Betreff
Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen
Vorlage
2015/0376
Aktenzeichen
201-01-80-04
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Klinikum Leverkusen gGmbH

Der Rat bestellt gem. § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und 2 GO NRW mit Wirkung zum 17.03.2015 nachfolgendes stellvertretendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:

 

Rh. Karl Schweiger

 

 

2. Technische Betriebe Leverkusen AöR

2.1 Der Rat der Stadt Leverkusen beruft aus dem Verwaltungsrat der Technische Betriebe Leverkusen AöR als stellvertretendes Mitglied ab:

 

Rh. Paul Hebbel

 

2.2 Nach Beschlussfassung zu 3.1 bestellt der Rat der Stadt Leverkusen gem.

§ 114 a Abs. 8 i. V. m. § 50 Absätze 4 und 2 GO NRW nachfolgendes stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat der TBL:

 

Rf. Annegret Bruchhausen-Scholich

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Zu 1.:

 

Gem. § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH kann jedes Mitglied des Aufsichtsrates sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen niederlegen. Frau Sonja Schmitz hat ihr Amt am 20.01.2015 niedergelegt. Unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist endet das Mandat somit am 17.03.2015, so dass zu diesem Zeitpunkt die Neubesetzung erfolgt.

 

Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NRW die Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehr­heitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen ist. Ersatzwahlen zum Aufsichtsrat gelten gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes/

Stellvertreters.

 

 

Zu 2.:

 

Mit Schreiben vom 14.01.2015 gibt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Leverkusen eine Umbesetzung im Verwaltungsrat der Technische Betriebe Leverkusen AöR (TBL) bekannt. Danach ist Ratsherr Paul Hebbel als stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat der TBL abzuberufen.

 

Gem. § 114 a Abs. 8 GO NRW gilt für die Wahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat

§ 50 Absatz 4 GO NRW sinngemäß. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Bestellten aus einem Organ einer juristischen Person trifft § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NRW die Nachfolgeregelung dergestalt, dass der Nachfolger für die verbleibende Restlaufzeit der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss des Rates nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu benennen ist.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0376

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn / FB 20 / 2042

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

./.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)