- Verfahren bei Werbung für allgemeine politische Wahlen
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 beigefügte 1. Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Märtens
Begründung:
Sachverhalt / Problemdarstellung:
Bei den zuletzt stattgefundenen Wahlen standen 2 Regularien der
Richtlinie in der Kritik, so dass sie einer Prüfung unterzogen wurden, die
nachfolgend dargestellt wird:
1.
Verzicht auf das Verbot der Anschlussplakatierung
während Wahlzeiten
Diesbezüglich ergab die Prüfung, dass rechtliche Bedenken bestehen, die
gegen eine Änderung sprechen. Das Ergebnis der Prüfung wurde inzwischen über z.d.A.:
Rat mitgeteilt.
2.
Kostenpflichtige Wahlwerbung / Inanspruchnahme von
Restkontingenten
Bei der Wahlwerbung werden 2 Zeiträume unterschieden:
-
Wahlwerbung ab dem 41. Tag vor der Wahl – sog. 1.
Zeitraum
-
Wahlwerbung in der Zeit ab 3 Monate bis zum 42. Tag
vor der Wahl –
sog. 2. Zeitraum.
Die Kritik bezieht sich auf den sog. 2. Zeitraum – ab 3 Monate bis zum
42 Tag vor der Wahl. Hier werden die Standorte durch den FB 36
gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt.
Für diesen Zeitraum stehen den Parteien 400 Standorte zur Verfügung,
wobei zunächst höchstens 30 Standorte pro Partei genehmigt werden. Hiermit soll
erreicht werden, dass alle Parteien, Gruppierungen etc. die zusätzliche
Werbemöglichkeit nutzen können. Sollten mehr als 30 Standorte beantragt werden,
kann hierüber nach der geltenden Regelung und aufgrund wahlrechtlicher
Bestimmungen erst entschieden werden, wenn das Gesamtkontingent verlässlich nicht
ausgeschöpft wird.
Bei den letzten Wahlen war es oft so, dass nur wenige Parteien die
kostenpflichtige Werbung beantragt haben, so dass Reststandorte an
Interessierte hätten vergeben werden können. Diese Anträge wurden bislang
abgelehnt, weil über die restlichen Standorte erst entschieden werden kann,
wenn alle Parteien zur Wahl zugelassen sind. Das hatte aber zur Folge, dass
sich diese Entscheidung oftmals bis kurz vor der Wahl hingezogen hat, so dass
letztlich keine zusätzliche, über das Kontingent von 30 Plakaten hinausgehende,
kostenpflichtige Werbung in Anspruch genommen werden konnte.
Zur Beseitigung des Problems könnte evtl. eine sog. „Stichtagsregelung“ eingeführt
werden, so dass nach dem Stichtag über die Reststandorte zugunsten anderer
entschieden werden kann.
Aufgrund der unterschiedlichen Fristen vor den Wahlen, bis zu denen
Wahlvorschläge eingereicht werden können und aufgrund der sich daran
anschließenden Prüfung der Wahlvorschläge ist die Bestimmung eines Stichtages
schwierig.
Erst zu folgenden Terminen vor der Wahl liegen in der Regel zuverlässige
Angaben vor:
-
bei der Europawahl bis zum 72. Tag,
-
bei der Bundestagswahl bis zum 58. Tag,
-
bei der Landtags-/ oder Kommunalwahl bis zum 39.
Tag vor der Wahl.
Alle Parteien, die zugelassene Wahlvorschläge eingereicht haben, müssen
bei der Wahlwerbung berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für den sog. 1.
Zeitraum, als auch für den sog. 2. Zeitraum der Wahlwerbung.
Eine Stichtagsregelung, die sich an dem jeweilig letzten Einreichungstag
orientieren müsste, wäre nur bei der Landtags- und Kommunalwahl identisch.
Lediglich bei Europa- und Bundestagswahlen würde sie einen nennenswerten
Zeitvorteil gegenüber der bisherigen Regelung bringen. Eine einheitliche
Stichtagsregelung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Fristen /
Veröffentlichungsdaten nicht realisierbar.
Allerdings besteht überwiegend bei den Kommunalwahlen Interesse an
gebührenpflichtiger Werbung. Anhand der vorliegenden Unterlagen wurde ab dem
Jahr 2010 recherchiert, wann und von wem überhaupt kostenpflichtige Wahlwerbung
beantragt wurde:
wann |
Wahl |
Zugelassene Parteien |
Kostenpflichtige Beantragung der Plakatierung |
05 / 2010 |
Landtagswahl |
11 |
Keine |
05 / 2012 |
Landtagswahl |
10 |
Keine |
09 / 2013 |
Bundestagswahl |
12 |
1 Partei (Die Piraten) |
05 / 2014 |
Kommunalwahl |
12 |
4 Parteien (AfD, Die Piraten, ProNRW, Die Bürgerliste) |
05 / 2014 |
Europawahl |
15 |
3 Parteien (AfD, Die Piraten, ProNRW) |
05 / 2014 |
Integrationsratswahl |
5 |
keine |
Anhand dieser Auflistung könnte darüber nachgedacht werden, die
Stückzahl der Standorte zu erhöhen, z.B. von 30 auf 50 Standorte. Dies würde
aber die Gefahr bergen, dass nicht genügend Standorte zur Verfügung stehen,
wenn tatsächlich alle zur Wahl zugelassenen Parteien einen Antrag stellen
würden. Mehr als 400 Standorte können jedoch nicht zur Verfügung gestellt
werden, da zudem noch 900 Standorte für den sog. 1. Zeitraum zu reservieren
sind und letztlich auch noch Standorte für kommerzielle Werbung verfügbar sein
müssen.
Lösung:
Aus der vorgenommenen Prüfung ergibt sich, dass sowohl gegen die
Einführung einer Stichtagsregelung als auch gegen die Anhebung der
Standortanzahl rechtliche Bedenken bestehen, da sie nicht mit den
wahlrechtlichen Gegebenheiten übereinstimmen bzw. ggfs. nicht realisierbar
sind.
Daher sollte auf die Einführung einer Stichtagsregelung verzichtet
werden. Die Richtlinie sollte aber dahingehend geändert werden, dass pro Partei
nur 30 Standorte genehmigt werden. Der Zusatz der „Nachbewilligung“ wird
gestrichen, um hier für Klarheit zu sorgen und keine Begehrlichkeiten zu
wecken, die dann doch nicht erfüllt werden können.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2014/0280
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner: Frau Samusch / Fachbereich 36/ Telefon: 406-3640.
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
1. Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern vom 01.08.2011
- Verfahren bei Werbung für allgemeine politische Wahlen
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
s. Antwort unter B)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Durch die Änderung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s. Antwort unter B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)