Beschlussentwurf:
1. Die als Anlage beigefügte 16. Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung
über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 03. April
1997 wird in § 1 um einen
weiteren verkaufsoffenen Sonntag am
01.03.2015 Antik- und Designmarkt
ergänzt.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I
beigefügte
Ordnungsbehördliche
Verordnung zur 16. Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 3. April 1997.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 01.12.2014 entschieden, die für den 01.03.2015 vorgesehene Veranstaltung „Antik- und Designmarkt“ der Werbegemeinschaft City Leverkusen aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung herauszunehmen.
Auf der Grundlage des o. a. Ratsbeschlusses hat die Verwaltung die aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung herausgenommene Veranstaltung „Antik- und Designmarkt“ der Werbegemeinschaft City Leverkusen am 01.03.2015 noch einmal einer rechtlichen Prüfung unterzogen.
Nach Auffassung der
Verwaltung bestehen auch nach erneuter Prüfung keine rechtlichen Bedenken,
einen verkaufsoffenen Sonntag für die o. g. Veranstaltung zuzulassen.
Gründe:
Die am 18.05.2013 in Kraft getretene
Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) ermöglicht es,
Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung an
bestimmten Sonn- und Feiertagen offen zu halten (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW).
Der für die Stadt
Leverkusen geltende Kriterienkatalog für verkaufsoffene Sonntage
erlaubt
anlassbezogene Veranstaltungen
1. in
anwohnergeprägten Stadt- oder Ortsteilen:
wenn die der
Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde liegende Veranstaltung (Anlass im
Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW)
·
für die Gemeinschaft und den Zusammenhalt im Stadt-
oder Ortsteil von Bedeutung ist oder
·
für den Ortsteil selbst und für das bürgerliche
Gemeinwohl bedeutsam ist.
Derartige
Veranstaltungen können nicht nur Volks- und Heimatfeste, sondern auch
Handwerkermärkte und Künstlerausstellungen sein.
In diese
Kategorie lässt sich die geplante Veranstaltung „Zeitreise - Antik- und
Designmarkt“ einordnen. Es handelt sich um eine Ausstellung von speziellen
Artikeln, die nicht einfach in Geschäften zu kaufen sind. Angesprochen werden
alle Sammler von alten oder Kunstgegenständen und Raritäten.
Kunsthandwerkermärkte und Antikmessen entsprechen dem Anlassbezug nach § 6 Abs.
1 LÖG.
Wichtig ist, dass
die erkennbare Absicht und Chance besteht, dass das Fest oder die Veranstaltung
sich auf die Gemeinschaft und den Zusammenhalt in anwohnergeprägten Stadt- oder
Ortsteilen positiv auswirken kann. In Wiesdorf leben über 18.000 Menschen. An
diese richtet sich die Veranstaltung im Besonderen, aber auch die Einwohner aus
den anderen Leverkusener Stadtteilen und aus der Umgebung sind Adressaten
dieses Marktes. Gerade ein Antiquitäten- und Designmarkt lädt die Besucher zum
Bummeln und Verweilen an den verschiedenen Ständen ein. Dabei bietet sich
insbesondere auch die Möglichkeit, mit Nachbarn und Bekannten ins Gespräch zu
kommen. Insofern ist die Veranstaltung durchaus geeignet, sich auf das
Zusammengehörigkeitsgefühl der Bewohner von Wiesdorf positiv auszuwirken.
Das
Ladenöffnungsgesetz sagt nichts darüber aus, dass Veranstaltungen/Feste eine
mehrjährige Tradition haben müssen, bevor sie im Rahmen eines verkaufsoffenen
Sonntags stattfinden können. Auch bei einem neuen Fest oder einer neuen
Veranstaltung kann, sofern die Voraussetzungen des Kriterienkatalogs vorliegen,
ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Der Antikmarkt hat bereits einmal
im Jahr 2014 stattgefunden und einen beträchtlichen Besucherstrom angezogen.
30.000 Besucher waren bei der Veranstaltung zugegen; einen verkaufsoffenen
Sonntag gab es zu diesem Zeitpunkt nicht in Wiesdorf. Das von der
Bezirksregierung Köln hervorgehobene Kriterium des beträchtlichen
Besucherstroms ist damit bei dem Antik- und Designmarkt erfüllt.
Darüber hinaus
handelt es sich bei der Veranstaltung am 01.03.2015 im weiteren Sinne auch um
eine Veranstaltung nach C Punkt 2 des Kriterienkatalogs der Stadt Leverkusen.
Demnach sind auch
Freigaben möglich, wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde
liegende Veranstaltung (Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW) von
überörtlicher Bedeutung ist und die Veranstaltung viele Interessenten, in der
Regel nicht nur Einwohner der Stadt Leverkusen, sondern auch auswärtige
Besucher aus dem Umland, im hohen Maße anzieht. Sicherlich ist der geplante „Antik-
und Designmarkt“ nicht zu vergleichen mit einem herausragenden Sportfest wie
einer Fußballweltmeisterschaft, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass eine
solche Veranstaltung wie der „Antik- und Designmarkt“ durchaus ein
Anziehungsmagnet auch für außerhalb von Leverkusen wohnende Besucher bedeutet.
In diesem Jahr waren bereits 30.000 Besucher bei der Premiere des Marktes
zugegen. Da bei dieser Veranstaltung nur Spezialitäten und Raritäten offeriert
werden, ist zu erwarten, dass sich zukünftig, wenn sich der Markt
herumgesprochen hat, noch wesentlich mehr Interessenten einfinden werden.
Aus Sicht der Werbegemeinschaft City Leverkusen ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Antik- und Designmarkt ein hochwertiges Angebot präsentiert wird, das die Handelslandschaft in Leverkusen so nicht hergibt, so dass nicht die grundsätzlich selbe Zielgruppe angesprochen wird, die der Einzelhandel in der City anspricht. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Veranstaltung in anderen Städten, auch in Köln, mit großem Anklang in der Bevölkerung durchgeführt wird. Es ist also eine Veranstaltung für die Menschen in der Stadt Leverkusen und in deren Umfeld, und nicht für den Einzelhandel. Zudem erstreckt sich die Veranstaltung insgesamt über drei Tage und steht schon deshalb nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum verkaufsoffenen Sonntag.
Die gesetzlichen
und im Kriterienkatalog enthaltenen Anforderungen der anlassbezogenen
Veranstaltung am 01.03.2015 werden aufgrund der vorgenannten Ausführungen nach
Ansicht der Verwaltung erfüllt.
Vor Erlass der ergänzten
Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und
die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 16.12.2014 wurden folgende Institutionen angehört:
- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen
- Industrie- und
Handelskammer Köln
- Handwerkskammer
Köln
- Rheinischer
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband
- Arbeitgeberverband
Rhein-Wupper e.V. Leverkusen
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden Leverkusen
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen
Aufgrund der
Eilbedürftigkeit (Vorbereitung einer neuen Ratsvorlage für den Sitzungsturnus
im Januar 2015) wurde um eine kurzfristige Stellungnahme gebeten.
Stellungnahmen gingen von der Industrie- und Handelskammer Köln,
Handwerkskammer zu Köln, dem Rheinischen Einzelhandels- und
Dienstleistungsverband und vom Katholikenrat Leverkusen ein (Anlage III).
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer zu Köln,
dem Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverband bestehen keinerlei
Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 01.03. 2015.
Der Katholikenrat Leverkusen stellt als Fazit fest, dass der städtischen
Auffassung, es bestehen „keine rechtlichen Bedenken“, die einen verkaufsoffenen
Sonntag für den Antik- und Designmarkt zulassen, nicht zugestimmt wird. Vor
allem wird darauf abgestellt, dass nach dem Kriterienkatalog zwingend
gemeinnützige Ziele verfolgt werden müssen. Dieses Kriterium sei nicht erfüllt.
Hierzu ist festzuhalten, dass Gemeinnützigkeit mehrere Bedeutungen haben
kann, so z. B. auch die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Ein Antik- und
Designmarkt
bietet nach hiesiger Auffassung, vor allem jungen Menschen, die
Möglichkeit, sich mit geschichtlichen Aspekten und künstlerischen Darstellungen
geistig und visuell auseinanderzusetzen.
Insofern ist das Kriterium des
Kriterienkatalogs, das zwingend gemeinnützige Ziele verfolgt werden müssen,
nach Ansicht der Verwaltung auch bei der o. a. Veranstaltung erfüllt.
Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Es sind, wie man an den eingegangen
Stellungnahmen erkennen kann, inhaltlich keine weiteren neuen Aspekte gegenüber
den bisherigen Stellungnahmen zu dem Thema zu erwarten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. …………
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 /
406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW konnte die Vorlage erst
zum Nachtragstermin fertig gestellt werden.
Wegen der Festlegung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntages am 01.03.15 ist eine Beratung in diesem Turnus erforderlich.