- Erneuter Aufstellungsbeschluss
- Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussentwurf:
1. Der Änderung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 189/I „Rheindorf - Elbestraße/Masurenstraße“
wird zugestimmt (erneuter Aufstellungsbeschluss).
2. Für das grob umschriebene Gebiet, das eingefasst wird im Norden
von der Zschopaustraße, im Osten von der Masurenstraße, im Süden von der
Elbestraße und im Westen von der Unstrutstraße, ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 Abs.1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB aufzustellen.
Die genaue Abgrenzung ist den Anlagen 1 und 2 der Vorlage zu entnehmen.
3. Der Bau- und Planungsausschuss stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 189/I (Varianten 1 und 2) in der vorliegenden Fassung zu.
4. Für den Bereich ist die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Die Beteiligung ist in Form einer Bürgerversammlung
unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers für den Stadtbezirk I durchzuführen (Ziffer
1.1.2 der vom Rat am 13.07.1987 mit Änderung vom 05.12.1994 beschlossenen
Richtlinien über das Verfahren zur Beteiligung der Bürger an der Planung).
Rechtsgrundlagen: § 2 und § 3 Abs.1
Baugesetzbuch – BauGB
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 189/I „Rheindorf - Elbestraße/Masurenstraße“ sollen Wohnnutzungen
und eine neue acht-gruppige Kindertagesstätte (Kita) realisiert sowie die
Schul-Sportanlage erhalten werden.
Der ursprüngliche
Aufstellungsbeschluss wurde am 18.01.2010 gefasst. Da zwischenzeitlich große
Teile des bestehenden Geschosswohnungsbaues renoviert und dadurch dieser
Bereich entsprechend gestalterisch aufgewertet wurde, wurde der Geltungsbereich
mit Beschluss vom 16.09.2013 verkleinert.
Da inzwischen der bestehende
Lebensmitteldiscounter einen Bauantrag zur Erweiterung seiner Verkaufsfläche
auf dem Flurstück Nr. 1594 gestellt hat, besteht jetzt auch dort kein
Planbedarf mehr.
Wenn die Stadt
Leverkusen die heutige Einwohnerzahl bis zum Jahr 2020 halten will bzw. sogar
leicht wächst, muss sie als Wohnstandort attraktiv bleiben und zielgruppenorientiert
Wohnangebote schaffen. Das neue
Wohnbaugebiet ist deshalb von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung
Leverkusens als Wohnstandort, zumal diese Flächen durch die Stadt selbst
kurzfristig ausgeschrieben und dem Markt zur Verfügung gestellt werden können.
Es ist vorgesehen, den Bereich des neuen Wohngebietes als Klimaschutzsiedlung
zu entwickeln und die Aufnahme in das Förderprogramm des Landes NRW zu beantragen,
sofern die weitere Prüfung der dafür notwendigen Kriterien dies zulässt.
Zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs soll eine Kita mit vom
Fachbereich Kinder und Jugend geplanten 8 Gruppen umgesetzt werden. Dort sollen,
entsprechend dem Konzept des Fachbereichs, 140-150 Kindergarten-Plätze angeboten
werden.
Alle notwendigen
Beteiligungen sowie Gutachten werden im weiteren Verfahren durchgeführt bzw.
beauftragt.
Im Bebauungsplan-Entwurf wurden die Klimaschutzbausteine der Stadt
Leverkusen
„Aktive/passive Solarenergienutzung“, „Grüne Siedlung“, „Kompakte/verdichtete
Stadt – Stadt der kurzen Wege“ berücksichtigt.
Nachfolgend ist angestrebt, den Beschluss über die Verkleinerung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 189/I als Bebauungsplan der Innenentwicklung sowie über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit zwei Varianten zu fassen.
Das Planverfahren
ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2013-2014“ als prioritäres
Projekt (Ratsbeschluss vom 14.10.2013) enthalten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2015/0318
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke/ FB 61/ -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist
(§ 1 Abs. 3 BauGB).
Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung
und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von
Investitionen erforderlich ist.
Das Planverfahren
ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2013-2014“ als prioritäres
Projekt (Ratsbeschluss vom 14.10.2013) enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- PN090502 – Städtebauliche Planung
zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
zz. sind noch keine Angaben möglich
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Refinanzierung erfolgt durch städtische Grundstücksverkäufe.