- 17. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen
- Änderung des Kriterienkatalogs
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die
in der Anlage I beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zur 17.
Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 3.
April 1997.
2. Der Rat
beschließt die in der Anlage II beigefügte Änderung des
Kriterienkatalogs.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Zu 1.:
Nach § 6 Ladenöffnungsgesetz
(LÖG NRW) ist die absolute Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auf eine jährliche Obergrenze von 11 Verkaufssonn- und -feiertagen in
einer Kommune begrenzt worden. Eine weitere Einschränkung erfolgte durch die Aufnahme des Erfordernisses
eines Anlassbezuges und die Begrenzung auf die Dauer von höchstens 5
Stunden.
Erfolgt die
Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige darf nur
ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden;
insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben
werden.
Bei der
Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht
zu nehmen.
Basierend auf den rechtlichen Rahmenbedingungen des
Ladenöffnungsgesetzes hat der Rat der Stadt Leverkusen einen Kriterienkatalog
für die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Leverkusen
erstellt. Zusätzlich zu den bereits gesetzlich ausgeschlossenen Sonntagen wird
an weiteren kirchlichen Feiertagen wie beispielsweise Palmsonntag, Weißer
Sonntag, Mariä Himmelfahrt, dem Reformationstag und Allerseelen sowie am Karnevalssonntag
von einer Sonntagsöffnung abgesehen. Als Kernpunkt wurde aufgenommen, dass die
Sonntagsöffnungen nur anlassbezogen erfolgen dürfen und erst ein Anlass gegeben
sein muss, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann.
Entsprechende Konzepte sind von den antragstellenden Werbe-/Förder- und
Aktionsgemeinschaften der Verwaltung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurden alle
Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessensgemeinschaften im Stadtgebiet
Leverkusen angeschrieben und gebeten, die geplanten verkaufsoffenen Sonntage
für das Jahr 2016 der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH und dem Fachbereich
Recht und Ordnung mitzuteilen. In Zusammenarbeit zwischen der
Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH und den Werbe-, Aktions-, Förder- und
Interessensgemeinschaften wurde eine Einigung auf die Termine der verkaufsoffenen
Sonntage erzielt. Es wurde sichergestellt, dass sich die Termine auf
die Anzahl von höchstens 11 verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage beschränken und
die sonstigen Rechtsnormen erfüllt werden. Die nach dem Kriterienkatalog geforderten Konzepte der
Veranstaltungen, die den jeweiligen verkaufsoffenen Sonntag begleiten, wurden vorgelegt (s.
Anlage III).
Alle geplanten 11
Termine (verkaufsoffene Sonntage) mit Anlassbezug sind nachfolgend aufgelistet,
davon findet ein verkaufsoffener Sonntag (18.12.2016) in zwei Stadteilen
(Opladen und Schlebusch) statt:
Werbegemeinschaft City Leverkusen
03.01.2016 „Winterfest“
06.03.2016 „Leverkusener
Kunstmarkt mit Frühlingskirmes“
02.10.2016 „Musikfest“
04.12.2016 „Weihnachtsmarkt“
Aktionsgemeinschaft Opladen
08.05.2016 „Opladener Frühling“
31.07.2016 „Opladener Stadtfest mit
Kirmes“
09.10.2016 „Opladener Herbstmarkt“
18.12.2016 „Weihnachtsmarkt - Bergisches
Dorf“
Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch
24.04.2016 „Blühendes Schlebusch“
18.09.2016 „Schlebuscher Wochenende“
06.11.2016 „Schlebuscher
Martinsmarkt“
18.12.2016 „Schlebuscher Adventsmarkt“
Vor Erlass der
Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände
und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer
anzuhören.
Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurden folgende Institutionen angehört:
- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen
- Industrie- und
Handelskammer Köln
- Handwerkskammer
Köln
- Rheinischer
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband
- Arbeitgeberverband
Rhein-Wupper e.V. Leverkusen
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen)
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen
Schriftliche Stellungnahmen (Fristsetzung bis einschließlich 23.04.2015)
gingen vom Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverband, der
Handwerkskammer zu Köln, Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V., der IHK Köln
und Ver.di ein (s. Anlage IV).
Demnach bestehen von Seiten des Rheinischen Einzelhandels- und
Dienstleistungsverbandes, der Handwerkskammer zu Köln, des Arbeitgeberverbandes
Rhein-Wupper e. V. und der IHK Köln keinerlei Bedenken gegen die
verkaufsoffenen Sonntage 2016 in Leverkusen.
Ver.di äußert sich kritisch und verweist u. a. schwerpunktmäßig auf den
verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Artikel 140 Grundgesetz
und die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Kritisiert werden weiter vorgeschobene
Anlässe und unerträgliche Mehrbelastung der Beschäftigten.
Die Kirchenverbände haben in der
gesetzten Frist für eine Stellungnahme keine schriftliche Erklärung abgegeben.
Es wurde lediglich telefonisch mitgeteilt, dass das Anhörungsschreiben zur
Kenntnis genommen wird. Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Zu 2.:
Auszug aus dem
derzeitigen Kriterienkatalog:
„C. Anforderungen an die Anlässe der Veranstaltungen
1. in anwohnergeprägten Stadt- oder Ortsteilen:
Freigaben in
diesen Bereichen sind möglich, wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen
zu Grunde liegende Veranstaltung (Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW)
·
für die Gemeinschaft und den Zusammenhalt im Stadt-
oder Ortsteil von Bedeutung ist oder
·
für den Ortsteil selbst und für das bürgerliche
Gemeinwohl bedeutsam ist
·
und bei der Veranstaltung auch gemeinnützige Ziele
verfolgt werden.“
Der dritte Unterpunkt soll nunmehr ersatzlos gestrichen werden, da der Begriff „gemeinnützige Ziele“ vor allem mit dem steuerbegünstigten Zweck in Verbindung gebracht wird und in der Vergangenheit bei der Prüfung der Veranstaltungskonzepte für die verkaufsoffenen Sonntage zu Auslegungsschwierigkeiten führte.
Der dritte Unterpunkt wurde bei der Erstellung des derzeitigen Kriterienkatalogs deshalb aufgeführt, um die Bedeutung des „bürgerlichen Gemeinwohl“ dahingehend zu ergänzen, dass es sich auch um eine Veranstaltung handeln soll, die die Interessen der Allgemeinheit vertritt.
Da das Ladenöffnungsgesetz jedoch keine Gemeinnützigkeit der Veranstaltungen fordert und um zukünftige Auslegungsschwierigkeiten auszuschließen, soll daher der dritte Unterpunkt aus dem Kriterienkatalog herausgenommen werden.
In dem zweiten Unterpunkt wird bereits vorgegeben, dass
die Veranstaltung für das bürgerliche Gemeinwohl bedeutsam sein soll. Damit
wird klargestellt, dass die Veranstaltung auch den Interessen der Allgemeinheit
zugutekommen soll.
Anlage/n:
Anlage I Ordnungsbehördliche Verordnung zur 17. Änderung der Ordnungs-
behördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass
Anlage II Änderung des Kriterienkatalogs
Anlage III Termine der verkaufsoffenen Sonntage 2016 in Leverkusen und
Konzepte der Veranstaltungen
Anlage IV Stellungnahmen der angehörten Interessensverbände
Anlage V derzeit geltende Ordnungsbehördliche Verordnung vom 11.03.2014
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Horst Wedler/30/0214- 406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Maßnahme hat keine städtischen finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja]
[] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja]
[] |
[ja]
[] |
[]
[nein] |
[]
[nein] |