Betreff
Kindertagespflege
- Bürgerantrag vom 02.05.14
Vorlage
2014/0259
Aktenzeichen
011-12-11-sc/wb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Leverkusen derzeit 25 Betreuungsstunden wöchentlich in der Kindertagespflege ohne weitere Bedarfsprüfung, unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern, anerkennt und weitergehender Bedarf - nach entsprechender positiver Prüfung durch die Verwaltung - individuell festgelegt werden kann.

 

Eine Änderung der derzeitigen Praxis kann der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nicht empfehlen.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 02.05.2014 (s. Anlage 1) regen die Petenten an, die von der Stadt Leverkusen vorgegebene Begrenzung der Kindertagespflege auf 25 Wochenstunden für Kinder mit zumindest einem nicht berufstätigen Elternteil aufzuheben.

 

Im Nachgang zum Bürgerantrag haben sich die Petenten ergänzend mit diversen Schreiben sowie in einem Gespräch am 01.09.2014 an die Verwaltung gewandt und weitere Fragestellungen aufgeworfen, die von der Verwaltung rechtlich geprüft wurden.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Zum Bürgerantrag und den nachträglich aufgeworfenen Fragestellungen wird wie folgt Stellung genommen:

 

Betreuungsumfang:

Nach § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII sind Kinder unter drei Jahren in einer Einrichtung oder in der Kindertagespflege zu fördern. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf. Zielsetzung des § 24 SGB VIII ist die Förderung der Entwicklung des Kindes sowie die Ermöglichung der Erwerbstätigkeit der Eltern, um Beruf und Familie besser miteinander vereinbaren zu können.

Allein aus diesen Zielen lassen sich aber noch keine Hinweise auf den zeitlichen Umfang der Betreuung entnehmen. Wie der Gesetzeswortlaut vorschreibt, muss jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung nach dem Betreuungsbedarf des jeweiligen Kindes erfolgen, da sich die Art und Dauer einer Betreuung nicht abstrakt bestimmen lassen.

 

Die Literatur (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 24 Rn. 15) sieht eine Öffnungszeit der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder von sechs Stunden als bedarfsgerecht an und verweist darauf, dass in den Ländern die Regelung meist als Anspruch auf 5 Stunden am Tag bzw. als Anspruch auf die herkömmlichen Halbtageseinrichtung für Kinder ausgelegt wird. Die Ausführungen zu Kindertageseinrichtungen lassen sich auf die Tagespflege übertragen.

 

Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, den Mindestbedarf der Betreuung festzulegen, solange für jeden Einzelfall die Möglichkeit besteht, einen darüber hinausgehenden Bedarf individuell festzulegen.

Die Stadt Leverkusen erkennt 25 Betreuungsstunden wöchentlich ohne weitere Bedarfsprüfung an. Dies gilt für jedes Kind unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern. Darüber hinaus kann weitergehender Bedarf angemeldet werden. Dieser wird durch die Verwaltung geprüft und gegebenenfalls befürwortet.

 

Zuzahlung zur Essensversorgung:

Den Eltern wird die Höhe der Zuzahlung zu einer adäquaten Essensversorgung an die Tagespflegepersonen freigestellt. In beiderseitigem Einverständnis soll es damit möglich sein, eine wunschgemäße Ernährung zu gewährleisten.

 

Anteil der Tagespflege an der Betreuung unter Dreijähriger in Leverkusen:

Der Rat der Stadt Leverkusen hat einen Versorgungsgrad mit Plätzen für Kinder im Alter unter drei Jahren in Höhe von 32 % beschlossen. Von der Anzahl dieser Plätze sollen 5 % durch die Kindertagespflege abgedeckt werden. Die Stadt Leverkusen hat hier, wie bereits im persönlichen Gespräch dargelegt, einen Deckungsgrad von 8 % erreicht und liegt damit über der von der Politik geforderten Mindestversorgung durch die Kindertagespflege.

Von den 1.299 Plätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren sind in Leverkusen 30,8 % Plätze in Kindertagespflege.

Die in §§ 23 ff SGB VIII angesprochene Vorgabe ist in Leverkusen erfüllt. 

 

Information der Eltern zum Angebot der Kindertagespflege:

Die Eltern in Leverkusen werden sowohl über die Homepage der Stadt Leverkusen sowie über ausliegende Flyer auf die Kindertagespflege hingewiesen.

Ein gemeinsamer Flyer für Tagespflege und Tageseinrichtungen ist in Vorbereitung.

Auch im Elternbegleitbuch wird deutlich auf das Angebot der Kindertagespflege hingewiesen. Eltern, die sich für einen Platz in der Kindertagespflege interessieren, können sich bei den zuständigen Mitarbeiterinnen der Stadt Leverkusen für die Kindertagespflege persönlich beraten lassen.

Die Fachberater/innen für die Tageseinrichtungen für Kinder kooperieren eng mit dem Sachgebiet Kindertagespflege und weisen Eltern ebenfalls auf dieses Angebot hin.

Aus Sicht der Stadt Leverkusen wird auf das Angebot der Kindertagespflege deutlich hingewiesen.

 

Eingewöhnung:

Die Eingewöhnungsphase in der Tagespflege wird wie folgt gehandhabt:

Die Eltern haben mit Vollendung des ersten Lebensjahres ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Wenn die Eltern diesen geltend machen, wird die Tagespflege bereits in der Eingewöhnungsphase finanziert. Darauf wird seitens der Mitarbeiterinnen in der Tagespflege hingewiesen.

Soll die Eingewöhnungsphase vor Vollendung des ersten Lebensjahres stattfinden, übernimmt die Stadt Leverkusen dafür keine Finanzierung. Es ist den Tagespflegepersonen aber freigestellt, von den Eltern hierfür einen finanziellen Beitrag zu verlangen.

Die Eingewöhnungsphase in der Kindertageseinrichtung beginnt üblicherweise mit Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres, für das das Kind angemeldet wurde und nicht vorher. Das bedeutet, dass die Eingewöhnung des Kindes dort üblicherweise im August eines Jahres stattfindet. Die Rahmenbedingungen für eine Betreuung in der Tagespflege bzw. in der Tageseinrichtung sind in diesem Punkt nicht vergleichbar.

 

Onlinefortbildung etc.:

Für die Anerkennung von Onlinefortbildungen, Fernstudien und Fernkursen wird zurzeit ein Kriterienkatalog entwickelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um diese anzuerkennen. Grundsätzlich werden 4 Stunden Teleakademie anerkannt. Darüber hinaus werden 50 % der jährlich nachzuweisenden Fortbildung, also 10 Stunden, nicht pädagogische Aktivitäten, beispielsweise aus den Bereichen Sport, Musik, Gesundheit z.B. Yoga, Rückentraining, etc., die der Tagespflegeperson zur Psychohygiene oder Gesundheitsförderung dienen, anerkannt.

 

Die Treffen der Tagespflegepersonen mit den Familienzentren werden anerkannt, wenn dort pädagogische Themen behandelt werden. Sind die Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Tagespflegedienstes dabei anwesend, ist für die Anerkennung als Weiterqualifizierung die Teilnehmerliste ausreichend. Sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tagespflegedienstes anwesend, benötigen die Tagespflegepersonen eine Teilnahmebescheinigung des Familienzentrums.

 

Die Verwaltung wird diese Informationen allen Tagespflegepersonen schriftlich zukommen lassen.

Zusätzlich ist eine Informationsveranstaltung für die Tagespflegepersonen geplant, um eventuell noch weitere offene Fragen besprechen zu können.

 

Zusammenfassend wird eine generelle Aufhebung der Begrenzung der Kindertagespflege auf 25 Wochenstunden für Kinder mit zumindest einem nicht berufstätigen Elternteil von der Verwaltung nicht befürwortet.