- Beschluss über Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung (Abwägung)
- Beschluss über Stellungnahmen nach erneuter öffentlichen Auslegung (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über
die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
(Äußerungen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Äußerungen I/B) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß
Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 der Vorlage) entschieden. Die Anlage
ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A) Äußerungen der
Öffentlichkeit:
I/A1.1: Flyer der Interessengemeinschaft
Bewohnerbeirat AWO Seniorenzentrum „Stadt Leverkusen“,
AWO-Ortsverein Leverkusen Ost und Anwohner
sowie 1221 Mitunterzeichner
I/A1.2: Bewohnerinnen- und Bewohner-Beirat sowie 9
Mitunterzeichner
im Seniorenzentrum „Stadt Leverkusen“ gGmbH
Tempelhofer Straße 2
51375 Leverkusen
I/A2: AWO
Ortsverein Leverkusen Ost
gez. Wilfried Lahne
Tempelhofer
Straße 2
51375 Leverkusen
I/A3: AWO
Ortsverein Leverkusen Ost
gez. Dieter Muschan
Wiebertshof 7
51377 Leverkusen
I/A4: Markus
Knott
Quettinger Straße 94
51381 Leverkusen
sowie
Mathias Boer
Theodor-Heuss-Ring 110
51377 Leverkusen
I/A5: Peter
Thamm sowie 7 Mitunterzeichner
Tempelhofer Straße 1c, 1d, 1e
51375 Leverkusen
I/A6: Mohammad
Merati-Kashani
Tempelhofer Straße 1d
51375 Leverkusen
I/A7: Christine
und Jan Uliczkor
Tempelhofer Straße 1d
51375 Leverkusen
I/A8: Dr.
Winfried Mennicke
Karin Mennecke
Steglitzerstr. 8
51375 Leverkusen
I/A9: Peter
Schönbörner
Tempelhofer
Str. 48a
51375 Leverkusen
I/A10.1: Benedikt Rees
Blankenburg 15
51381 Leverkusen
I/A11: Benedikt
Rees
Blankenburg 15
51381
Leverkusen
I/B) Äußerungen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
keine Stellungnahmen abgegeben.
2. Über die während der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Stellungnahmen II/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen II/B) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 2 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
II/A) Stellungnahmen der
Öffentlichkeit:
II/A1: AWO
Ortsverein Leverkusen Ost
gez. Dieter Muschan
Wiebertshof 7
51377 Leverkusen
II/A2: Wilfried
und Gertrud Lahne
Tempelhofer
Straße 2b
51375 Leverkusen
II/A3: Elfriede
Anders
Tempelhofer Straße 2b
51375 Leverkusen
sowie
Gerda Olbrich
Tempelhofer Straße 2b
51375 Leverkusen
II/A4: Nutzerinnen-
und Nutzer-Beirat sowie 7 Mitunterzeichner
im Seniorenzentrum „Stadt Leverkusen“ gGmbH
Tempelhofer Straße 2
51375
Leverkusen
II/A5: Rosemarie Merati-Kashani
Tempelhofer Straße 1d
51375 Leverkusen
II/B) Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange:
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
keine Stellungnahmen abgegeben.
3. Der Bebauungsplan Nr. 210/III "Tempelhofer Straße", bestehend aus Planzeichnung (Anlagen 4 der Vorlage) und textlichen Festsetzungen (Anlage 5 der Vorlage), wird gemäß § 10 Baugesetzbuch – BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit
· der Baunutzungsverordnung – BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
und
· § 86 Landesbauordnung - BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294)
sowie
·
§ 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Februar 2015 (GV.
NRW. S. 208), in Kraft getreten am 11. Februar 2015
als Satzung beschlossen.
4. Die als Anlage 6 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Stein Deppe
(In Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Zwecks Erweiterung
des Seniorenheims um 15 Wohneinheiten mit Tiefgarage wurden die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 210/ III „Tempelhofer Straße“ am 02.05.2013 und die
öffentliche Auslegung (beschleunigtes Verfahren) beschlossen.
Die Öffentlichkeit
wurde informell über Ziele und Zwecke der Planung am 04.12.2012 durch den
Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Leverkusen und durch eine öffentliche
Informationsveranstaltung am 28.05.2013 in Kenntnis gesetzt.
Die öffentliche
Auslegung wurde in der Zeit vom 05.06.2013 bis 08.07.2013 durchgeführt.
Ergänzend hat der Fachbereich Stadtplanung (FB 61) am 05.07.2013 in dem
Seniorenzentrum eine zusätzliche Beratung vor Ort durchgeführt.
Der
Bebauungsvorschlag des AWO Kreisverbandes (Anlage 6, Pkt. 4.1, Variante 4 –
Planungsentwurf vom 30.11.2012) löste seitens der Bewohner des Seniorenzentrums
(vertreten durch den AWO Nutzer-/ Nutzerinnenbeirat), des AWO Ortsverbandes und
der Nachbarschaft Kritik aus. Die dementsprechend im Rahmen der Offenlage
eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1: I/ A1 bis A10.2) richten sich gegen die
Erweiterung in Form eines Anbaus aus folgenden Gründen:
·
Massivität des geplanten Baukörpers;
·
Einschränkung der Vorgartenzone und der dort
verorteten Kommunikationsflächen;
·
Beeinträchtigung der Sichtachsen;
·
unzureichende Parkraumnutzungen für Besucher und
Mitarbeiter;
·
Umnutzung der rückwärtigen Gartenfreiflächen für
die Anlage von Parkplätzen.
Der AWO Beirat des
Seniorenzentrums Tempelhofer Straße hat daraufhin einen eigenen
Bebauungsvorschlag (Anlage 6, Pkt. 4.1, Variante 5 vom 26.11.2012) vorgelegt,
der im Wesentlichen eine dreigeschossige Überbauung des Veranstaltungssaales
vorsieht. Der Sanierungsbedarf des etwa 41 Jahre alten Veranstaltungssaales
wird in diesem Zusammenhang aufgegriffen. Ferner wird die bessere
Erreichbarkeit der Betreuungseinrichtungen als Vorteil gesehen.
Aufgrund der Stellungnahmen der
Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde eine Planänderung
vorgenommen und eine zu den geänderten Planbereichen eingeschränkte erneute
öffentliche Auslegung nach § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 13.04.2015
bis einschließlich 30.04.2015 durchgeführt.
Variante 4 wurde zusätzlich
dahin gehend optimiert, dass der Forderung nach zusätzlichen Vorgartenflächen
und qualitativ hochwertigen Kommunikationsflächen besser Rechnung getragen
werden kann (Anlage 6, Pkt. 4.1, Variante 6).
Die Festsetzungen wurden weiterhin
so gefasst, dass der Bebauungsvorschlag des Nutzer- und Nutzerinnenbeirats
(Anlage 6, Pkt. 4.1, Variante 5 - Saalaufstockung) ebenfalls umgesetzt werden
kann. Hierzu wurde eine Anpassung der Geschosse im Bereich des Saales von drei
auf vier vorgenommen.
Mit den daraus resultierenden
Festsetzungen wurde die erneute öffentliche Auslegung durchgeführt. Anregungen
konnten nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes
abgegeben werden.
Die eingegangenen Anregungen
(Anlage 2: II/ A 1 bis A 5) u.a. seitens des AWO Nutzer- und
Nutzerinnenbeirates untermauern erneut das Ziel, dass ausschließlich eine
Saalüberbauung nebst Saalsanierung (Anlage 6, Pkt. 4.1, Variante 5 des Nutzer-
und Nutzerinnenbeirates vom 26.11.2012) unterstützt werden kann. Ferner wird
eine Umgestaltung der östlichen Gartenanlagen nebst Ausweisung zusätzlicher
KFZ- Stellplätze hinterfragt.
Der AWO Kreisverband hingegen hält aus unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Gründen an dem Ziel seiner Planung vom 10.06.2013 fest.
Angesichts der kontroversen Zielsetzungen kann ein Kompromiss oder ein Einvernehmen zwischen AWO Kreisverband (Anbau) und AWO Nutzer-/ Nutzerinnenbeirat „Haus Tempelhofer Straße“ (Aufstockung) derzeit nicht hergestellt werden.
Es kann allerdings auch nicht Aufgabe der Bauleitplanung
sein, Interessenkonflikte zwischen Betreiber und Nutzern eines Unternehmens
einer Lösung zuzuführen. Die Bewertung der baulichen Maßnahmen muss auch schon
aus rechtlicher Sicht
städtebaulich erfolgen.
Stadtplanerisch kann sowohl die eine als auch die andere Lösung fachlich unterstützt werden.
Die Abwägung kommt daher zu dem Ergebnis, dass mit beiden Architekturlösungen ein sinnvoller Beitrag zur Stadtentwicklung geleistet werden kann. Der Wohnraumversorgung wird ein übergeordnetes Interesse beigemessen.
Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sind die im Rahmen der Beteiligung vorgetragenen baulichen Wünsche nach Rechtskraft umsetzbar. Eine Einigung dazu muss außerhalb der Bauleitplanverfahren erfolgen, die städtebaulichen Festsetzungen können nur einen Rahmen für zukünftige Investitionen bieten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Müller / FB 61 / Tel. 406-6133
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist
(§ 1 Abs. 3 BauGB).
Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung
und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall ist die
Planung erforderlich, um sowohl das Planungsrecht für zukünftige Investitionen
zu schaffen, als auch für die Stellplatzunterbringung Lösungen aufzuzeigen.
Der Bebauungsplan
ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ als prioritäres Projekt
enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Planungskosten werden durch den Vorhabenträger übernommen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abschätzbar; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit. Die Planung wird durch ein externes Stadtplanungsbüro betrieben. Die Kosten für die Planung sowie erforderliche Gutachten etc. werden durch den Vorhabenträger übernommen.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung pro Jahr)
Es ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
nein |
nein |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
nein |
nein |
nein |
ja |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da das Bauvorhaben so bald wie möglich umgesetzt werden soll, bittet die Verwaltung darum, die Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus zu behandeln.