Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Leverkusen 2012
Vorlage
2014/0077
Aktenzeichen
203-rü/schw
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2012 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2. Der Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

Leverkusen, den 24.07.2014

 

gezeichnet:

Buchhorn                               Rh. Eimermacher                             Rh. Ippolito

 

 

II. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Die Kommunen haben gem. § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Leverkusen durch die Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des Gesamtabschlusses 2010 am 10.12.2012 nachgekommen (Vorlage 1902/2012).

 

Zwischenzeitlich wurde der Gesamtabschluss der Stadt Leverkusen zum 31.12.2011 durch die Ratsentscheidung vom 14.10.2013 festgestellt (Vorlage 2374/2013).

 

Der nunmehr vorliegende Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2012 fasst, wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die verselbstständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammen, als handele es sich um ein einziges Unternehmen. Die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage sind so darzustellen, als ob die Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Aufgabenbereichen eine einzige wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildet.

 

Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und § 49 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) besteht der Gesamtabschluss aus:

 

·        der Gesamtergebnisrechnung,

·        der Gesamtbilanz und

·        dem Gesamtanhang.

 

Darüber hinaus sind dem Gesamtabschluss ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der XX. Beteiligungsbericht 2013 mit den Werten für das Jahr 2012 wurde dem Rat mit Vorlage Nr. 2647/2014 am 07.04.2014 zur Kenntnisnahme vorgelegt, auf die erneute Hinzufügung wird daher verzichtet.

 

Neben den gesetzlichen Regelungen der GO NRW und GemHVO NRW sind bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auch ergänzende Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) beachtet worden. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) wurden berücksichtigt.

 

Das Geschäftsjahr für denKonzern“ Stadt Leverkusen und die konsolidierten

Organisationen entspricht dem Kalenderjahr.

 

Die Darstellung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung entspricht den

Regelungen des § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 und Abs. 4 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW.

 

Der Gesamtabschluss wurde durch den Stadtkämmerer aufgestellt und durch den Oberbürgermeister nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigt. Der Berichtsentwurf zum Gesamtabschluss 2012 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in den Sitzungen am 18.08.2014 vorgelegt (Vorlage 2014/0081) und durch die Prüfinstanz eingehend erläutert.

 

Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. in Beauftragung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung einer externen Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft (s. Vorlage 0554/2010).

 

Der Gesamtabschluss 2012 wurde auftragsgemäß von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner, Köln, geprüft und hat einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten.

 

Im nächsten Schritt wird der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 25.08.2014 vorgelegt.

 

Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2012 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)     Gesamtergebnisrechnung:

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 18.733.436 EUR auf.

 

b)     Gesamtkapitalflussrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2012 einen Bestand an liquiden Mitteln von 11.135.537 EUR aus.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0077

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Petra Rünzi, Rainer Schwaab / FB Finanzen / 2037 bzw. 2017

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß § 116 GO NRW.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle PN1605 / Produkt 160502 / Produktgruppe 1605

 

Aufwand/Auszahlung für Neues Kommunales Finanzwesen i.H.v. 30.000,00 €

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Beratungskosten i.H.v. ca. 30.000,00 €

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Gesamtabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2012 haben sich bis in die 30. Kalenderwoche 2014 hingezogen. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine formal korrekte Weiterleitung des Gesamtabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sichergestellt.