Betreff
Bereitstellung überplanmäßiger Mittel bei Innenauftrag 510006150102 - Sachkonto 53 34 00 (Förderung der Erziehung in der Familie)
Vorlage
2014/0270
Aktenzeichen
513-3-1-00-kri
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Bei Innenauftrag 510006150102 – Sachkonto 53 34 00 (Förderung der Erziehung in der Familie) werden überplanmäßige Mittel in Höhe von 450.000 € bereitgestellt.

 

Deckungsmittel stehen durch Mehrerträge wie folgt zur Verfügung:

 

bei Innenauftrag 510006150103 – Sachkonto 44 22 00 (Kostenerstattung durch andere Gemeinden für Hilfe zur Erziehung)  = 250.000 €

 

bei Innenauftrag 510006150104 – Sachkonto 44 22 00 (Kostenerstattung durch andere Gemeinden für junge Volljährige)  = 200.000 €

 

gezeichnet

Buchhorn                  

 

Begründung:

 

Der Mehrbedarf ist durch Veränderungen verschiedener, nicht beeinflussbarer und prognostizierbarer Faktoren entstanden. Bei der Ermittlung des Haushaltsansatzes für das jeweilige Folgejahr handelt es sich stets um eine prognostische Schätzung, da weder die Fallzahl noch die Verweildauer der Hilfeempfänger in den Mütter/Väter-Kind-Einrichtungen und die jeweiligen Entgelte der Einrichtungen im Vorfeld verlässlich zu beziffern sind.

 

Aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen und Strukturen in den einzelnen Hilfefällen reicht der bereitgestellte Ansatz in Höhe von 370.000 € nicht aus. Kompensation konnte bislang aus anderen Hilfearten innerhalb der gleichen Finanzstelle PN 0615 und Finanzposition 730000 erfolgen. Da die Mittel für diese Hilfearten jedoch nunmehr in Gänze ausgeschöpft werden müssen, ist die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel erforderlich.

 

 

Erläuterung des Innenauftrags:

 

Eine Betreuung in den gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder ist dann erforderlich, wenn Mütter oder Väter allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben und diese gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden sollen, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Kosten entstehen also sowohl für Mütter/Väter (keine Altersbegrenzung), als auch für deren Kinder.

 

 

Fallentwicklung:

 

Stand: 01.06.2013 (zum Zeitpunkt der Mittelanmeldung): 8 Fälle

Stand aktuell: 17 Fälle

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0270

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Kribus/FB 51/ ( 51 30

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Eine Betreuung in den gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder ist dann erforderlich, wenn Mütter oder Väter allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben und diese gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden sollen, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Kosten entstehen also sowohl für Mütter/Väter (keine Altersbegrenzung) als auch für deren Kinder.

 

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen zur Leistungsgewährung vorliegen, stellt diese Hilfe somit eine Pflichtaufgabe ohne Ermessen dar.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle: PN 0615

Teilprodukt: 06150102

Innenauftrag: 510006150102

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Leistungen gem. § 19 SGB VIII in 2014 insgesamt 820.000 €

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

2015: 820.000 €

2016: 820.000 €

2017: 820.000 €

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

entfällt

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da es sich bei der Hilfe in Mütter/Väter-Kind-Einrichtungen um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, ist es unbedingt erforderlich, dass entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls können der notwendige Lebensunterhalt sowie die erforderliche Hilfe durch pädagogische Fachkräfte nicht mehr sichergestellt werden.