Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt entsprechend der Begründung das Standortkonzept für Wertstoffinseln mit Depotcontainern auf öffentlichen Flächen.
2. Die AVEA GmbH & Co. KG wird mit dem Ausbau von bis zu 100 Standorten mit Depotcontainern für Elektrokleingeräte beauftragt.
3. Die AVEA GmbH & Co. KG erhält aufgrund des Antrages vom 01.07.2014 (Anlage 1) eine Sondernutzungserlaubnis ab dem 15.10.2014 zum Aufstellen der jeweils beantragten Wertstoffcontainer für Alttextilien und Elektrokleingeräte auf den vorgesehenen Flächen (Wertstoffinseln – Anlage 2), höchstens jedoch für bis zu 300 Standorte.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Märtens
Begründung:
Ausgangslage:
In der Stadt Leverkusen werden die verwertbaren Abfallarten Altglas und Altkleider aus privaten Haushalten im Bringsystem seit Jahren erfolgreich in Depotcontainern gesammelt und der Verwertung zugeführt. Die Sammelcontainer stellen aufgrund ihrer Anzahl und Örtlichkeit ein auffälliges Element im Stadtbild dar. Bei der Aufstellung ist zu beachten, dass sowohl die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten bleibt, als auch Störungen des Gemeingebrauchs der Straße minimiert werden und das Stadtbild nicht negativ beeinträchtigt wird.
Derzeit bestehen 288 Depotcontainerstandorte, überwiegend ausgestattet mit Altglas- und Altkleidercontainern, von denen sich 275 auf öffentlicher Fläche befinden (Stand 30.06.2014). Zusätzlich sind derzeit an 18 Standorten Elektrokleingerätecontainer aufgestellt.
Die Altglaserfassung erfolgt im Rahmen der mit der DSD AG getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe der Verpackungsverordnung. Sie ist derzeit aufgrund eines durch die Systembetreiber durchgeführten Ausschreibungsverfahrens an die RELOGA GmbH vergeben.
Altkleider werden bereits seit dem Jahr 1998 von der AVEA GmbH & Co. KG als beauftragter Dritten mittels Depotcontainern von privaten Haushalten als verwertbarer Abfall im Stadtgebiet gesammelt. In den letzten Jahren haben sich das Trennverhalten, die Verwertungsoptionen und die Erlössituation im Altkleidersegment deutlich verbessert, so dass sich eine Steigerung der Standortbedarfe im öffentlichen Raum ergeben hat. Zusätzlich ist seit dem 01.06.2012 eine gewerbliche Sammlung verwertbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz möglich. Bisher konnte die Aufstellung ohne Erlaubnis einer Sondernutzung erfolgen. Infolge der Erfahrungen durch gewerbliche Sammlungen, im Interesse eines einheitlichen Stadtbildes, unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und einer Beschränkung der Gesamtzahl der Containerstandorte soll dieses Verfahren geändert werden, so dass zukünftig zur Aufstellung von Altkleidercontainern, Altglascontainern und Elektrokleingerätecontainern eine Sondernutzungserlaubnis durch den Fachbereich Straßenverkehr erforderlich ist.
Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Erfassung und Schaffung von Rückgabemöglichkeiten von Elektroaltgeräten im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) für private Haushaltungen führen ebenfalls zu einem gesteigerten Bedarf an Aufstellflächen für diese Fraktion, deren flächendeckende haushaltsnahe Sammlung durch die Stadt Leverkusen als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger, bzw. die AVEA GmbH & Co. KG als beauftragter Dritten angestrebt wird. Derzeit sind 18 Depotcontainer für diese Fraktion aufgestellt.
Eine gewerbliche Sammlung im Bereich Elektroaltgeräte auf öffentlichen Flächen durch Depotcontainer ist gesetzlich ausgeschlossen.
In den letzten
Jahren wurde seitens der AVEA GmbH &Co. KG als beauftragter Dritten und der
Unteren Abfallwirtschaftsbehörde eine
zunehmende Beraubung des Sperrmülls, das vermehrte Herumfahren von sog. „Schrottsammlern“
und das Aufstellen von nicht angezeigten
Altkleidercontainern und damit verbundene Verunreinigungsproblematiken
an einigen Standorten beobachtet.
Um diesen Störungen
der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung im Stadtgebiet Leverkusen effektiv entgegenzuwirken
sind verschiedene Maßnahmen erforderlich.
Unter anderem ist die
Sammlung der drei o.g. Fraktionen an sogenannten Wertstoffinseln
zusammenzuführen. Hierzu ist ein entsprechendes Konzept erarbeitet worden.
1.
Zu Beschlussentwurf Ziffer 1.
1.1 Konzept Wertstoffinseln
Die
Wertstofffraktionen Altglas, Altkleider und Elektroaltgeräte fallen regelmäßig
im privaten Haushalt an und sollen
flächendeckend haushaltsnah im Bringsystem mittels Depotcontainern gesammelt
und der Verwertung zugeführt werden.
Zur
Vereinheitlichung der Wertstoffsammelplätze wird vorgeschlagen, das Aufstellen
von Wertstoffcontainern nur noch an festgelegten Standorten und soweit möglich
im Zusammenschluss als „Wertstoffinseln“ zuzulassen (siehe Anlage 2).
Im Interesse der
Schaffung eines einheitlichen Stadtbildes ist daher die Festlegung eines
Standortkonzeptes für Wertstoffinseln und die gleichzeitige Einführung einer
Sondernutzungserlaubnispflicht für die Aufstellung von Altglas-, Altkleider- und Elektroaltgerätecontainern durch Änderung
der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in der Stadt
Leverkusen (siehe Ratsvorlage 2014/0113) erforderlich, da das Sammeln von
Wertstoffen in Containern, die im öffentlichen Raum aufgestellt werden, über
den Gemeingebrauch hinausgeht und eine antrags- und erlaubnisabhängige Nutzung
des Straßenraums darstellt.
Die Aufstellung von
Altglascontainern wird zukünftig durch Änderung der Sondernutzungssatzung
erlaubnispflichtig, aber gebührenfrei gestaltet, da diese im Rahmen der mit der
DSD AG getroffenen Vereinbarungen von der Stadt Leverkusen dem Leistungsnehmer
(derzeit RELOGA GmbH) zur Verfügung gestellt werden müssen, um die Pflicht nach
der Verpackungsverordnung, ein flächendeckendes haushaltsnahes Rücknahmesystem
einzurichten, zu erfüllen.
Alle derzeitigen Standorte
sind straßenverkehrsrechtlich geeignet.
Durch die
Konzentration der Wertstoffcontainer auf sog. Wertstoffinseln wird die
ursprüngliche Zielsetzung, diese Standplätze optisch so zu gestalten und in die
öffentliche Fläche zu integrieren, dass das Stadtbild wenig beeinträchtigt
wird, die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht erhalten bleibt
und Störungen des Gemeingebrauchs der Straße minimiert werden, weiterhin
sichergestellt.
Die Wertstoffinseln
werden über das Stadtgebiet verteilt und sind gut erreichbar. Sie sind als
Sammelplätze den Bürgern weitestgehend bekannt und akzeptiert. Durch die
Kombination der Abfallarten wird eine noch bessere Annahme der getrennten
Wertstoffsammlung und damit verbundene höhere Sammelmenge mit entsprechender
Erlössituation erwartet.
Um die bisherigen
stadtgestalterischen Gesichtspunkte fortzusetzen sind die Form und das Design
der Container entsprechend festgelegt. Dadurch soll, wie Untersuchungen aus
anderen Städten bereits positiv gezeigt haben, neben der Verunreinigung auch
das Bekleben und Besprühen von Containern reduziert werden, sodass insgesamt
die Standorte einen werthaltigen und gepflegten Charakter ausstrahlen. Hierzu
trägt auch bei, dass diese Standorte aufgrund der verschiedenen
Wertstoffcontainer öfter aufgesucht werden und so die Kosten für die Reinigung
und Instandsetzung sowie die Entsorgung der illegal gelagerten Abfälle
reduziert werden.
Die
Verunreinigungsproblematik ist bei den Wertstoffinseln deutlich geringer als
bei vereinzelt stehenden Behältern, da sich bezüglich der Reinigung
Synergieeffekte ergeben. Außerdem wird so der öffentliche Straßenraum insgesamt
aufgewertet. Einzeln stehende Container, die über das gesamte Gebiet verstreut
aufgestellt würden, erzeugen beim Betrachter einen negativen Eindruck. Bei der
vorgesehenen Konzentration auf Wertstoffinseln wirkt das Stadtbild hingegen
„aufgeräumt“.
Die Wartung und
Reinigung der Wertstoffinsel wird durch die beauftragten Dritte, bzw. für
Altglascontainer, die dem Regelungsregime der Verpackungsverordnung
unterliegen, durch den Leistungsnehmer, bzw. ebenfalls durch die beauftragten
Dritte erfüllt.
Damit ist
insbesondere durch die schnelle Erreichbarkeit und örtliche Präsenz des
Entsorgungsunternehmens eine zeitnahe Beseitigung von Störungen an den
Wertstoffinseln gewährleistet.
1.2 Standortfestlegung
Gegenwärtig sind im
Stadtgebiet 288 Standorte als Depotcontainerstandplätze ausgewiesen, von denen
275 auf öffentlicher Fläche liegen. Dabei richten sich die Anzahl und die Lage
der Standorte nach der gewachsenen Struktur eines Stadtteils bzw. dem Bedarf
des entsprechenden Umfeldes. Die AVEA wird diese Standorte weiterhin pflegen
und dem Bedarf entsprechend anpassen, beispielsweise bei Erschließung neuer
Baugebiete. Die Standortanzahl wird auf höchstens 300 auf öffentlichen Flächen
begrenzt, um einerseits ein Übermaß an Flächenverbrauch zu verhindern und
andererseits eine maximale Servicegerechtigkeit für alle Bürger zu erreichen.
Für die Ergänzung
dieser Standorte um Container für Elektrokleingeräte sind bei der Auswahl
Faktoren wie Nähe zu Nahversorgern, Erreichbarkeit und verkehrliche
Verträglichkeit betrachtet worden und letztlich von den vorhandenen Flächen
abhängig ausgewählt worden, bzw. zum Ausbau auszuwählen.
Dieses
Gesamtkonzept soll für die Bürgerinnen und Bürger in Leverkusen eine
komfortable Möglichkeit der Wertstoffentsorgung bieten und dabei auch eine Form
finden, in der sich die Wertstoffbehälter in den Stadtbezirken störungsfrei,
städtebaulich akzeptabel und verkehrlich vertretbar integrieren und eine
Wartung und Reinigung aus einer Hand gewährleistet bleibt. Zusätzliche
Standorte für die Elektrokleingeräteerfassung sollen sukzessiv entwickelt
werden und entsprechend dem Bedarf in das bestehende Konzept Altglas/Altkleider
integriert werden. Durch das Standortkonzept wird gleichzeitig eine bereits
gerichtlich mehrfach geprüft Grundlage geschaffen, gewerbliche Sammlungen
mittels Depotcontainern im Interesse eines einheitlichen Stadtbildes, zumindest
auf öffentlichen Flächen, zu vermeiden.
2.
Zu Beschlussentwurf Ziffer 2.
Nach Einführung eines
Bringsystems für Altglas Anfang der neunziger Jahre wurden diese Standplätze
entsprechend dem Bedarf 1998 um Depotcontainer für Altkleider ergänzt.
Entsprechend der
Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen mit Vorlage R1091/14.TA vom
06.10.1998 wurde mit Einrichtung dieser Bringsysteme an einem Standort auch das
Ziel einer Vereinheitlichung im Stadtbild und Schaffung eines kontinuierlichen
Angebotes mit regelmäßiger Reinigung verfolgt. Mit Blick auf diesen bestehenden
Beschluss wird nunmehr vorgeschlagen, dem Bedarf entsprechend diese Standplätze
um die Aufstellung von Wertstoffcontainern für Elektrokleingeräte zu ergänzen.
Das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16. März 2005, mit dem u. a. die
ursprüngliche Richtlinie des Europäischen Parlaments über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003) in nationales
Recht umgesetzt worden ist, gibt den rechtlichen Rahmen für die
Verantwortlichkeiten und Strukturen im Bereich der Entsorgung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten (EAG) vor. Die Zuständigkeit für die Erfassung und
Bereitstellung von EAG aus privaten Haushalten ist gemäß § 9 Abs. 9 ElektroG
grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) sowie
Vertreibern und Herstellern zugewiesen worden. Die örE haben für ihr jeweiliges
Entsorgungsgebiet den Bürgerinnen und Bürgern eine unentgeltliche
Rückgabemöglichkeit für Ihre Elektroaltgeräte anzubieten, als Bring- oder
Holsystem oder einer Kombination aus beiden Systemen. Dabei ist die Anzahl der
Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen gemäß § 9 Abs. 3 S. 5 ElektroG
unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen
örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele festzulegen.
In Leverkusen
können Elektrogroßgeräte sowie Elektrokleingeräte kostenfrei am
Wertstoffzentrum abgegeben werden. Weiterhin können Elektrogroßgeräte im Rahmen
der Sperrmüllabfuhr 2-mal jährlich zur Abholung angemeldet werden. Für Elektrokleingeräte wie Rasierer, Föhn, Rührgerät
und ähnliches ist zusätzlich eine Abgabemöglichkeit am Schadstoffmobil
eingerichtet. Trotz dieser Möglichkeiten landen insbesondere Elektrokleingeräte
vielfach noch im Restmüll. Anlass ist häufig, dass der Aufwand für den Bürger
mit Elektrokleingeräten zum Schadstoffmobil oder zum Wertstoffzentrum zu gehen
unverhältnismäßig hoch erscheint. Da
diese Geräte aufgrund ihrer enthaltenden Schadstoffe, aber auch wegen
der in ihnen enthaltenen Rohstoffe recycelt werden sollen, ist es erforderlich, auch
unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und Ressourcenschutzes, ein bürgerfreundlicheres System anzubieten.
Hierzu hat die AVEA
GmbH & Co. KG seit Frühjahr 2013 im Stadtgebiet 18 Container aufgestellt, in
die Elektrokleingeräte eingeworfen werden können. Die bisherigen Erfahrungen
zeigen, dass diese Abgabemöglichkeiten sehr gut angenommen und genutzt werden.
Bisher wurden an
diesen Standorten im einjährigen Testzeitraum 55 t Kleinelektrokleingeräte
erfasst. Ähnliche Erfahrungen berichten andere Kommunen, die hier bereits zu
einem flächendeckenden Bringsystem übergegangen sind.
Das zu erwartende
durchschnittliche Aufkommen an Elektrokleingeräten wird auf 2,5 kg je Einwohner
und Jahr geschätzt. Für Leverkusen ergibt sich eine potentielle Erfassungsmenge
von ca. 400 t pro Jahr. Angestrebt wird ein monatlicher Leerungsturnus, so dass
100 Standplätze durch Elektroaltgerätecontainer benötigt werden.
Entsprechend wird ein
an den Bedarf angepasster Ausbau des flächendeckenden Containersystems um
Depotcontainer für Elektrokleingeräte auf einen maximalen Umfang von 100
Standorten im Stadtgebiet vorgeschlagen.
3.
Zu
Beschlussentwurf Ziffer 3.
3.1 Rechtliche Grundlagen
Wie bereits unter
2.1. ausgeführt, geht das Sammeln von Wertstoffen in Containern, die im
öffentlichen Raum aufgestellt werden, über den Gemeingebrauch hinaus und stellt
eine antrags- und erlaubnisabhängige Nutzung des Straßenraums dar Dies ergibt
sich aus den straßenrechtlichen Regelungen, insbesondere aus dem Straßen- und
Wegegesetz NRW (§§ 18 ff.), dem Bundesfernstraßengesetz und der noch zu
beschließenden Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren an
öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (siehe Ratsvorlage 2014/0113). .
3.2 Antrag der AVEA GmbH & Co KG. vom 01.07.2014
Die AVEA GmbH &
Co KG hat am 01.07.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt. Der Antrag
bezieht sich auf die Aufstellung von Altkleider, Altglas und
Elektrokleingerätecontainer. Die Sondernutzungserlaubnis
wird für die Dauer eines Jahres erteilt und soll danach jeweils für ein
weiteres Jahr verlängert werden, sofern sich keine gravierenden Mängel in der
Ausführung, d.h. Reinigung und Standortpflege, ergeben.
Die AVEA GmbH &
Co KG wurde mit Vertrag vom 23.09.2011/29.09.2011
gemäß Vorlage 0950/2011 zunächst bis zum 31.12.2032 mit der Entsorgungspflicht
beauftragt. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er
nicht spätestens zwei Jahre vor seinem Auslaufen von einem der Vertragspartner
gekündigt wird.
Zur Sicherstellung
der Entsorgungssicherheit für private Haushalte ist der AVEA GmbH & Co. KG
als vom öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger beauftragter Dritten die
Sondernutzungserlaubnis für die im Konzept dargelegten Standorte zu erteilen.
Die Erlaubnis soll vorbehaltlich der Beschlussfassung zur Änderung der Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen
(Vorlage 2014/0113) zum 15.10.2014 erteilt
werden.
Für die Zeit ab der Beschlussfassung zur Änderung der
Sondernutzungssatzung sollen durch die Stadt Leverkusen keine Erlaubnisse zur
Aufstellung von Alttextilcontainern gegenüber gewerblichen Dritten erteilt
werden. Entsprechend diesem Konzept ergibt sich kein weiterer Bedarf an
Sammelstellen oder Containern. Gegen aufgestellte Alttextilcontainer, für die
keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt, wird die Verwaltung entsprechende
Schritte einleiten.
Durch die positive Beschlussfassung des Rates hat die Stadt Leverkusen
die Möglichkeit, für das Konzept Wertstoffinsel den Betrieb aus einer Hand sicherzustellen
und damit den Verwaltungs- und Kostenaufwand zu minimieren und gleichzeitig der
Verunreinigungsproblematik entgegen zu wirken. Da die AVEA GmbH &Co. KG
auch für Beseitigung des sog. Wilden Mülls auf öffentlichen Flächen zuständig
ist, können Beeinträchtigungen, egal ob auf der Wertstoffinsel oder im
angrenzenden Straßenraum, effizient durch einen Ansprechpartner behoben werden.
Die AVEA GmbH & Co. KG wäre für alle anfallenden Fragen hinsichtlich des
Betriebes und aller damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, wie z.B. der
Einigung, verantwortlich und verfügt auch über die notwendigen sachlichen und
personellen Kapazitäten.
Die bisherigen Erfahrungen mit den Leistungen der AVEA GmbH & Co. KG
bestätigen unzweifelhaft die Geeignetheit, diese Anforderungen nachhaltig und
verlässlich erfüllen zu können. Die bisherige Erfüllung der übertragenen
Aufgaben erfolgte stets zur Zufriedenheit problemlos, zeitnah und effektiv.
Die derzeit aufgestellten Altkleidersammelbehälter gemeinnütziger
Einrichtungen (sog. gemeinnützige Sammlungen) befinden sich auf Privatflächen
und im nicht öffentlichen Straßenraum und sind somit bei Anzeigenvorlage nach §
18 KrWG weiterhin zulässig.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0106
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Weißenberg / 32 / 3231
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Umsetzung des Beschlusses hat keine finanzwirksamen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
entfällt
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
entfällt
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
entfällt
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Die anfallenden Kosten für das Aufstellen der Depotcontainer werden über die Abfallentsorgungsgebühren refinanziert.