Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung beschließt, dass die notwendigen Baumfällungen zukünftig nicht mehr in Form von Einzelgutachten/-dokumentationen vorgestellt, sondern inhaltlich verkürzt in Form von Fälllisten zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Jedes Jahr muss aus Gründen der Verkehrssicherheit eine mehr oder weniger große Zahl von Bäumen im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Stadtgrün gefällt werden. Die Gründe für die Fällungen werden vom städtischen Fachpersonal und/oder von externen Gutachtern festgestellt und dokumentiert. Alternativen zu den Fällungen gibt es vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung zur Gefahrenabwehr im öffentlichen Raum nur hinsichtlich der Priorisierung, d. h. der Frist, innerhalb der ein Baum abhängig von seinem Gefährdungspotential gefällt werden muss. Die (auch strafrechtliche) Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit liegt in den Händen der Verwaltung.
Gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung sind Baumfällungen, soweit es sich nicht um Fällungen bei Gefahr im Verzug handelt, der Bezirksvertretung zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn bei Solitärbäumen ein Stammumfang von 1,60 m (Durchmesser 51 cm) in einer Höhe von 1 m überschritten wird oder wenn mehr als zwei Bäume aus einer Allee oder aus einer aus mehr als fünf Bäumen bestehenden Baumreihe gefällt werden müssen. Häufig müssen dazu auch Dringlichkeitsbeschlüsse eingeholt werden, wenn eine Fällung nicht bis nach dem nächsten ordentlichen Sitzungstermin der zuständigen Bezirksvertretung aufgeschoben werden kann.
Um die Zahl der Einzelvorlagen zu reduzieren (2013 waren es z. B. 14 Stück), hat die Verwaltung in der Vergangenheit bereits versucht, mehrere Baumfällungen in einem Stadtbezirk in einer Vorlage zusammenzufassen.
Bestandteil dieser Vorlagen war regelmäßig zu jedem Baum eine Dokumentation mit einer ausführlichen Beschreibung der Schadsymptome und der Gründe für die Unabweisbarkeit der Fällung, sowie einer Fotodokumentation und einem Lageplan.
Obwohl die im Fachjargon verkürzten und in der Baumdatenbank eingegebenen Informationen verwaltungsintern vorliegen, entsteht für die Erstellung jeder Einzeldokumentation mit Text, Fotos und Plan ein Verwaltungsaufwand des für die Baumkontrollen zuständigen Fachpersonals in der Größenordnung von ca. 30 Minuten währenddessen die Baumkontrolleure nicht für ihre eigentliche, hochqualifizierte Tätigkeit zur Verfügung stehen.
Im letzten Turnus 2014 musste in jedem Stadtbezirk eine größere Anzahl von notwendigen Baumfällungen vorgestellt werden. Der Verwaltungsaufwand für die Erstellung der insgesamt 36 Einzeldokumentationen war enorm.
Aus der Bezirksvertretung II wurde während der Sitzung am 11.11.2014 die Bitte an die Verwaltung herangetragen, das Verfahren zur Erstellung der Vorlagen zu vereinfachen.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die anstehenden Baumfällungen in Form von Listen vorzustellen, in denen die wichtigsten Daten und Fakten vermerkt sind. Der Aufwand für die Erstellung der Einzeldokumentationen würde dadurch entfallen.
Solche „Fälllisten“ sind in anderen Kommunen bereits durchaus üblich.
Selbstverständlich sind die städtischen Mitarbeiter auf Nachfrage und im Einzelfall gerne bereit Mitgliedern der Bezirksvertretung die Hintergründe der erforderlichen Baumfällungen mündlich ausführlicher darzulegen oder auch einmal bei einem Ortstermin näher zu erläutern.
Als Anlage ist dieser Vorlage ein Muster beigefügt, aus dem Form und Inhalt einer solchen Liste erkennbar sind.
Die in der Rubrik „PRIO“ eingetragenen Ziffern stehen für die Frist, innerhalb der die Bäume ab der Feststellung eines Schadbildes/Gefahrenzustandes gefällt werden müssen.
Priorität 1 = so schnell als möglich, max. innerhalb einer Woche
Priorität 2 = innerhalb eines Monats
Priorität 3 = innerhalb von 6 Monaten
Priorität 4 = innerhalb eines Jahres
Bei der Priorität 1 verbleibt meist keine Zeit, um noch eine Dringlichkeitsvorlage einzubringen. Baumfällungen der Priorität 2 werden auch weiterhin häufig über Dringlichkeitsvorlagen vorgestellt werden müssen, wenn der nächste Beratungstermin außerhalb des Zeitfensters liegt.
Die Rubrik „Nachpflanzung“ bezieht sich auf die Feststellung, ob eine Nachpflanzung an gleicher Stelle erfolgen soll.
Bei Straßenbäumen ist dies in der Regel der Fall, es sei denn die örtlichen Verhältnisse sind so ungünstig, dass eine Nachpflanzung nicht sinnvoll ist. In Parkanlagen und in Außenanlagen von Schulen ist im Einzelfall abzuwägen, ob eine Nachpflanzung in Anbetracht der oft dominierenden Altgehölze Aussicht auf eine artgerechte Entwicklung hat. Auf den Friedhöfen mit ihrem ohnehin meist waldartigen Baumbestand kommen Nachpflanzungen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Generell gilt, dass Nachpflanzungen (die natürlich auch auf anderen städtischen Flächen erfolgen können) nur durchgeführt werden können, wenn die notwendigen Haushaltsmittel bereitgestellt und freigegeben werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Hammer, 67, 6730
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
keine finanziellen Auswirkungen
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
keine
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
X |
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☐ |
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Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
ist eine kommunale Pflichtaufgabe, für deren Wahrnehmung die Verwaltung
verantwortlich ist. Eine vorhergehende Bürgerbeteiligung zu jedem einzelnen
Baum ist personell und materiell nicht darstellbar. Die Information der
Öffentlichkeit erfolgt in vielen Fällen über Pressemitteilungen, mit denen
auf bevorstehende Baumfällungen hingewiesen wird. |
F) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
X |
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