Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, zum 01.01.2016 die getrennte Erfassung biogener Abfälle mittels freiwilliger Biotonne im Holsystem einzuführen.
2. Die AVEA GmbH & Co. KG wird im Rahmen des bestehenden Entsorgungsvertrages die mit der Einführung der Biotonne verbundenen abfallwirtschaftlichen Leistungen durchführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das bisherige Gebührensystem zum 01.01.2016 für die Abfallgebühren zukunftsfähig zu modifizieren, um den formell und materiell rechtlichen Anforderungen zu genügen.
4. Die Verwaltung wird gemeinsam mit der AVEA GmbH & Co. KG beauftragt, die zur Umsetzung der getrennten Bioabfallerfassung erforderlichen Schritte zu veranlassen.
gezeichnet: In Vertretung In Vertretung
Buchhorn Stein Märtens
Begründung:
I. Anlass
Mit Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie (R 2008/98/EG AbfRRL) durch das
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in deutsches Recht soll dem Ziel einer
nachhaltigen Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der
Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft Rechnung getragen werden. Neben
Einführung einer 5-stufigen Abfallhierarchie gehört auch der Vorrang der
stofflichen Verwertung zu diesen Zielen. So soll bis 2015 eine flächendeckende
Getrenntsammlung von
a)
Bioabfällen
(§ 11 KrWG) sowie
b)
Papier-,
Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen (§ 14 KrWG)
als haushaltsbezogene Sammelsysteme eingeführt werden.
Die Legaldefinition für Bioabfälle umfasst nach § 3 Abs. 7 KrWG neben
den Garten- und Parkabfällen als sog. Grünabfälle, auch Landschaftspflegeabfälle,
Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und
Cateringgewerbe, dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus den
Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.
II. Anforderungen aus dem
Abfallwirtschaftsplan – Teilplan Siedlungsabfall
Die Landesregierung NRW hat im Rahmen des Abfallwirtschaftsplanentwurfes
(AWP- TP Siedlungsabfall) - Handlungsempfehlungen zur getrennten Erfassung und
Verwertung von Bio- und Grünabfällen formuliert und Zielwerte, gestaffelt nach
Bevölkerungsdichte, aufgestellt. „Um eine möglichst umfassende getrennte
Erfassung und Verwertung der Bioabfälle einschließlich der Nahrungs- und
Küchenabfälle zu erreichen sollte als haushaltsnahes Erfassungssystem die
Biotonne eingesetzt werden. Die Eigenkompostierung von dafür geeigneten Bio-
und vor allem Grünabfällen kann die Biotonne sinnvoll ergänzen“ (Entwurf AWP,
Seite 43). Weiter gibt der AWP vor, dass Städte und Gemeinden, die über keine
getrennte Bioabfallsammlung über das System Biotonne verfügen, oder bislang nur
eine geringe Abschöpfungsquote an Bioabfällen erreichen, ihrer Entscheidung
bezüglich der Einführung einer Biotonne bzw. eine Optimierung des Systems unter
Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen überprüfen sollen.
III. Status Quo in Leverkusen
Mit Einführung eines Bringsystems für Garten- und Parkabfälle Anfang der
90er Jahre wurde in Leverkusen ein etabliertes und zwischenzeitlich auch
ausgereiftes Erfassungssystem für Grünabfälle installiert.
Dabei ist hervorzuheben, dass dieses System bei den Bürgern eine
besonders hohe Akzeptanz genießt und beispielhafte Erfolge aufzuweisen hat. So
wurden in 2013 rund 14.000 Tonnen bzw. 87 kg pro Einwohner an Garten- und
Parkabfällen getrennt erfasst und einer Verwertung zugeführt. Damit werden
bereits die Leit- und Zielwerte für Sammelmengen biogener Abfälle 2016 von 70
Kg/E entsprechend den Vorgaben des AWP (Entwurf) erreicht. Auch wenn die
langfristige Zielvorgabe des AWP von
90 kg pro Einwohner durch Optimierung und strukturelle Anpassung im
vorgegebenen Zeitrahmen bereits im Bereich der Grünabfälle erreicht werden
kann, entbindet dies nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur
Getrenntsammlung aller Bioabfälle nach § 11 Abs. 1 KrWG.
Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur getrennten
Erfassung von Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren
Abfallanteile zu berücksichtigen und die Erfassung und Verwertung mit den
nunmehr vorliegenden Zielvorgaben der Landesregierung konzeptionell umzusetzen.
IV. Nächste Schritte
Einführung der freiwilligen Biotonne
Die Verwaltung schlägt daher zur Umsetzung der bundesgesetzlichen
Getrennterfassungspflicht und unter Beachtung der abfallrechtlichen Grundsätze
nach § 7 Abs. 4 KrWG sowie der Siedlungs- und Bevölkerungsstruktur in
Leverkusen vor, Bioabfälle ab 01.01.2016 auf freiwilliger Basis im Holsystem
mittels zusätzlichen Abfallbehälters (Biotonne) getrennt zu sammeln.
Die zeitversetzte Umsetzung der Getrennterfassung für alle Bioabfälle
begründet sich mit den gesetzlichen Anforderungen an eine wirtschaftlich
zumutbare Verwertung sowie dem erheblichen Veränderungsbedarf zur Umstellung
des Gebührenmodells bei Einführung eines neuen Abfallsystems.
Das vorgesehene System der Freiwilligkeit ist rechtlich zulässig und
berücksichtigt die lokalen Verhältnisse bzgl. der Aufstellmöglichkeiten der
MGB’s (Müllgroßbehälter), so dass mit Blick auf die Siedlungsdichte und
Bebauungsstruktur von einem Anschluss- und Benutzungszwang abgesehen wird.
Mit der Einführung der Biotonne ist gleichzeitig ein Rückgang des
Restabfallaufkommens verbunden. Das aktuell je Einwohner/Einwohnergleichwert zu
Grunde gelegte Restmüllmindestbehältervolumen von 30 Liter je 14 Tage wird
daher reduziert, wenn der Grundstückseigentümer sich für eine Biotonne
entscheidet. Dies kann, je nachdem welches Behältervolumen für Restmüll zur
Verfügung zu stellen ist, zu einer Anpassung der Restabfallbehältergrößen auf
dem Grundstück führen.
Die Möglichkeiten der privaten Haushalte zur Eigenkompostierung bleiben
einschließlich Gebührenabschlag erhalten. In diesen Fällen kann jedoch keine
zusätzliche Biotonne gewählt werden. Für biogene Abfälle, die nicht selbst
kompostiert werden können stehen die von der AVEA GmbH & Co. KG
eingerichteten Abgabestellen am Wertstoffzentrum und am Biomassezentrum in
Burscheid zur Verfügung.
Anschlussgrad und Mengenprognose
Bei einem freiwilligen Anschluss an die Biotonne wird zunächst mit einem
Anschlussgrad von ca. 20% der Haushalte, vorzugsweise in Siedlungsbereichen mit
Ein- und Zweifamilienhäusern, gerechnet.
Hieraus ergibt sich ein zusätzliches Aufkommen an Bioabfällen von ca.
4.000 t pro Jahr. Veränderungen im Bringsystem der Grünschnittsammlung können
derzeit nur schwer prognostiziert werden, so dass das bisher sehr erfolgreiche
Bringsystem in der bislang bekannten Form fortgeführt werden soll. Sollte sich
nach Einführung der Biotonne der Bedarf einer Optimierung der
Grünschnittsammlung ergeben, so erfolgt dies zu einem späteren Zeitpunkt.
Zentrale Abgabestellen
Zusätzlich zum Holsystem wird am Wertstoffzentrum in Leverkusen sowie am
Biomassezentrum in Burscheid neben den bestehenden Möglichkeiten der Grünschnittabgabe
zusätzlich die Möglichkeit der Abgabe von Bioabfällen, insbesondere aus dem
Küchenbereich, als zentrale Abgabestellen geschaffen.
Der rechtlichen Verpflichtung zur getrennten Erfassung von Bioabfällen
ist bei einer freiwilligen Einführung im Holsystem nur durch gleichzeitige
Vorhaltung mindestens einer zentralen Abgabestelle im Bringsystem genüge getan.
Ein privater Haushalt, der über keine Biotonne verfügt, muss daher eine
Abgabemöglichkeit für alle getrennt erfassten Bioabfälle erhalten.
Abfuhrrhythmen
Der Abfuhrrhythmus soll sich an den saisonalen Gegebenheiten der
Vegetationsperioden orientieren und in den Monaten von April bis September
wöchentlich sowie von Oktober bis März 14-tägig erfolgen. Dies berücksichtigt
die anfallenden Abfallmengen und stärkt die Akzeptanz der Biotonne. Ergänzend
steht wie gewohnt die Grünschnittsammlung bis auf weiteres mit den derzeitig
bestehenden Sammelzeiten zur Verfügung.
Für den Restabfall bleibt der Abfuhrrhythmus mit 14-tägig unverändert.
Behältergrößen
Als Behältergrößen sind für die Biotonne Behälter mit 120 und 240 l Füllvolumen
vorgesehen. Dies trägt der technischen Infrastruktur in der Behälterlogistik
als auch den maximal zulässigen Behältergewichten bei der Entleerung Rechnung.
Die Behälter werden zur Unterscheidung von den anderen
Abfallbehältern bei einem grauen Korpus
mit einem braunen Deckel versehen. Alle Abfallbehälter werden mit einem
Kennzeichnungssystem ausgestattet. Letzteres ermöglicht die genaue Zuordnung
der Abfallbehälter zum Grundstück und stellt bei einer Gebührenveranlagung, die
das jeweils zur Verfügung gestellte Behältervolumen mit berücksichtigt, ein wesentliches
Kontrollinstrument dar.
Entsorgungswege
Die Grünabfälle aus der Grünschnittsammlung werden weiterhin der
Kompostierung beziehungsweise der Biomasseaufbereitung zugeführt. Die biogenen
Abfälle aus der Biotonne werden einer geeigneten und zugelassenen Vergärungs-
und Kompostierungsanlage zugeführt.
Allgemeine Information von Bürgerinnen und Bürgern,
Grundstückseigentümern, Wohnungsgesellschaften und Interessensvertretern
Neben den Interessenvertretern des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins sowie des örtlichen Mietervereins wurden
hinsichtlich der Anforderungen und Möglichkeiten zur getrennten Erfassung von
Bioabfällen im Geschosswohnungsbau auch die örtlichen Wohnungsgesellschaften im
Vorfeld über die vorgeschlagenen Maßnahmen informiert. Damit wird den
besonderen Belangen von Wohnungsgesellschaften Rechnung getragen, sich
frühzeitig über diesen Themenbereich zu informieren und sich gegebenenfalls auf
Veränderungen vorzubereiten. Dies gilt insbesondere für das im Folgenden noch
näher erläuterte angestrebte neue Gebührensystem.
Bei einer Entscheidung von Wohnungsgesellschaften für die Biotonne in
Großwohnungsanlagen steht die AVEA GmbH & Co. KG den Wohnungsgesellschaften
im Einführungszeitraum mit flexiblen Regelungen bei der Entsorgungslogistik zur
Verfügung.
Die Information der Bürgerinnen und Bürger erfolgt nach dem Grundsatzbeschluss des Rates.
Da grundlegende
Voraussetzung für eine Akzeptanz der getrennten Erfassung von Bioabfällen eine
umfassende Information ist, wird die AVEA vor dem eigentlichen Beginn am 01.01.2016
eine geeignete Informationskampagne starten, um möglichst viele Bürgerinnen und
Bürger zur Nutzung der Bioabfallbehälter zu motivieren. Dazu gehören neben
aktiver Pressearbeit geeignete Informationsmaterialien (auch in verschiedenen
Sprachen) sowie allgemeine Beratungsangebote.
Kosten der haushaltsbezogenen Bioabfallsammlung
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die vorhandene
Restmüllsammlung (geringere Entsorgungsmenge Restmüll im Müllheizkraftwerk,
Beschaffung von Ersatzmengen) sowie den Kosten der Bioabfallsammlung (Umschlag,
Transport und Aufbereitung) hat die AVEA GmbH & Co. KG eine gutachterliche
Kostenabschätzung erstellen lassen. Danach ergibt sich ein zusätzlicher
Kostenaufwand von bis zu 2 Mio. € pro Jahr bei einem nahezu flächendeckenden
Anschlussgrad an die Biotonne. Bei einem niedrigeren Anschlussgrad fallen nicht
äquivalent geringere Kosten an, da die Vorhaltekosten für die Logistik, den
Bioabfallumschlag und die Aufbereitungsanlage sowie die Sammelkosten (es muss
das gesamte Stadtgebiet befahren werden) zu berücksichtigen sind. Eine
realistische Kostenabschätzung kann die AVEA GmbH & Co. KG erst nach
Rückmeldung der Grundstückseigentümer mit ihrer Entscheidung über die
gewünschte Nutzung einer Biotonne abgegeben.
Neues Gebührenmodell
Ab 2016 wird mit der beabsichtigten Neustrukturierung des
Gebührenmodells gleichzeitig ein wirksamer Anreiz zur Müllvermeidung und
Getrenntsammlung der Bioabfälle vom übrigen Restabfall geschaffen.
Derzeit erfolgt die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren anhand des
sogenannten Personenmaßstabes, mit der Folge, dass nur die melderechtlichen
Daten Basis der Abfallgebührenerhebung sind.
Eine Festsetzung
der Abfallentsorgungsgebühren nach dem Personenmaßstab ist
unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
landesrechtlichen
Vorschriften nicht mehr rechtssicher.
Mit Einführung der
Biotonne ist daher auch das Abfallgebührensystem zu überarbeiten. Zukünftig
soll sich die Gebühr am Leistungsumfang orientieren.
Die zuständigen
Fachbereiche Umwelt und Finanzen haben sich auf das System einer fixen
Grundgebühr auf Basis der jeweiligen Nutzung
-
Anzahl
der Nutzungseinheiten,
-
Beschäftigten
des Gewerbebetriebes
mit
leistungsbezogener Zusatzgebühr verständigt.
Leverkusen orientiert sich dabei am Gebührenmodell der Stadt Kassel, die im Jahre
2013 dieses Abfallgebührensystem erfolgreich eingeführt hat.
Mit dem neuen Gebührensystem wird eine größere Gerechtigkeit in der Festsetzung
der Abfallentsorgungsgebühren erreicht, da künftig nicht nur auf Grundlage der in
Anspruch genommen Leistung, sondern auch der vorgehaltenen Leistung festgesetzt
wird. D.h. alle Eigentümer, von an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücken, werden an den Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung mit einer
Grundgebühr beteiligt. Die Grundgebühr sichert den Einnahmesockel unabhängig
von der Inanspruchnahme einer individuellen Leistung.
Im Vorfeld ist es jedoch erforderlich, die Grundlagendaten
der Grundstücksnutzung zu erheben. Hierzu sind die Informationen der
Grundstückseigentümer bzw. deren Verwalter einzuholen. Ausgehend von ca. 40.000
Anfragen sind die entsprechenden Rückläufe auszuwerten. Dabei wird davon
ausgegangen, dass ein – nicht näher benennbarer - Prozentanteil über eine
Online–Beantwortung und damit teilweise technische Abwicklung erfolgen kann.
Dennoch wird ein Großteil manuell bearbeitet bzw. nachbearbeitet werden müssen.
Die Ermittlung zur
Datenerhebung stellt im Zuge der Einführung einen hohen Verwaltungsaufwand dar.
Das Abfallgebührensystem berücksichtigt dann aber auch jegliche demographische
Entwicklung. Gestützt wird dieses Abfallgebührensystem auch durch die
Ausführungen des Städte-und Gemeindebundes im Rahmen der Gebührentage NRW.
Die Verwaltung geht
derzeit davon aus, dass mit der Änderung des Abfallgebührensystems der mit dem
derzeitigen Änderungsdienst – auf Basis der Meldedaten und der Anpassung der
Abfallgebührenfestsetzung durch Berechnung der Prozentgrenze - einhergehende hohe Verwaltungsaufwand
reduziert werden kann.
Um die Einführung der Biotonne zum 01.01.2016 zu ermöglichen, ist eine Umstellung des Abfallgebührensystems notwendig. Die Einführung der Biotonne auf Basis des bestehenden Abfallgebührensystems ist nicht rechtssicher umsetzbar.
Die zur Einführung der Biotonne und zur Umstellung des Abfallgebührensystems erforderlichen, insbesondere personellen Ressourcen führen wegen der Gebührenrelevanz zu keiner Haushaltsbelastung.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau
Hedden / Umwelt / 0214-406-3234
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine Auswirkungen auf den Haushalt, da sich die Maßnahme über die Abfallentsorgungsgebühren refinanziert.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
☐ |
☒ |
☐ |
☐ |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Die Bürgerinnen und Bürger werden in einem
mehrstufigen Verfahren über die geplanten Änderungen informiert. Nach einer
grundstücksbezogenen Abfrage durch die Fachverwaltung ab Mitte März für die
Gebührenfestsetzung, erfolgt nach den Sommerferien hinsichtlich der Bestellung
einer Biotonne eine konkrete Bedarfsabfrage bei den Grundstückseigentümern
durch die AVEA GmbH & Co. KG. Die Information der Öffentlichkeit ist
parallel zum Beschluss des Rates und in der Einführungsphase vorgesehen. |
F) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
☐ |
☐ |
☐ |
☒ |
Gem. § 8 Abs. 1 KrWG i.V. mit § 7 Abs. 2 KrWG hat
diejenige Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt am
besten gewährleistet. D.h. bei Bioabfällen entsprechend der Abfallhierarchie
Recycling vor sonstiger Verwertung (insbesondere energetisch) vor Beseitigung.
Unter der Begriffsdefinition Recycling wird die
stoffliche Verwertung geführt und damit der energetischen vorangestellt. Die
optimale Verwertung ist gegeben, wenn die stoffliche und energetische
Verwertung (Kaskadennutzung) kombiniert werden, was beim Vergärungsverfahren
durch die Verfahrensschritte der Biogaserzeugung und Nutzung der Behandlung und
stofflichen Nutzung der Gärreste der Fall ist.
Energetisch verwertende
Restabfallbehandlungsanlagen erfüllen den Anspruch einer hochwertigen
Verwertung nicht, da keine stoffliche Verwertung der im Restabfall enthaltenden
Organik stattfindet.
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Beratung in der Sitzung des Rates am 23.03.2015 ist erforderlich, um die bundesgesetzliche Verpflichtung zur Getrennterfassung der Bioabfälle zum Jahreswechsel 2016 umsetzen zu können.