Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, die TBL AöR mit Wirkung zum
31.12.2015 aufzulösen. Die Satzung zur Aufhebung der Betriebssatzung für die
TBL AÖR (Anlage 1) wird mit Wirkung zum 31.12.2015, 23:59 Uhr, beschlossen.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen
beschließt die Gründung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung unter dem
Namen „Technische Betriebe Leverkusen“ mit Wirkung zum 01.01.2016.
3. Die Satzung über die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung TBL wird in der beigefügten Fassung (Anlage
2) beschlossen. Die Aufgaben der TBL AöR
werden durch die Stadt Leverkusen nach Maßgabe dieser Satzung auf die neu
gegründete eigenbetriebsähnliche Einrichtung TBL übertragen.
Die Vermögensgegenstände und die in diesem
Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen der
bisherigen TBL AöR werden nach Maßgabe der Begründung in das Sondervermögen der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung TBL übertragen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt,
im zweiten Halbjahr 2015 in den Rat der Stadt Leverkusen eine Vorlage
einzubringen, die die Bestellung des Betriebsleiters und die Bestellung der
Betriebsausschussmitglieder der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung TBL zum
01.01.2016 entsprechend der Begründung zum Inhalt hat.
5. Der Rat empfiehlt den
Mitgliedern des Verwaltungsrates der TBL AöR, den Vorstand der TBL AöR mit der
administrativen Umsetzung der Beschlusspunkte 1 bis 3 zu beauftragen, Herrn
Reinhard Gerlich als Vorstand der TBL AöR mit dem Eintritt in die Passivphase
seiner Altersteilzeit abzuberufen sowie
Herrn Stadtkämmerer Frank Stein zum Vorstand zu bestellen.
6. Der Oberbürgermeister wird
ermächtigt, alle zur Umsetzung der Beschlusspunkte 1 bis 4 erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
1. Auflösung der TBL AöR
Mit den Ratsbeschlüssen
vom 12.12.2005 (R 360/16.TA) und 16.10.2006 (R 636/16. TA) wurde die eigenbetriebsähnliche Einrichtung TBL mit Wirkung zum
01.01.2007 in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.
Die Verselbständigung der TBL als Anstalt des öffentlichen Rechts hat
sich in der Praxis nicht bewährt. Insbesondere sind erhebliche
Steuerungsdefizite im „Konzern“ Stadt entstanden. Weder ist es dem Verwaltungsvorstand
möglich, in konkreten Einzelfragen Anweisungen zu erteilen, noch besteht für
den Rat der Stadt die Möglichkeit, außerhalb eines eng umgrenzten Kreises von
Sachfragen (insbesondere Satzungen) für die Mitglieder des Verwaltungsrates verbindliche
Vorgaben festzulegen. Daher waren Konflikte in Fragestellungen, bei denen
zwischen dem Individualinteresse der TBL AöR und gesamtstädtischen Interessen
abzuwägen ist, vorprogrammiert und sind auch tatsächlich regelmäßig entstanden.
1. 1 Auswertung der Erfahrungen mit der TBL AöR in den Jahren 2007 -
2014
Im Einzelnen sind
die seinerzeit als tragende Gründe der Errichtung der Anstalt öffentlichen
Rechts angeführten Argumente aufgrund der praktischen Erfahrungen bzw. der
gewonnenen Erkenntnisse der zurückliegenden Jahre sämtlich neu – und mit einem anderen
Ergebnis als 2006 - zu bewerten:
1.1.1 Beschleunigungseffekte
Die Entscheidungswege
haben sich – falls überhaupt - um den Preis der oben bereits beschriebenen
Steuerungsdefizite verkürzt. Diese sind in der Abwägung gravierender zu
bewerten. Es ist darüber hinaus auch kein Argument ersichtlich, warum
„Beschleunigungseffekte“ im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch eine
eigenbetriebsähnliche Einrichtung verwehrt sein müssen. Auch in dieser
Rechtsform besteht die Möglichkeit, dem Betriebsausschuss für die ihm
obliegende Aufgabenstellung größtmögliche Kompetenzen zuzuordnen.
1.1.2 Entlastung des Rates
Insoweit wurde 2006
argumentiert, dass der Wegfall der Beteiligungs- und Entscheidungsrechte von
Fachausschüssen und Rat diesen entlaste. Diese Entlastung korrespondiert jedoch
mit einer weitgehenden Marginalisierung des Rates zugunsten des von diesem in
fast allen Sach- und Personalfragen völlig unabhängigen Verwaltungsrats.
Entlastung ist hier in Entmachtung umgeschlagen.
1.1.3 Motivationseffekte / betriebsspezifische Ausgestaltung der
Personal-
organisation
Durch die
eigene Dienstherreneigenschaft der TBL AöR
haben sich andere – im Vergleich zur Kernverwaltung bessere – materielle
Arbeitsbedingungen in der Anstalt öffentlichen Rechts entwickelt. Dies mag zwar
bei der Belegschaft der TBL AöR motivierend wirken, stellt aber letztlich eine
Ungleichbehandlung im Konzern Stadt dar, für die es keine materielle
Rechtfertigung gibt.
1.1.4 Haushaltsverbesserung
Die noch in einer
kameral geprägten Denkweise verankerte liquide Mobilisierung stiller Reserven in
Höhe von 30 Mio. € des Kanalvermögens ist abgeschlossen. Derartige Vorgänge
haben unter doppischen Gesichtspunkten ohnehin nur einen Liquiditätseffekt für
den Kernhaushalt, aber keine Haushaltsverbesserung zur Folge (Anmerkung: Die
TBL AöR musste diese Liquidität am Kreditmarkt beschaffen, wobei der
Kapitalmarkt Anstalten des öffentlichen Rechts i.d.R. nicht die gleichen
Konditionen gewährt wie den Kommunen).
Für den Gesamtabschluss werden solche Geschäfte eliminiert.
1.2 Entscheidungszeitfenster 2015
Da mit Ablauf des 31.05.2015
der jetzige Vorstand der TBL AöR in die Passivphase der Altersteilzeit
eintritt, bietet es sich an, den anstehenden Wechsel an der Spitze der TBL AöR zu
nutzen, um die beschriebenen Defizite zu beseitigen. Die Verwaltung macht den
Beschlussvorschlag daher nach intensiver Abwägung nachfolgender Varianten:
1.2.1 Beibehaltung der bisherigen TBL AöR
Die in der Struktur
der Anstalt öffentlichen Rechts liegenden Steuerungsdefizite blieben grundsätzlich
bestehen. Diese Bewertung besteht unabhängig von der personellen Besetzung
eines letztlich ausschließlich den Interessen der Anstalt öffentlichen Rechts
verpflichteten Vorstandes und Verwaltungsrats.
1.2.2 Formwechsel in eine GmbH
Da die TBL AöR
sowohl öffentlich-rechtliche Dienstherreneigenschaft besitzt als auch Trägerin
von Hoheitsrechten (Satzungsrecht) ist, scheidet eine Umwandlung in eine GmbH
aus. Diese könnte weder Dienstherr in der Nachfolge der Anstalt öffentlichen Rechts
sein noch die hoheitsrechtlichen Befugnisse der TBL AöR übernehmen (z. B.
Erlass von Gebührensatzungen). Im
Übrigen würde man rechtsformbedingt steuerpflichtig, so würden u. a. die Leistungen an die Stadt
der Umsatzsteuer unterliegen.
1.2.3 Errichtung eines Regiebetriebes
Bei der Überführung
in einen Regiebetrieb als Fachbereich der Kernverwaltung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge ginge die seit dem Jahr 1999 bestehende organisatorische
Ausgliederung der Tätigkeitsbereiche der TBL bzw. der TBL AöR und die damit verbundene
erfolgreiche operative und wirtschaftliche Selbständigkeit verloren.
Das in sich geschlossene und funktionierende System eines
„Sonder“-Vermögens außerhalb des städtischen Rechnungswesens läuft seit Jahren
stabil. Die Verwaltung spricht deshalb die uneingeschränkte Empfehlung aus,
dieses bewährte, über Jahre gewachsene und optimierte System nicht aufzugeben,
insbesondere weil das Funktionieren auch unmittelbar mit gebührenrechtlichen
und gerichtssensiblen Fragestellungen verknüpft ist.
Im Übrigen wäre die Integration des Gesamtrechnungswesens der TBL AöR in
den Kernhaushalt mit einer Vielzahl von Bewertungs-, Buchungs- und
Zuordnungsproblemen verbunden und mit den personellen Kapazitäten der
städtischen Finanzbuchhaltung nicht leistbar.
1.2.4 Gründung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Nach Einschätzung
der Verwaltung ist die Gründung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zu
präferieren. Sie ermöglicht eine umfassende Steuerung sowohl durch den Rat als
auch durch den Verwaltungsvorstand und erhält gleichzeitig die für eine
konzentrierte Arbeit der TBL notwendige operative, strukturelle und
weitestgehend wirtschaftliche Eigenständigkeit. Wie auch die
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen KulturStadtLev und Sportpark Leverkusen
zeigen, ermöglicht dies eine am Gesamtinteresse der Stadt ausgerichtete
Arbeitsweise mit deutlich reduzierten Schnittstellen und Steuerungsdefiziten.
Eine grundsätzliche Bewertung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gerhold
und Partner mbH hat ergeben, dass es keine wesentlichen rechtlichen Hindernisse
gibt, die der vorgeschlagenen Überführung im Wege stünden. Im Einzelnen ist Folgendes
festzuhalten:
o Eine direkte Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz ist nicht möglich, sondern notwendig ist die Rückführung der
TBL AöR im Wege der Gesamtrechtsnachfolge für eine juristische Sekunde in die
Kernverwaltung und die Neugründung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in
der darauf folgenden juristischen Sekunde.
o Negative steuerliche Aspekte werden
nicht gesehen.
o Gebührenbescheide werden zukünftig
wieder von einer Behörde – nämlich durch die Stadt Leverkusen – erlassen. Für
die Bürgerinnen und Bürger war es in der Praxis ohnehin schwierig vermittelbar,
dass die Stadt in Bezug auf die Bereiche Entwässerung, Niederschlagwasser und
Straßenreinigung nur für einen Dritten – nämlich die TBL AöR – als
Serviceleister tätig wird und lediglich für die Grundsteuer und Abfallgebühren
selbst zuständig ist.
o Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
als Sondervermögen der Stadt würde bei Darlehensaufnahmen zu einer Verbesserung
der Zinskonditionen führen. Am Kapitalmarkt sind Zinsaufschläge für Darlehen an
eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Regel.
o Die Überführung der Aufgabe in eine
eigenbetriebsähnliche Einrichtung würde zu deutlichen Verbesserungen der Steuerungsmöglichkeiten
von Rat und Verwaltungsführung führen. Im Gegenzug gilt aber Nachfolgendes:
Ø
Die
für die Mitarbeiter der TBL AöR geltenden Sonderkonditionen (Jobticket,
besondere Freizeitregelungen, ggf. Bonuszahlungen) sollen denen der städtischen
Mitarbeiter angepasst werden.
Ø
Mit
der Auflösung der TBL AöR fällt der eigenständige Personalrat ersatzlos weg.
Ø Die Mitglieder des neu zu bestellenden
Betriebsausschusses erhalten keine separate höhere Aufwandsentschädigung,
sondern werden wie die übrigen kommunalen Mandatsträger behandelt.
2. Gründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Die Gründung bzw.
Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung TBL ist dem Rat der Stadt
Leverkusen vorbehalten.
Organisatorisch wird die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung TBL dem Dezernat für
Planen und Bauen zugeordnet.
3. Satzung und Vermögensübertragung
Die Satzung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung TBL orientiert sich an der bis Ende 2006 gültigen
Satzung unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren eingetretenen
Aufgabenveränderungen (z.B. Hochwasserschutz) bei der TBL AöR.
Die Vermögensgegenstände und die in diesem Zusammenhang bestehenden
Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen der TBL AöR werden in das Sondervermögen
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung TBL übertragen. Von diesem Grundsatz
abweichende Regelungen – auch wegen möglicher Wahlrechte auf Grund der neuen
Rechtsform (z. B. § 22 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf Pensionsrückstellungen) – trifft der Oberbürgermeister
im Rahmen seiner Ermächtigung nach Beschlusspunkt 6 der Vorlage.
4. Betriebsleitung und Betriebsausschuss
Im zweiten Halbjahr
2015 sind die Betriebsleitung und der Betriebsausschuss der zukünftigen
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung TBL zu bestellen.
Der Rat unterstützt die Empfehlung der Verwaltung, Herrn Wolfgang Herwig
zum 01.01.2016 zum Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung TBL zu
bestellen.
Eine Bestellung von Arbeitnehmern in den Betriebsausschuss sieht die
Gemeindeordnung bei eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen nicht vor.
Die Verwaltung wird zeitnah eine entsprechende Vorlage erstellen.
5. Vorstand und Verwaltungsrat der TBL AöR
Der jetzige
Vorstand der TBL AöR, Herr Reinhard Gerlich tritt mit Ablauf des 31.05.2015 die
Passivphase seiner Altersteilzeit an. Die Verwaltung empfiehlt zur Sicherstellung
der Handlungsfähigkeit der AöR, Herrn Gerlich als Vorstand der TBL AöR mit dem
Eintritt in die Passivphase seiner Altersteilzeit abzuberufen und Herrn Stadtkämmerer Frank
Stein zum 01.06.2015 zum Vorstand zu bestellen. Damit würde ein aus der Kernverwaltung
stammender Entscheidungsträger auch die Umsetzung der Beschlussfassung des
Rates in der TBL AöR bis zu deren Auflösung verantworten.
Eine Entscheidung des Verwaltungsrates der TBL AöR über die Bestellung
eines künftigen Vorstandes wird von der Verwaltung derzeit bis zum Ende des
ersten Quartals 2015 erwartet.
Eine über die Empfehlung hinausgehende Weisung des Rates an die
Mitglieder des Verwaltungsrates ist rechtlich nicht möglich.
Mit der Bestellung von Herrn Stadtkämmerer Frank Stein wäre dieser als
Vorstand Organ der TBL AöR.
Da Herr Stadtkämmerer Frank Stein derzeitig bereits als
Verwaltungsratsvorsitzender Teil eines Organs der Gesellschaft ist, muss der
Verwaltungsratsvorsitz im Fall seiner Bestellung als Vorstand unter Beachtung
der Satzung der TBL AöR und der Gemeindeordnung NRW neu geregelt werden.
Mit der Bestellung von Herrn Stadtkämmerer Frank Stein zum Vorstand
würde deshalb Herr Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn die Aufgaben des
Verwaltungsratsvorsitzenden übernehmen.
6. Ermächtigung des Oberbürgermeisters
Die Auflösung der
TBL AöR und Gründung der TBL als eigenbetriebsähnliche Einrichtung sind der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dieses Anzeigeverfahren wird nach entsprechender
Beschlussfassung des Rates umgehend eingeleitet.
Sollten im Rahmen des Anzeigeverfahrens Änderungen des Satzungstextes
notwendig sein, wird der Oberbürgermeister hierzu ermächtigt, soweit keine
materiellen Inhalte betroffen sind.
Die Ermächtigung des Oberbürgermeisters gilt für sämtliche notwendigen Maßnahmen,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hierzu gehören insbesondere
auch Regelungen zur Übertragung in das Sondervermögen der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung TBL.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage 2015/0410
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Vaßen, FB 20, 2040
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
s. Begründung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
s. Begründung
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s. Begründung
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
s. Begründung
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
x |
☐ |
☐ |
☐ |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
entfällt.
F) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
x |
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☐ |
☐ |