Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 15. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.

 

gezeichnet:                                       

                                                                  In Vertretung           

 

 

                                                                 

Buchhorn                                                  Stein

Begründung:

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.09.2014 auf der Basis der Vorlage Nr. 2014/0138 beschlossen, dass es zukünftig 11 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr in Leverkusen geben kann. Außerdem hat er dem Kriterienkatalog, in dem die Anforderungen für die Anlässe der Veranstaltungen festgelegt werden, zugestimmt.

 

In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH haben sich die Werbe-, Förder- und Aktionsgemeinschaften im September 2014 auf die Termine der verkaufsoffenen Sonntage im nächsten Jahr verständigt. Dadurch konnte erreicht werden, dass die Höchstzahl von 11 zulässigen Sonntagsöffnungen nicht überschritten wird. Auch die Bestimmungen des Kriterienkatalogs für die Genehmigung der verkaufsoffenen Sonntage wurden eingehalten.

 

Die einzelnen Termine für die verkaufsoffenen Sonntage und die Veranstaltungen ergeben sich aus der in der Anlage I enthaltenen Ordnungsbehördlichen Verordnung. Um die Höchstzahl von 11 zulässigen Verkaufssonntagen nicht zu überschreiten, findet am 20.12.2015 gleichzeitig in zwei Stadtteilen (Schlebusch und Opladen) eine Sonntagsöffnung statt.

 

Für alle verkaufsoffenen Sonntage liegen die erforderlichen Konzepte zur Gewährleistung des Anforderungsprofils, das der Kriterienkatalog vorschreibt, vor. In der Anlage II werden die Konzepte für die einzelnen Veranstaltungen dargestellt.

 

Die von den Werbe-, Förder- und Aktionsgemeinschaften eingereichten Konzepte für die Veranstaltungen, an denen auch ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll, entsprechen nach Prüfung durch die Verwaltung dem Kriterienkatalog der Stadt Leverkusen und den gesetzlichen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Mit Schreiben vom 25.09.2014 wurden folgende Institutionen angehört:

 

- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen

- Industrie- und Handelskammer Köln

- Handwerkskammer Köln

- Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e.V. Leverkusen

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden Leverkusen

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen

 

Stellungnahmen gingen von Ver.di, vom Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverband, von der Handwerkskammer Köln und von der Industrie- und Handelskammer Köln ein (Anlage III). Der Katholikenrat hat angekündigt, auch noch eine Stellungnahme nachzureichen.

 

Von Seiten des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes, der Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer bestehen keinerlei Bedenken gegen die verkaufsoffenen Sonntage 2015 in Leverkusen.

 

Ver.di äußert sich kritisch und verweist u. a. schwerpunktmäßig auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Artikel 140 GG und Artikel 25 Verf. NRW, vorgeschobene Anlässe und eine unerträgliche Mehrbelastung der Beschäftigten und bittet um entsprechende Beachtung.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0218

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der reguläre Abgabetermin für die Ratsvorlage konnte nicht eingehalten werden, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Stellungnahmen der Interessenverbände noch nicht vorlagen. Die Stellungnahme des Katholikenrates steht noch aus.