für kommunale
Ausgleichszahlungen und sonstige Begünstigungen an Unternehmen mit
Gemeinwohlverpflichtungen. Der Betrauungsakt wird befristet auf einen Zeitraum
von zehn Jahren. Er kann jedoch bereits vor Ablauf dieser Zeit jederzeit durch
gesonderten Beschluss des Rates beendet werden.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle in Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen Regelungen zu treffen bzw. Verträge vorzubereiten, insbesondere das Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 GO NRW sowie formale Änderungen, die den materiellen Inhalt nicht berühren, vorzunehmen.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Der Betrauungsakt dient dazu, der Klinikum Leverkusen gGmbH und der
Klinikum Leverkusen Service gGmbH für zukünftige Darlehensaufnahmen – sei es im
Rahmen der Prolongation von Altdarlehen oder aber für die Aufnahme neuer
Investitionskredite – günstige Zinskonditionen durch städtische Bürgschaften zu
verschaffen.
Nach § 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz werden Krankenhäuser dadurch
wirtschaftlich gesichert, dass
1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen
werden und sie
2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe
dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für
vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
Seit Jahren werden Investitionen von Krankenhäusern in
Nordrhein-Westfalen nur unzureichend gefördert. Die Baupauschale nach § 18 Abs.
1 Nr. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) ist für den
Kapitaldienst laufender und künftiger Baumaßnahmen vollständig verplant. Die
zusätzlichen, notwendigen Investitionen können vom Klinikum daher nur über die
Aufnahmen von Krediten finanziert werden, die derzeit und voraussichtlich
künftig aus Mitteln des Klinikums refinanziert werden müssen. Um am Markt beste
Kreditkonditionen erhalten zu können, benötigt das Klinikum Leverkusen eine
städtische Bürgschaft für die aus eigenen Mitteln zu finanzierenden
Investitionen, aber auch für die zur Prolongation anstehenden Altdarlehen.
Für Krankenhäuser in öffentlicher bzw. kommunaler Trägerschaft – wie die
Klinikum Leverkusen gGmbH – sind alle von ihrem Träger bzw. vom „Staat“
gewährten geldwerten Vorteile, wie z.B. auch die Übernahme von Bürgschaften,
beihilferelevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts.
Die Gewährung solcher geldwerter Vorteile sind nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der
Notifizierungspflicht, d. h. die Beihilfen sind vor ihrer Gewährung bei der
EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d. h. vor einer
abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt
werden.
Die EU-Kommission hatte im November 2005 mit dem sogenannten
„Monti-Paket“ ein Maßnahmenpaket zum europäischen Beihilferecht veröffentlicht,
durch das u. a. staatliche bzw. kommunale Ausgleichszahlungen und sonstige
Begünstigungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtung erleichtert werden
sollten. Mit dem sogenannten „Almunia-Paket“ vom 20.12.2011 hat die
EU-Kommission die beihilferechtlichen Vorschriften betreffend die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interessen (sog. „DAWI-Leistungen“) reformiert.
Grundlegend sind der Beschluss 2012/21/EU der Kommission über die
Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, K(2011) 9380, ABl. EU Nr.
L7 vom 11.01.2012, sog. Freistellungsbeschluss. Daneben gilt der Rahmen der
Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011), K (2911) 9406, ABl. EU
Nr. C8 vom 11.01.2012. Zuletzt ist die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission
vom 17. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die
finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17
vom 17. November 2006), sog. Transparenzrichtlinie zu beachten.
Auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidungen hat die EU-Kommission
Kriterien aufgestellt, wann es sich bei diesen Ausgleichszahlungen um mit dem
Europarecht in Einklang zu bringende Zuwendungen handelt. Im Bereich der
Krankenhäuser wird so unter bestimmten Bedingungen eine beihilfeunschädliche
Ausgestaltung von Leistungen der öffentlichen Hand an deren Krankenhäuser
ermöglicht, soweit diese Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(= Leistungen der Daseinsvorsorge) erbringen.
Insbesondere sind folgende Kriterien zu erfüllen, um eine
Beihilfeunschädlichkeit herzustellen:
·
Rechtsverbindliche Festlegung der zu erfüllenden
Daseinsvorsorge-Aufgabe in einem Betrauungsakt, wobei der Betrauungsakt
obligatorisch auf den Freistellungsbeschluss der Kommission verweisen muss
·
Objektive Festschreibung der Kostenparameter
·
Beachtung des Verbots der Überkompensation, wobei
die beihilfegewährende Stelle regelmäßig Überkompensationskontrollen
durchführen muss, mindestens alle drei Jahre sowie am Ende des
Betrauungszeitraumes
·
Zeitliche Beschränkung der Beauftragung auf
zunächst zehn Jahre
·
Bei Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Mio. EUR
an Unternehmen, die neben DAWI-Leistungen noch andere Tätigkeiten ausüben, sind
die beihilfegewährenden Stellen zur Veröffentlichung im Internet oder in
sonstiger Weise verpflichtet.
Gemäß § 1 Abs. 3 des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW)
obliegt der Stadt Leverkusen die Sicherung der Krankenhausversorgung in ihrem
Gebiet (Sicherstellungsauftrag).
In der Satzung des Klinikums Leverkusen ist als Ziel des Unternehmens
der Betrieb von Einrichtungen der Gesundheitsförderung sowie die Beteiligung an
solchen Einrichtungen, insbesondere der Betrieb des Klinikums als Krankenhaus
der regionalen Spitzenversorgung mit Einrichtungen für eine hochdifferenzierte
Diagnostik und Therapie im Rahmen des Krankenhausrahmenplanes
Nordrhein-Westfalen festgeschrieben.
Das Klinikum Leverkusen ist weiterhin
o eine gemeinnützige
GmbH. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Klinikum Leverkusen ist mithin selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
o im
Krankenhausrahmenplan des Landes NRW als Krankenhaus der Spitzenversorgung
aufgenommen.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Versorgungsauftrags erbringt das
Klinikum Leverkusen diverse Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse. Diese sind in dem anliegenden Betrauungsakt in § 2 Abs. 3 näher
beschrieben.
Diese Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse werden
auf der Grundlage der sich aus der Aufnahme der Krankenhäuser in den
Krankenhausrahmenplan des Landes NRW ergebenden Rechte und Pflichten erbracht.
Das Klinikum Leverkusen erbringt diese genannten Dienstleistungen
aufgrund seiner gesellschaftlichen Verpflichtung als Bestandteil der
Daseinsfürsorge in einem Umfang, den ein rein „privater“ – sprich rein wirtschaftlich und auf Gewinnerzielung
ausgerichteter – Eigentümer nicht betreiben würde.
Zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Umsetzung der neuen
rechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sollte die Betrauung in einem
einheitlichen Dokument zusammengefasst werden. Darüber hinaus ist die Betrauung
zunächst auf zehn Jahre zu beschränken. Nach deren Ablauf kann aber über eine
Verlängerung entschieden werden.
Entsprechend wird der Beschluss des beigefügten Betrauungsaktes in einem
klarstellenden Sinne empfohlen.
Soweit die Kommunalaufsicht keine Bedenken gegen diese Vorgehensweise
erhebt, wird der Betrauungsakt nach entsprechender Beschlussfassung im
Aufsichtsrat des Klinikums wirksam.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2598/2014
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Malek, FB Finanzen, 2044
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
s. Begründung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
s. Begründung
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s. Begründung
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
s. Begründung
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Vorlage konnte erst nach Fertigstellung des Betrauungsaktes zu Beginn der 5. Kalenderwoche erstellt werden. Damit die Geschäftsführung des Klinikums die Kreditaufnahme für die Investitionen des Wirtschaftsplanes 2014 sowie die Prolongation von Altdarlehen ohne zeitliche Verzögerungen einleiten kann, ist eine Beschlussfassung in der anstehenden Ratssitzung notwendig, zumal darüber hinaus im Anschluss an den Ratsbeschluss eine Anzeige bei der Bezirksregierung Köln erforderlich ist.