Beschlussentwurf:
1.1 Der Rat der Stadt Leverkusen beruft aus dem Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) als Mitglied ab:
Herrn Michael Boden
1.2 Nach Beschlussfassung zu 1.1 bestellt der Rat
der Stadt Leverkusen gem.
§ 114 a Abs. 8 i. V. m. § 50 Absätze 4 und 2 GO NRW nachfolgendes Mitglied in
den Verwaltungsrat der TBL:
Herrn Bastian Link
2.1 Der Rat der Stadt Leverkusen beruft aus dem Verwaltungsrat der TBL als stellvertretendes Mitglied ab:
Herrn Alexander Gräber
2.2 Nach Beschlussfassung zu 2.1 bestellt der Rat
der Stadt Leverkusen gem.
§ 114 a Abs. 8 i. V. m. § 50 Absätze 4 und 2 GO NRW nachfolgendes stellvertretendes
Mitglied in den Verwaltungsrat der TBL:
Herrn Marcus Richter
3. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt gem. § 12 Abs. 4 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 50 Absätze 4 und 2 GO NRW nachfolgendes stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen:
Herrn Uwe Bartels
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Zu 1. und 2.:
Mit Schreiben vom 17.11.2014 gibt die Gruppe DIE LINKE im Rat der Stadt Leverkusen u. a. Umbesetzungen im Verwaltungsrat der TBL bekannt. Danach sind Herr Michael Boden als Mitglied und Herr Alexander Gräber als stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat der TBL abzuberufen.
Gem. § 114 a Abs. 8 GO NRW gilt für die Wahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat
§ 50 Absatz 4 GO NRW sinngemäß. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NRW die Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen ist.
Zu 3.:
Mit Schreiben vom 18.11.2014 hat Herr Jochen Ries seinen Rücktritt als stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen erklärt. Gem. § 12 Abs. 4 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG) wählt für den Fall, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, die Vertretung des Trägers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, einen Nachfolger.
Wählbar sind gem. § 12 Abs. 1 SpkG sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0273
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn /
Finanzen/02171-406-2042
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
./.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.