Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat nimmt den 2. Sachstandsbericht zur aktuellen Situation der Flüchtlinge in Leverkusen zur Kenntnis.

 

2.    Der Rat beauftragt die Verwaltung, die unter Punkt 2 in der Begründung aufgezeigten Flächen für die Errichtung von weiteren Gemeinschaftsunterkünften zu prüfen und die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

 

3.    Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anmietung von privatem Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen zu intensivieren. Weiterhin beauftragt der Rat die Verwaltung, mit privaten Investoren zu prüfen, ob zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden kann, der für den erforderlichen Zeitraum zunächst als Flüchtlingsunterkunft genutzt wird.

 

4.    Der Rat stimmt dem Konzept zum Betrieb der städtischen Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen zu und beauftragt die Verwaltung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

 

  1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Errichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) des Landes NRW mit dem Land und der Bezirksregierung Arnsberg umsetzungsreif zu verhandeln.

 

gezeichnet:

                            In Vertretung       In Vertretung       In Vertretung    In Vertretung

Buchhorn          Stein                     Märtens                Adomat              Deppe

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen hat für die aktuellen Planungen im Hinblick auf die erforderlichen Unterbringungskapazitäten stets die Aussage des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Herrn Schmidt, im Dezember 2014 zugrunde gelegt. Demnach sollte Deutschland sich für das Jahr 2015 auf Zugangszahlen von rd. 200.000 Erstantragsstellern und 30.000 Folgeantragsstellern einstellen. Für Leverkusen hätte dies einen Bedarf von ca. 400 Plätzen bedeutet − ein ambitioniertes Ziel, das mit den unter Ziffern 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen aber hätte erreicht werden können.

 

Die neuerlichen Informationen des Landes NRW lassen befürchten, dass es eine weitere Steigerung der Zuweisungszahlen geben wird, so dass auch die Stadt Leverkusen sich mit dieser neuen Ausgangsbasis auseinandersetzen muss. Angesichts der aktuell seitens des Innenministeriums prognostizieren deutlichen Steigerung der Zugangszahlen geht die Verwaltung nunmehr von einer Zuweisung von rd. 500 Flüchtlingen im Jahr aus, für die es im Stadtgebiet Leverkusen Unterbringungsplätze zu schaffen gilt.

 

1. Sachstandsbericht

 

Wie im 2. Sachstandsbericht „Flüchtlinge in Leverkusen“ dargestellt, ist von einer weiteren steigenden Dynamik der Zuweisungen auszugehen. Die durch das Land NRW telefonisch übermittelte Information an Herrn Oberbürgermeister Buchhorn vom 19.01.2015 unterstreicht dies. Daher sind weitere Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen – unabhängig von der Errichtung einer EAE – erforderlich.

 

Der 2. Sachstandsbericht „Flüchtlinge in Leverkusen“ ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.

 

2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Unterbringungsbedarfs in Leverkusen im Jahr 2015

 

Die Verwaltung geht derzeit von einem Aufnahmebedarf von ca. 500 Flüchtlingen im Jahr 2015 aus. Um die für 2015 erforderlichen Unterbringungskapazitäten – auch zur zwingenden Entlastung der bestehenden Gemeinschaftsunterkünfte – zu schaffen, sind weitere Maßnahmen zu realisieren. Die Verwaltung schlägt daher die nachfolgenden Grundstücke für die Errichtung weiterer Gemeinschaftsunterkünfte vor:

 

Einrichtung neuer Containerstandorte (analog Raumprogramm „Im Bühl“):

 

Standort

Stadtteil

Unterbringungsplätze

Im Bühl

Von-Diergardt-Straße 69

Schlebusch

90 Personen

Stralsunder Straße (vorhandene Container)

Gemarkung Lützenkirchen, Flur 18, Flurstück 216

Quettingen

ca. 60 Personen

Felderstraße

Felderstraße 160

Rheindorf

ca. 60 Personen

Moosweg[1]

Gemarkung Wiesdorf, Flur 33, Flurstück 296

Wiesdorf

ca. 60 Personen

Fester Weg

Gemarkung Steinbüchel, Flur 37, Flurstück 15

Steinbüchel

Anzahl wird geprüft

 

Nach Erteilung der notwendigen Baugenehmigungen könnten an diesen Standorten nach aktuellem Sachstand ca. 270 Personen untergebracht werden.

 

Analog der Vorgehensweise an den bereits beschlossenen Gemeinschaftsunterkünften Bebelstraße und „Im Bühl“ erfolgt jeweils eine entsprechende Bürgerinformation zu den beabsichtigten Baumaßnahmen.

Die baurechtliche und -technische Machbarkeit einer Erweiterung am Standort Sandstraße wird derzeit geprüft. Nach Abschluss dieser Prüfungen kann die dort zu realisierende Anzahl von Plätzen konkretisiert werden.

 

Sollten bestimmte Maßnahmen nicht zeitgleich mit dem stetig steigenden Flüchtlingsaufkommen zur Verfügung stehen, kann für den kurzfristig entstehenden Mehrbedarf auf die ehemalige Hauptschule Görresstraße zurückgegriffen werden. In Absprache mit dem Fachbereich Soziales wurden die Turnhalle und die Mensa des ehemaligen Schulgebäudes Görresstraße als Notunterkunft für Flüchtlinge vorgesehen. Diese Unterkunft soll Engpässe bei der Aufnahme von Flüchtlingen in den vorhandenen Wohnheimen überbrücken. Dabei kann die Halle bis zu 56 Personen und die Mensa bis zu 20 Personen übergangsweise aufnehmen. Ein entsprechender Antrag auf Nutzungsänderung wurde gestellt und die entsprechenden baulichen und technischen Maßnahmen sind umgesetzt.

 

3. Ergänzende Maßnahmen zur Sicherstellung der Unterbringung von Asylbewerbern

 

Wie bereits unter Ziffer 2 ersichtlich, können nicht alle im Jahr 2015 neu ankommenden Flüchtlinge in Containerstandorten untergebracht werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, mittel- bis langfristig Investoren für den Neubau von Wohnungen zu finden. Konkrete Gespräche hierzu laufen mit dem Gemeinnützigen Bauverein Opladen eG (GBO).

Folgende Grundstücke werden derzeit durch Verwaltung und GBO für die Errichtung von Wohnbauten geprüft:

 

Standort

Stadtteil

Unterbringungsplätze

Hardenbergstraße

Privates Grundstück

Küppersteg

ca. 80 Personen

Am Nonnenbruch

Städtisches Grundstück

Quettingen

ca. 20 Personen

Manforter Straße

Privates Grundstück

Manfort

Anzahl wird geprüft

Kreuzhof

Städtisches Grundstück

Wiesdorf

Anzahl wird geprüft

 

Geplant ist, dass der neu entstehende Wohnungsbau zunächst als Flüchtlingsunterkunft und nach dem jeweils erforderlichen Zeitraum (ggf. als geförderter Wohnungsbau) dem preiswerten Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt wird.

 

Darüber hinaus sind größere Anmietungen beabsichtigt. Hierbei handelt es sich um meist länger leer stehende Wohn- oder Gewerbeobjekte. Diese können nach Durchführung einer Sanierung als Unterkünfte genutzt werden. In diesem Zusammenhang ist zurzeit ein Gewerbeobjekt in der Josefstraße in der Diskussion. Mit dem Vermieter werden aktuell Verhandlungen geführt. In diesem Objekt könnten rd. 80 bis 90 Unterbringungsplätze realisiert werden.

Auch kleinere Anmietungen (Einfamilienwohnhäuser oder Wohnungen) werden intensiv geprüft. Die Verwaltung nimmt laufend Angebote von Firmen, karitativen Einrichtungen und Privatpersonen entgegen.

 

Alle geplanten Standorte sind der als Anlage 2 beigefügten Liste zu entnehmen. Die „in Prüfung“ befindlichen Vorhaben werden derzeit baurechtlich und bautechnisch geprüft bzw. Verhandlungen über die Mietkonditionen geführt. Die als „realisiert“ gekennzeichneten Vorhaben wurden zur Belegung freigegeben. Die „noch zu prüfenden“ Vorhaben wurden der Stadt angeboten. Hier muss noch eine intensivere Prüfung stattfinden.

 

4. Betrieb der städtischen Gemeinschaftsunterkünfte sowie Betreuung der Flüchtlinge in Wohnraum

 

Zielsetzung ist es, eine sinnvolle und menschenwürdige Unterbringung in unseren Einrichtungen sicherzustellen und den Menschen, die längerfristig bzw. dauerhaft in Leverkusen bleiben, die bestmöglichste Chance der Integration zu ermöglich. Dies erfolgt aktuell bereits erfolgreich in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteuren und Partnern. Im Hinblick auf die Unterbringung von Flüchtlingen in städtischen Gemeinschaftsunterkünften ist eine grundsätzliche Richtschnur bezüglich der Anforderungen an die Betreuung zu formulieren.

 

Zielsetzung ist es, einen Leitfaden für den Betrieb entsprechender Einrichtungen und die Betreuung von Flüchtlingen in den verschiedenen Unterbringungsvarianten zu formulieren, der als Handlungsrahmen für weitere Maßnahmen dient.

Dieser Leitfaden bezieht sich ausschließlich auf die städtischen Gemeinschaftsunterkünfte. Die in Leverkusen eingeführten Betreuungs- und Beratungsangebote sind im Hinblick auf die Schaffung einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes eher nachrangig zu sehen, da der Betrieb einer entsprechenden Einrichtung durch das Land erfolgt und die dort untergebrachten Menschen nur kurzfristig hier verbleiben.

Es ist deutlich zu unterscheiden zwischen einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und den Gemeinschaftsunterkünften in unserer Zuständigkeit, wo wir auch Möglichkeiten der integrationspolitischen Betreuung haben.

 

Der Leitfaden für den Betrieb der städtischen Gemeinschaftsunterkünfte sowie die Betreuung der Flüchtlinge in Wohnraum ist als Anlage 3 der Vorlage beigefügt.

 

5. Erstaufnahmeeinrichtung des Landes

 

Wie im Rahmen der Sitzung des Hauptausschusses am 21.01.2015 mündlich mitgeteilt, hat das Land NRW die Stadt Leverkusen gebeten zu prüfen, ob die Bereitschaft besteht, in Leverkusen eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) des Landes NRW für die Aufnahme von Asylbewerbern zu errichten. Die Anfrage erfolgte telefonisch durch Herrn Innenminister Ralf Jäger am 19.01.2015.

 

Bei einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes handelt es sich um eine vom Land betriebene Aufnahmeeinrichtung. Hier werden alle Asylantragsteller erfasst, medizinisch untersucht und die asylverfahrensrechtliche Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) organisiert.

 

Nach Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt von dort aus die Weiterleitung der Asylbewerber an die zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes oder die direkte Verteilung nach dem Zuweisungsschlüssel auf die Kommunen.

 

Bei einer Realisierung einer EAE des Landes NRW in der Stadt Leverkusen würden diese geschaffenen Plätze auf die Zuweisungsquote der Stadt Leverkusen angerechnet. Das Land NRW plant für Erstaufnahmeeinrichtungen üblicherweise mit einer Kapazität von 600 bis 1000 Plätzen.

 

Das Innenministerium NRW wurde um eine schriftliche Information zu den telefonischen Aussagen gebeten. Ein entsprechendes Schreiben liegt der Verwaltung derzeit noch nicht vor. Insofern basieren die folgenden Ausführungen auf dem bisherigen Kenntnisstand. Im Falle einer möglicherweise positiven Beschlussfassung des Rates sind die konkreten Details zur Errichtung einer EAE mit dem Land NRW und der Bezirksregierung Arnsberg zu verhandeln.

 

Die Verwaltung hat die Anfrage des Landes dahingehend geprüft, welche Flächen im Stadtgebiet grundsätzlich geeignet sein könnten, um einen Standort für die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu bieten. Ausgehend von einer EAE mit einer Kapazität von 800 Plätzen und orientiert an der vom Rat der Stadt Essen beschlossenen EAE in Essen (Unterkunftsbereich, Räumlichkeiten für eine Zentrale Ausländerbehörde (ZAB), Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Aufenthalts- und Aktivitätsbereiche etc.) wird ein Flächenbedarf von rd. 40.000 qm zu Grunde gelegt.

 

Städtische Flächen stehen für die Errichtung einer EAE in der erforderlichen Größenordnung nicht zur Verfügung.

 

Nach Auffassung der Verwaltung erfüllt möglicherweise das Gelände des Innovationsparkes Leverkusen (IPL) grundsätzlich die Voraussetzungen. Hier ist an Flächen im hinteren Bereich des IPL gedacht (s. Plandarstellung in Anlage 4; Fläche befindet sich nicht im Eigentum der Stadt), die in den letzten rd. 15 Jahren keiner Vermarktung zugeführt werden konnten.

 

Im Falle eines positiven Grundsatzbeschlusses sind seitens der Verwaltung im Rahmen der alternativen Standortprüfung auch von Privaten angebotene Grundstücksflächen einzubeziehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei einem Jahresdurchschnitt in 2015 von 1.000 unterzubringenden Flüchtlingen beträgt die Belastung des Haushaltes im Saldo der Budgets der Fachbereiche 50 und 65 sowie des Zentralen Finanzdepots liquiditätsmäßig ungefähr -8,5 Mio. EUR, also ca. 8.500 EUR pro Person p.a.. Noch nicht berücksichtigt sind hierbei Abschreibungen, innere Verrechnungen und andere nicht liquide, aber ergebnisbelastende Vorgänge.

 

Von fiskalisch zentraler Bedeutung ist die novellierte Regelung des § 3 Abs. 4 FlüAG NRW:

 

„Bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes für mindestens sechs Monate betrieben wird, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerber um die Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze.“

 

Wenn das Land auf dieser Grundlage die Gesamtkosten für 800 Personen übernimmt und auf die Aufnahmeverpflichtung der Stadt anrechnet, wird hierdurch ein unmittelbarer Aufwand von 8.500 x 800 = 6,8 Mio. EUR p.a. vermieden. Dieser Entlastungseffekt würde jährlich wiederkehrend eintreten, so lange die Landeseinrichtung betrieben wird (aus Sicht der Verwaltung sollte eine Mietdauer von 25 Jahren angestrebt werden).

 

Sollte die Stadt Leverkusen in diesem Zusammenhang bei gesicherter Refinanzierung durch das Land mit Investitionsmaßnahmen in Vorleistung gehen müssen, so handelt es sich hierbei nach der Rechtsauffassung der Verwaltung um eine rentierliche Investition, die nicht auf den investiven Kreditdeckel anzurechnen ist.

 

Kinder-, Jugend- und schulische Aspekte:

 

Kinder, die jünger als sechs Jahre sind, besuchen während ihres Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung nicht die Kindertageseinrichtungen in der Kommune. Das Land organisiert eine Kinderbetreuung in der Unterkunft. Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis achtzehn Jahren, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, besuchen nicht die Schulen der Kommune am Standort. Nach § 34 Abs. 6 Schulgesetz NRW setzt die Schulpflicht erst nach Zuweisung in eine Gemeinde ein.

 

Unbegleitete Kinder und Jugendliche in einer Erstaufnahmeeinrichtung haben Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe.

 

Die Stadt wird sich beim Land dafür einsetzen, dass in der Erstaufnahmeeinrichtung das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt wird (Art. 3 KRK) und einen regelmäßigen Austausch darüber mit den Verantwortlichen führen. Daneben gilt der Schutzauftrag des öffentlichen Jugendhilfeträgers bei Kindeswohlgefährdung auch in Landeseinrichtungen.

 

Planungsrechtliche Aspekte:

 

Der genannte, theoretisch denkbare Standort auf dem IPL-Gelände erfüllt zurzeit die Anforderungen nicht. Die weitere Vorgehensweise in öffentlich-baurechtlicher Hinsicht müsste mit dem Land abgestimmt werden.

 

Stellungnahme der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH:

 

Da die potenzielle Fläche im IPL als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, wurde die Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL) um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme der WfL ist der Vorlage als Anlage 5 beigefügt.

 

Zudem liegen der Verwaltung (Stand 29.01.2015) insgesamt fünf weitere Schreiben - von Grundstückseigentümern und -vermietern im IPL, einem Ansiedlungsinteressenten sowie einer Anwohnerin aus dem nahe gelegenen Wohngebiet - vor, die sich gegen die Inanspruchnahme von Gewerbeflächen für die Errichtung einer EAE des Landes (Grundstückseigentümer/-vermieter; Ansiedlungsinteressent) sowie gegen die Unterbringung von 800 Personen an einem Standort (Anwohnerin) aussprechen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden diese Schreiben nicht als Anlage beigefügt, können aber bei der Verwaltung eingesehen werden.

 



[1] Dieser Standort sollte entfallen, wenn die EAE realisiert wird.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0400

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Capitain, Daniel; FB 01; 88 09

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen in Leverkusen.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Darstellung zeigt die Veränderungen der Haushaltsansätze 2015ff. zwischen Entwurfsfassung und derzeitigem Sachstand vor den abschließenden Sitzungen des Finanz- und Rechtsausschusses am 02.02.2015 und des Rates am 09.02.2015 auf.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen der unter A) aufgeführten Haushaltsansätze stehen in enger sachlicher Abhängigkeit zu den in der Begründung aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren zeitlicher Umsetzung im jeweiligen Haushaltsjahr.

Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des Beschlussentwurfs zu 5.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Die Folgeauswirkungen hinsichtlich einer möglichen Erstaufnahmeeinrichtung des Landes können nicht abschließend beziffert werden, da diese insbesondere vom Verhandlungsverlauf mit dem Land abhängen. Einer Entlastung aufgrund einer erheblichen Reduzierung ansonsten zu tätigender Aufwendungen für die Alimentation, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von ca. 6,8 Mio. EUR p.a. stehen möglicherweise gegenzurechnende Vorfinanzierungskosten der Stadt gegenüber, wobei diese als rentierliche Maßnahme zu bewerten wären und letztlich auch im Saldo zu einer erheblichen Entlastung des Haushalts führen würden. Im Einzelnen hierzu Punkt 5 der Begründung dieser Vorlage.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Mit Blick auf den Anruf von Herrn Innenminister Ralf Jäger am 19.01.2015 und die nunmehr prognostizierten, steigenden Flüchtlingszahlen für Leverkusen sowie die damit einhergehenden Anforderungen für die Verwaltung ist eine Behandlung der Vorlage im laufenden Turnus erforderlich.