Beschlussentwurf:
1. Die Kostenkalkulation (Anlage 2 „Betriebskosten“) und die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3 „Analyse“) werden zur Kenntnis genommen.
2. Die Erste Änderung der Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren (Anlage 1) wird beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Satzungstext
Die Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren wurde mit Vorlage Nr. 1959/2012 ab 01.04.2013 neu gefasst.
Da dort nur der Anfangszeitpunkt eines Einsatzes und damit der Beginn der Kostenpflicht explizit beschrieben ist, soll zur Klarstellung in § 7 Absatz 1 der Halbsatz eingefügt werden:
(Unterstreichung neuer Textteil)
„Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übernahme des Einsatzauftrags
durch das Rettungsmittel (Personal und Fahrzeug) - und endet mit der
Einfahrt auf der Wache oder mit der Übernahme eines neuen Einsatzauftrages.“
Gebühren
Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 17.02.2014 dem Rettungsdienstbedarfsplan mit dem Stand November 2013 zugestimmt (Vorlage Nr. 2132/2013).
Die wesentlichen Punkte:
Reduzierung der Krankentransportwagen-Vorhaltung von 120 auf 80 Wochenstunden
Besetzung eines zusätzlichen 24 Stunden Rettungswagens
konnten schon zum Jahreswechsel umgesetzt werden.
Die Änderungen in der Vorhaltung und das fertiggestellte Rechnungsergebnis des Wirtschaftsjahres 2012 haben ergeben, dass neue Rettungsdienstgebühren anzusetzen sind. Die aussagekräftigen Unterlagen siehe Anlage 2.
Zusammenfassung:
Gebühren je 15 Minutentakt
KTW RTW NEF Arzt
2013 33,00
€ 56,00 € 42,00 € 33,00
€
2014 29,00
€ 77,00 € 41,00 € 31,00
€
Gebührensätze
a.
Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW)
Nach den derzeitigen Berechnungen wird der Gebührentarif für den KTW ab dem 1. Juni 2014 bei 29 € pro angefangener Viertelstunde liegen. Zurzeit beläuft sich der Gebührensatz auf 33 € pro Zeittakt (seit dem 01.04.2013). Der Vorgängertarif wies noch eine Höhe von 38 € pro 15 Minuten auf (vom 01.08.2011 bis zum 31.03.2013). Die dargestellte Gebührenentwicklung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Aufkommen an KTW-Einsätzen für die Berufsfeuerwehr seit Jahren rückläufig ist und dadurch auch die entsprechenden Vorhaltungen zu korrigieren sind.
b.
Einsatz eines Rettungswagens (RTW)
Die aktuelle Gebührenbedarfsberechnung fordert für den Einsatz eines RTW einen Gebührentarif in Höhe von 77 € pro angefangener Viertelstunde. Im Zeitraum vom 01.08.2011 bis zum 31.03.2013 wurden 60 € pro Zeittakt erhoben und seit dem 01.04.2013 beträgt der Gebührentarif 56 € pro 15 Minuten. Die errechnete Erhöhung um 21 € pro Zeittakt erscheint daher zunächst sehr hoch und unverhältnismäßig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zur Zeit gültige Gebührentarif in Höhe von 56 € deutlich „subventioniert“ wurde durch die Gebührenüberschussvorträge der Vorjahre nach § 6 II 3 KAG NRW. Der ohne diese Überschüsse ermittelte – und damit kostendeckende und vergleichbare – Gebührentarif für 2013 liegt nach einer aktuellen Prognose bei ca. 63 €.
Die Überschüsse der letzten Jahre für die Sparte RTW waren eingetreten, weil im Bereich der Notfallrettung die Einsatzzahlen stetig zugenommen haben und bislang versucht wurde, diesem Einsatzaufkommen mit nahezu unveränderter Vorhaltung an Personal und Fahrzeugen zu begegnen. Der neue Rettungsdienstbedarfsplan trägt dem insoweit Rechnung, dass ein zusätzlicher RTW an 365 Tagen/Jahr und 24 Stunden/Tag eingerichtet wurde – insbesondere auch im Hinblick auf die Bedienung der Notfälle innerhalb der Hilfsfrist von 8 Minuten in 90 % der Fälle.
Setzt man nunmehr in einer vereinfachten Berechnung die bisherige Vorhaltung von RTW (5,5 Fahrzeuge) ins Verhältnis zu der Gestellung von RTW in Höhe von 6,5 RTW, so ergibt sich hieraus eine Steigerung von rund 18 %, die zu einem kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von ca. 75 € führen muss (unter der Prämisse eines konstanten Einsatzaufkommens). Die noch „fehlenden“ 2 € zur ermittelten Gebühr der Bedarfsberechnung 2014 resultieren aus den üblichen Preissteigerungsraten (Inflation) sowie den übrigen im Rettungsdienstbedarfsplan manifestierten gebührenrelevanten Maßnahmen (Einrichtung von 2 Vollzeitstellen „Lehrrettungsassistent“ und „medizinisch-technischer Sachbearbeiter Rettungsdienst“).
Die neue Gebührensatzung soll zum 01.06.2014 in Kraft treten.
Beteiligung der Krankenkassen
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmer (RettG NRW) ist zwischen den Verbänden der Krankenkassen und dem
Träger des Rettungsdienstes Einvernehmen anzustreben. Das Gespräch mit der
Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen, vertreten durch die AOK
Hamburg/Rheinland, den Verband der Ersatzkassen und durch die
Betriebskrankenkassen, wurde am 18.03.2014 geführt. Die Krankenkassen haben ihr
Einvernehmen erklärt.
Redaktioneller
Hinweis:
Die Anlagen 2 und
3 werden wegen des Umfangs nicht gedruckt, sind jedoch im
Ratsinformationssystem Session im Internet einsehbar.
Anlage/n:
Anlage 1 Gebührensatzung 2014
Anlage 2 - Betriebskosten
Anlage 3 - Analyse
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2651/2014 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Holtzschneider / 37 /
0214/7505370
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Anpassung der Rettungsdienstgebühren und Ergänzung der Satzung.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Etatisierung des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen erfolgt im städtischen Haushaltsplan unter der Produktgruppe 0270 „Rettungsdienst“.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Beim Rettungsdienst handelt es sich um eine kostenrechnende Einrichtung, für die die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Anwendung finden.
Da es sich beim Rettungsdienst um eine „Einrichtung oder Anlage handelt, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), soll nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW „das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.“
Zusätzlich bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, dass festgestellte Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden sollen. Mithin ist ausgeschlossen, dass der „allgemeine“ Haushalt von Überschüssen des Rettungsdienstes profitiert oder ihm Fehlbeträge zur Last gelegt werden können.
Die Änderungen, die sich durch die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung ergeben, wirken sich daher in der Summe haushaltsneutral aus.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Siehe Erläuterung zu Punkt B
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Keine