Betreff
Gewährung von Ausfallbürgschaften durch die Stadt Leverkusen zugunsten der Klinikum Leverkusen gGmbH (Klinikum) aufgrund der Umschuldung von Investitionskrediten
Vorlage
2015/0594
Aktenzeichen
201-01-06-08-ma
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum aufgrund einer Darlehensumwandlung eine Ausfallbürgschaft von 7.644.457,31 € abzgl. eines zum Zeitpunkt der Umschuldung erfolgten Tilgungsanteils.

 

2. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum aufgrund einer Darlehensumwandlung eine Ausfallbürgschaft von 4.729.164,50 € abzgl. eines zum Zeitpunkt der Umschuldung erfolgten Tilgungsanteils.

 

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein entsprechendes Anzeigeverfahren gemäß § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW einzuleiten.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Buchhorn                                         Stein

 

Begründung:

 

Das Klinikum hat im Jahr 2006 ein variabel verzinstes Darlehen in Höhe von 8,7 Mio. € bei der Sparkasse Leverkusen mit unbegrenzter Laufzeit abgeschlossen. Zum 30.04.2015 betrug der Stand des Darlehens 7.644.457,31 € und ist für folgende Investitionen vorgesehen gewesen:

 

  • Neubau Funktionstrakt                               2.100.000,00 €
  • Neubau Zentralsterilisation                       2.500.000,00 €
  • Neubau Intensivstation                              4.100.000,00 €

 

Aufgrund der günstigen Zinsentwicklung wird seitens des Klinikums nunmehr eine Umschuldung zu einem Festzinssatz angestrebt, die durch eine städtische Bürgschaft abgedeckt wird.

 

Im Jahr 2009 hat das Klinikum ein weiteres Darlehen in Höhe von 5,0 Mio. € bei der Sparkasse Leverkusen zu einem variablen Zinssatz mit einer Laufzeit bis zum 30.03.2034 abgeschlossen und für den Neubau der Kinderklinik inkl. einer Komfortstation eingesetzt. Zum 30.04.2015 betrug der Stand des Investitionsdarlehens 4.729.164,50 €. Auch für dieses Darlehen ist eine städtische Bürgschaftsübernahme vorgesehen.

 

Bei der Gewährung von Bürgschaften zu mehr als 80 % der Darlehenssumme ist grundsätzlich der Tatbestand der Beihilfe gemäß EU-Beihilfenrecht erfüllt. Mit Ratsbeschluss vom 17.02.2014 (Vorlage 2598/2014) wurde das Gesamtunternehmen Klinikum durch einen öffentlichen Betrauungsakt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Dauer von zehn Jahren betraut. Aufgrunddessen stellt auch eine Bürgschaft von mehr als 80 % der Darlehnssumme keine staatliche Beihilfe dar. Die Darlehen können somit in voller Höhe verbürgt werden.

 

Die Bezirksregierung hat anlässlich der Befassung mit der Thematik Bürgschaftsgewährung im Rahmen des Betrauungsaktes angemerkt, dass jede einzelne Bürgschaftserklärung durch einen entsprechenden Ratsbeschluss abgedeckt werden muss und als anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft zu werten ist. Die beabsichtigte Übernahme der Bürgschaften wird der Bezirksregierung daher unmittelbar nach dem Ratsbeschluss gem. § 87 Abs. 2 GO NRW angezeigt.

 

Es ist beabsichtigt, die Darlehensumschuldungen inkl. der Bürgschaftserklärungen unmittelbar nach Beendigung des Anzeigeverfahrens herbeizuführen. Die dann erst vorliegenden endgültigen Vertragsbestandteile werden zusammen mit den Bürgschaftserklärungen der Bezirksregierung ausgehändigt. Diese hat zwischenzeitlich ihr Einverständnis zu der Bürgschaftserklärung, resultierend aus dem Beschluss des Rates vom 18.05.2015 (Vorlage 2015/0521), erklärt.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung in der Abwägung von Bürgschaftsrisiken / Chancen die Zustimmung zur Vorlage empfiehlt. Die Stadt Leverkusen erfüllt mit dem Betreiben des Klinikums einen gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsauftrag. Gleichzeitig wird das Klinikum in seinem erfolgreichen Konsolidierungsprozess – keine Verluste seit 2008 - unterstützt. Insofern wird die Eintrittswahrscheinlichkeit in Bezug auf die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für den Gesellschafter Stadt Leverkusen als „minimal“ bewertet.

 

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2015/0594

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Malek/ FB 20/ 2044

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

entfällt

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit

 

Eine Befassung des Rates in der Ratssitzung am 22.06.2014 ist notwendig, damit das Klinikum noch vor der Sommerpause die Möglichkeit hat, sich die aktuell günstigen Zinskonditionen langfristig zu sichern.