Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Leverkusen über ein Glasverbot an den Karnevalstagen in Leverkusen-Schlebusch
Vorlage
2014/0141
Aktenzeichen
301-wed
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Leverkusen über ein Glasverbot an den Karnevalstagen in Leverkusen-Schlebusch.

 

 

 

gezeichnet:                                                  

In Vertretung

Buchhorn                                                      Stein  

Begründung:

 

In den vergangenen Jahren zeigten sich der Lindenplatz und die angrenzende Fußgängerzone in Leverkusen-Schlebusch an Weiberfastnacht als beliebter Treffpunkt junger Leute. Am darauf folgenden Karnevalssamstag passiert der dortige Karnevalsumzug diesen Bereich.

Der Lindenplatz hat sich somit als ein Hauptanziehungspunkt der Feiernden herausgestellt, die auch in die angrenzende Fußgängerzone ausweichen.

 

Erfahrungsgemäß gehört zu diesen Veranstaltungen auch der Konsum von Getränken (vorzugsweise alkoholhaltiger Natur) in Glasbehältnissen. Die Flaschen werden von Teilen der Feiernden nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern schlicht fallen gelassen oder auf dem Boden zerschmettert.

Die liegengelassenen Behältnisse stellen an sich schon selbst - wenn sie nicht zerbrochen sind - ein Verletzungspotential dar, da sie von Feiernden umher getreten werden und andere Feiernde treffen könnten. Auch geht von ihnen die Gefahr aus, zu stolpern und in die umherliegenden Glasscherben zu fallen, was zu teils schwerwiegenden Schnittwunden führen kann, wie die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen.

 

Ein weiteres Problem entsteht durch die Glasscherben in Verbindung mit dem Kopfsteinpflaster am Lindenplatz. Die Glasscherben stellen sich zwischen den Pflastersteinen auf und können so selbst Schuhsohlen durchdringen, wodurch eine Gefahr für die Feiernden, Ordnungskräfte und Passanten entsteht.

 

Auch wurden in der Vergangenheit Glasbehältnisse (vor allem Flaschen) in körperlichen Auseinandersetzungen als Schlagwerkzeug oder Wurfgeschoss benutzt und auch Teilnehmer der Karnevalszüge wurden beworfen.

Zudem geht von den zahlreichen umherliegenden Scherben auch Gefahr für Tiere aus (insbesondere Hunde und Katzen), die sich die Pfoten an den Scherben verletzen können.

Auch Autoreifen und besonders Fahrradreifen drohen Beschädigungen durch die Glasscherben.

 

Zweck des Glasverbots ist die Vermeidung der oben dargelegten Gefahren durch Glas am Lindenplatz und in der Fußgängerzone in Leverkusen-Schlebusch.

 

Die bisher stattgefundenen Auswertungen und Nachbesprechungen mit den Sicherheitsbehörden (Polizei, Rettungsdiensten, Fachbereich Recht und Ordnung und Veranstaltern) haben gezeigt, dass sich das Konzept des in den Jahren 2012 bis 2014 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossenen und durchgeführten Glasverbotes bewährt hat und für die zukünftigen Jahre übernommen werden kann und weitergeführt werden sollte.

 

Die flankierenden Maßnahmen, wie Einrichtung der Sperrstellen und Aufstellen der Abfallcontainer sowie der Einsatz von Mitarbeitern eines Sicherheitsdienstes, wurden im Rahmen des Glasverbotes umgesetzt. Für Entspannung an den Sperrstellen hat zusätzlich noch die Vorhaltung von Pappbechern, die seitens der Schlebuscher Werbe- und Fördergemeinschaft gesponsert wurden, gesorgt. Die das Glasverbot umfassende Fläche war nach den Veranstaltungszeiträumen deshalb weitestgehend glasfrei.

 

Der zeitliche Geltungsbereich wurde aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre von Polizei, Rettungsdiensten und dem Fachbereich Recht und Ordnung als Gefahrenspitzenzeitpunkt ausgemacht.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die gesamte Fußgängerzone rund um den Lindenplatz, an dem das Gefahrenpotential am höchsten ist. Eine Beschränkung allein auf den Lindenplatz ist nicht möglich, da dieser Bereich nicht ordnungsgemäß abgesperrt werden kann.

 

In der Vergangenheit wurde das Glasverbot durch den jährlichen Erlass einer Allgemeinverfügung umgesetzt. Um eine für mehrere Jahre geltende Regelung zu haben und auch Bußgelder verhängen zu können, wird nun die Rechtsform der ordnungsbehördlichen Verordnung vorgeschlagen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.2014/0141 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 /406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Weiterführung des seit 2012 bestehenden Glasverbots, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger an den Karnevalstagen in Leverkusen-Schlebusch sicher zu stellen. Da es sich um eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt, sind die Vorrausetzungen des § 82 GO erfüllt.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Etatisierung für 2015 in Höhe von 36.000 € erfolgt.

 

Wahrnehmung von Angelegenheiten der allg. Gefahrenabwehr/

u. a. Personalkosten Sicherheitskräfte/Sperrgitter, Abfallcontainer/Jugendbetreuungszelt

Sachkonto 526100: 23.000 €

Sachkonto 549900: 13.000 €

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Ca. 36.000 € (Art der Kosten s. Pkt. A)

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Ca. 36.000 € auch in den Folgejahren.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)