Beschlussentwurf:
Zu ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern
beim Landessozialgericht NRW werden vorgeschlagen:
1.
2.
gezeichnet:
In Vertretung
Stein
(in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Gemäß § 14 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bittet der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20.05.2014, ihm bis zum 30.09.2014 für die zum 01.01.2015 bis 31.12.2019 vorzunehmende Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern 2 Vorschläge einzureichen. Hierbei bittet er, Frauen angemessen zu berücksichtigen.
Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes ist in der Gruppe der Kreise und kreisfreien Städte auf 36 festgelegt worden. Hiervon entfällt auf die Stadt Leverkusen dieses Mal 1 ehrenamtliche/r Richter/in. Derzeit ist für die Stadt Leverkusen kein/e ehrenamtliche/r Richter/in berufen.
Nach § 35 Abs. 1 SGG müssen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht das 30. Lebensjahr vollendet und sollen das Amt mindestens fünf Jahre bei dem Sozialgericht ausgeübt haben. Infolge Ablaufs der Amtszeit zum 31.12.2014 ausscheidende Personen können erneut vorgeschlagen werden. Die persönlichen Voraussetzungen für das Amt und die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe ergeben sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 16 bis 18 SGG.
Der Präsident des Landessozialgerichts bittet außerdem, solche Personen nicht vorzuschlagen, die eine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausüben. Auch sollte nicht vorgeschlagen werden, wer den Ladungen zu den Sitzungen wegen beruflicher oder sonstiger Belastungen nur selten Folge leisten können wird.
Wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren für ehrenamtliche Richter/-innen geltenden Prinzips der Sachkunde wird darum gebeten, nach Möglichkeit Personen vorzuschlagen, die im Bereich der Sozialhilfe oder der Leistungen für Asylbewerber über besondere Sachkunde verfügen. Besonders geeignet sind in der Regel frühere, zwischenzeitlich ausgeschiedene Bedienstete aus diesen Fachgebieten oder solche, die mittlerweile ein anderes Sachgebiet bearbeiten.
Personen, die noch nicht mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche Richterinnen/Richter bei einem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht tätig waren, sollen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0133 Beschluss
des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 /
406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Keine finanziellen Auswirkungen!
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)