Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I beschließt, das Teileinziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz mit der Beschränkung des Benutzerkreises für den Parkstreifen in der Netzestraße gegenüber der Schule auf die Besucher der Schule und der zugehörigen Sporthalle einzuleiten.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Die Netzestraße wurde gemäß Ratsbeschluss vom 11.07.1966 uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Hierzu gehört auch der Parkstreifen gegenüber der Schule. Die Parkflächen werden während der Unterrichtszeiten vornehmlich durch Lehrkräfte, Schulangehörige und Besucher der Schule genutzt.
Seit der 2. Änderung des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) im Jahr 1983 gibt es die Möglichkeit, den Widmungsinhalt auf bestimmte Benutzerkreise zu beschränken.
Im Zuge des Neubaus der Sporthalle im Gebäudekomplex Netzestraße wird nach Landesbauordnung eine Baulasteintragung erforderlich, der die Zugehörigkeit des Parkstreifens für Schule und Sporthalle öffentlich-rechtlich sichert. Hierzu wird die Beschränkung des Benutzerkreises zur rechtlichen Klarstellung erforderlich. Änderungen am Widmungsinhalt fallen unter den Begriff der Teileinziehung nach
§ 7 StrWG.
Ebenso wie bei einer (Voll-)Einziehung muss zunächst die Absicht öffentlich bekanntgegeben werden. Falls berechtigte Einwendungen vorliegen, erfolgt eine erneute Vorlage. Ansonsten wird das Verfahren mit der Verfügung der Teileinziehung beendet.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2014/0198
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Moser / 66 / 6616
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Teileinziehung eines Parkstreifens
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Keine Etatisierung erforderlich
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten, Abschreibungen,
Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine