Betreff
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
- Anzahl, Ausschluss und Kriterienkatalog für Sonntagsöffnungen
Vorlage
2014/0138
Aktenzeichen
301-20-01-wed
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage wird auf 11 festgelegt.

 

2. Folgende Sonn- und Feiertage werden von der Freigabe ausgenommen:

 

            Neujahr

           Karnevalssonntag

           Palmsonntag

            Karfreitag

           Ostersonntag

           Ostermontag

           Weißer Sonntag

           1. Mai

           Christi Himmelfahrt

           Pfingstsonntag

           Pfingstmontag

           Fronleichnam

           Mariä Himmelfahrt

           3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)

           Allerheiligen

           Allerseelen

           Volkstrauertag

           Totensonntag

           Heiligabend (wenn Sonntag)

           1. Weihnachtstag

           2. Weihnachtstag

 

3. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt dem als Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalog zu.

 

gezeichnet:                                                              

In Vertretung 

 

 

Buchhorn                                                                  Stein

Begründung:

 

Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 17.02.2014 hat die Verwaltung am 27.05.2014 eine „Konsensrunde zur Regelung der Sonderöffnungszeiten an Sonntagen für das Stadtgebiet Leverkusen“ einberufen, zu der außer Vertretern der Verwaltung und der Ratsfraktionen alle nach dem LÖG NRW zu Beteiligenden eingeladen wurden.

Zielsetzung der Konsensrunde war es, basierend auf den rechtlichen Rahmenbedingungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) einen Kriterienkatalog für die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Leverkusen zu erstellen.

 

Den anwesenden Teilnehmern wurde von der Verwaltung der Entwurf eines „Kriterienkatalogs für die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) in der Stadt Leverkusen“ vorgestellt.

 

Im Rahmen der sich anschließenden Diskussion verständigten sich die Teilnehmer einvernehmlich darauf, zusätzlich zu den bereits gesetzlich ausgeschlossenen Sonntagen bei weiteren kirchlichen Feiertagen wie beispielsweise Palmsonntag, Weißer Sonntag, Mariä Himmelfahrt und Allerseelen sowie am Karnevalssonntag von einer Ladenöffnung abzusehen.

 

Einigkeit herrschte auch in der Auffassung, dass die Sonntagsöffnungen nur anlassbezogen erfolgen dürfen und dass zuerst eine Veranstaltung gegeben sein muss, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann.

 

Hinsichtlich der Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage gab es eine Divergenz.

Laut Gesetz dürfen höchstens 11 verkaufsoffene Sonntage je Kalenderjahr freigegeben werden. Dabei sind zwei Adventssonntage möglich, wenn die Sonntagsöffnungen je Stadtteil freigegeben werden. Es sind maximal 4 verkaufsoffene Sonntage pro Ortsteil möglich.

Die Vertreterin der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) wünschte eine Begrenzung auf insgesamt 9 verkaufsoffene Sonntage im Stadtgebiet.

Der Einzelhandel trat dagegen eindringlich für eine Öffnung an 11 Sonntagen ein, um die Attraktivität der Innenstädte durch die Veranstaltungen zu fördern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

 

Der Rat kann frei über die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage entscheiden; es dürfen nur nicht mehr als 11 sein.

 

Wichtiger Hinweis:

 

Auf der Basis des jetzigen Ratsbeschlusses sollen sodann umgehend die Konzepte für die Veranstaltungen im nächsten Jahr erstellt und die möglichen Termine abgeklärt werden.

 

In der Ratssitzung am 1. Dezember 2014 wird dann dem Rat die 15. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zur Entscheidung über die einzelnen Veranstaltungen und die Termine vorgelegt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0138

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

Die Vorlage begründet keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)