Betreff
Veräußerung von Geschäftsanteilen der Lämmle Recycling GmbH
- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Vorlage
2015/0582
Aktenzeichen
201-01-36-01-ma
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1. Im Rahmen der durch die Gesellschafter Stefan Lämmle und RELOGA Holding

    GmbH & Co. KG geplanten Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Lämmle

    Recycling GmbH werden den städtischen Vertretern in den Organen der

    RELOGA Holding GmbH & Co. KG nach § 113 Abs. 1 GO NRW folgende

    Weisungen erteilt:

 

1.1.     Der Veräußerung von 10% der Geschäftsanteile an der Lämmle Recycling GmbH an die Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG zu einem Kaufpreis von mindestens 620.000 € zuzustimmen.

 

1.2.     Auf die Ausübung des der RELOGA Holding GmbH & Co. KG im Zuge der Veräußerung von 30% der Geschäftsanteile an der Lämmle Recycling GmbH an die Wilhelm Geiger GmbH & Co. KG durch den Mitgesellschafter Stefan Lämmle zustehenden Vorkaufsrechts zu verzichten.

 

1.3.     Dem künftigen Erwerb eines Geschäftsanteils in Höhe von 4 % an der Lämmle Recycling GmbH im Fall der Veräußerung von weiteren 8 % der Geschäftsanteile durch den Mitgesellschafter Stefan Lämmle bereits jetzt zuzustimmen.

 

2.  Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Vorgang nach § 115 Abs. 1 GO NRW der Bezirksregierung Köln anzuzeigen.

 

gezeichnet:                                                  In Vertretung

                                                                      

Buchhorn                                                    Stein

Begründung:

 

Es wird auf die nichtöffentliche Anlage 1 verwiesen, die als Vorlage in der Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG am 26.06.2015 behandelt wird. Für Rückfragen steht ein Vertreter der RELOGA Holding GmbH & Co. KG in der Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses am 15.06.2015 zur Verfügung.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2015/0582

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Malek/ FB 20/ 2044

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

entfällt

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die als Anlage beigefügte Vorlage hat die Verwaltung am 18.05.2015 per Mail von der RELOGA erhalten. Eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 22.06.2015 ist notwendig, um noch vor der Sommerpause die sich anschließenden Verfahrensschritte, insbesondere das Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 GO NRW, einleiten zu können.