- Vereinfachtes Verfahren
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Leverkusen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Zentrum Opladen“ gemäß § 142 Abs. 3. Baugesetzbuch - BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878).
gezeichnet:
in Vertretung
Buchhorn Deppe
Begründung:
Ziel der Sanierung ist es, das Zentrum Opladens funktional aufzuwerten und zu stärken und die heute unterschiedlich
strukturierten Bereiche städtebaulich zu vereinen.
Der Einzelhandelsstandort Leverkusen soll erheblich attraktiviert und
die Versorgung der Bevölkerung im Einzelhandel gesichert und weiterentwickelt
werden.
Die Sicherung der bestehenden Wohnquartiere durch Nutzung vorhandener
Innenentwicklungspotentiale, der Ausbau geförderten Wohnungsbaus und die
Nutzung der Flächenpotentiale der nbso-Westflächen zur Schaffung neuer
Wohnformen stehen weiterhin auf der Agenda des Stadtteilentwicklungsprozesses.
Der vorhandene hohe Erholungswert Opladens soll erhalten und weiter
ausgebaut werden.
Aufgrund der Zielsetzung der Sanierungssatzung kann das sog. „Vereinfachte Verfahren“ angewandt werden. Sanierungsrechtliche Genehmigungen und die Sanierungsvermerke im Grundbuch kommen daher nicht zur Anwendung.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2014/0193
Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Christian Kociok / 61 / 6121
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Die Behebung städtebaulicher Missstände durch Sanierungsmaßnahmen werden entsprechend der Bestimmungen der §§ 136 ff Baugesetzbuch vorbereitet und durchgeführt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Das Sanierungsverfahren wird in der
laufenden Verwaltung bearbeitet und verursacht dahingehend keine weiteren
finanziellen Aufwendungen.
Die konkrete geplanten Maßnahmen werden über die Vorlage zum Stadtteilentwicklungskonzept Opladen abgebildet (vgl. 2014/0192).
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
siehe oben
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
siehe oben
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)