Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die Konkretisierung des Stadtteilentwicklungskonzeptes Opladen (Fortschreibung STEK Opladen 2014) zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Umsetzung der Maßnahmen der Fortschreibung des STEK Opladen 2014 vorbehaltlich
o einer Aufnahme in den städtischen Haushalt 2015,
o der Genehmigung des fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplans 2012 bis 2021 für das Haushaltsjahr 2015 und
o einer
Förderung aus Mitteln der Städtebauförderung ab dem Jahr 2015 für die als
förderfähig eingestuften Maßnahmen.
3. Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt die Verwaltung mit der Beantragung von Fördermitteln ab dem Jahr 2015 für die als förderfähig eingestuften Maßnahmen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Buchhorn Deppe Adomat
Begründung:
Die Stadt Leverkusen hat in den Jahren 2012 und 2013 unter Beteiligung
von Bürgerinnen und Bürgern, von Fachleuten aus Wirtschaft, Handel und dem
Wohnungswesen, Verbänden, örtlichen Vereinen, privaten und sozialen
Einrichtungen und anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen ein
Stadtteilteilentwicklungskonzept für Opladen (STEK Opladen) erarbeitet. Das
STEK Opladen soll die Entwicklung des größten Leverkusener Stadtteils unter
Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der neuen bahnstadt opladen
(nbso) für die kommenden Jahre beschreiben.
Neben einer umfangreichen Untersuchung des Ist-Zustandes unter der
Berücksichtigung von Funktion und Bedeutung Opladens als Stadtteil innerhalb
der Stadt Leverkusen wurden Entwicklungsziele für vier wesentliche
Entwicklungsbereiche formuliert:
·
Stadtbild und Städtebau
·
Einzelhandel, Büro und Gewerbe
·
Wohnen
·
Freizeit und Grün
Innerhalb dieser Entwicklungsbereiche benannte das STEK Opladen konkrete
Handlungsansätze, um die aufgeführten Ziele in dem angestrebten
Entwicklungszeitraum erreichen zu können.
Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragte die Verwaltung mit der
Beschlussfassung zum Endbericht des STEK Opladen am 17.02.2014, die im
Stadtteilentwicklungskonzept für das Zentrum Opladen dargestellten Maßnahmen-
und Projektvorschläge inhaltlich, finanziell und bezogen auf mögliche Zuständigkeiten
zu konkretisieren.
Eine solche Konkretisierung liegt in enger Abstimmung mit der bereits am
Erarbeitungsprozess 2012/2013 beteiligten Fachöffentlichkeit nunmehr vor. Die
sich hieraus ergebende „Fortschreibung des STEK Opladen 2014“ umfasst jetzt 23
Maßnahmen (siehe Anlage zur Vorlage).
Die Maßnahmen des STEK Opladen sind eng mit den Entwicklungen auf der
nbso-Westseite verbunden und sowohl planerisch als auch zeitlich mit diesen
abgestimmt. Ein Umsetzungsbeginn mehrerer Maßnahmen im Jahr 2015 ist angebracht,
da eine spätere Durchführung von Maßnahmen, welche die Verbindung von „Alt“ und
„Neu“ in Opladen unterstützen, die Realisierung aus einem Guss zum Erreichen
der oben genannten Entwicklungsziele für den Stadtteil beeinträchtigen würde.
Das betrifft z. B. die Maßnahmen „Gestaltung und Funktionsaufwertung
Fußgängerzone Kölner Straße“, „Gestaltung und Funktionsaufwertung Fußgängerzone
Bahnhofstraße“ sowie „Verbesserung der Wegeführung und Orientierung im
Stadtteil“.
Deshalb ist die Einplanung erforderlicher Finanzmittel in den Haushalt
2015 und eine Förderantragsstellung (Städtebauförderung) für das Jahr 2015 ff
geboten. Insofern stehen die Maßnahmen der Fortschreibung des STEK Opladen 2014
unter einem Finanzierungsvorbehalt.
Es fanden Gespräche mit der Bezirksregierung Köln und dem zuständigen
Landesministerium zu einer möglichen Förderung der Maßnahmen aus
Städtebaufördermitteln ab dem Jahr 2015 für die Dauer von fünf Jahren bis zum
Jahr 2019 statt. Der Fortschreibung des STEK Opladen 2014 wird mit den zur
Förderung angedachten Maßnahmen eine generelle Förderfähigkeit zugesprochen.
Die Chancen einer Förderung ab dem Jahr 2015 werden bei Vorliegen einer
entsprechenden Sicherung durch den Haushalt der Stadt Leverkusen als gut
beurteilt.
Grundlage für eine mögliche Förderung ist die formelle Ausweisung eines einfachen Sanierungsgebietes (siehe Vorlage Nr. 2014/0193).
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2014/0192
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Stramka, FB 61, 6128
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Fortschreibung des Stadtteilentwicklungskonzeptes Opladen 2014
Umsetzung der STEK Maßnahmen
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Eine Umsetzung von STEK-Maßnahmen ist u. a. nur möglich, wenn eine Genehmigung des fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplans 2015 vorliegt. Insofern müssen Rahmenbedingungen des Stärkungspaktgesetzes (ab 2018 ff mindestens ausgeglichene Ergebnisse) eingehalten werden.
Weiterhin konkurriert dieses Projekt mit einer Vielzahl von anderen investiven Projekten, die in der Summe nicht zu einer Ausweitung der kommunal-aufsichtsrechtlich vorgegebenen investiven Kreditdeckelung führen dürfen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Verwaltung wird mit der Einbringung des Haushaltes 2015 am 01.12.2014 einen Etatisierungsvorschlag unterbreiten, der Maßnahmen des STEK unter Beachtung der unter A) genannten finanziellen Rahmenbedingungen ausweist.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Grundsätzlich entstehen nach Investitionen immer Folgeauswirkungen, die z. B. in Form von Abschreibungen, Betriebskosten etc. die Ergebnisrechnung belasten oder in Form von Auflösung von Sonderposten (entsteht bei Umsetzung von bezuschussten Maßnahmen) die Ergebnisrechnung entlasten. In den bis zum Jahre 2021 zu erstellenden Haushaltssanierungsplan sind bei in Planung befindlichen Projekten Folgekosten pauschaliert (z. B. AfA-Block = 34,5 Mio. €) enthalten und werden sukzessive nach Fertigstellung von Maßnahmen mit konkreten Werten eingeschätzt.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Die Zuschussbehörde macht die Auszahlung von zu beantragenden Städtebaufördermitteln u. a. davon abhängig, dass eine Genehmigung des fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplans erfolgt.