Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Dringende Baumfällung im Stadtbezirk III
Vorlage
2015/0621
Aktenzeichen
410-3-4-10-rei
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die

Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:

 

Der Fällung einer Linde im Inneren Schlosspark wird zugestimmt.

 

Leverkusen, den 18.06.15

 

gezeichnet:

Frank Schönberger                                               Wolfgang Pockrand

Bezirksvorsteher                                                     stellv. Bezirksvorsteher

 

 

2. Vorstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m.

§ 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet

Buchhorn

Begründung:

 

Bei der turnusgemäßen Regelkontrolle Ende März 2015 sind an einer Winter-Linde (Baum Nr. 23, Stammdurchmesser: 70 cm, Baumhöhe: 25 m, Alter am Standort: ca. 80 Jahre) mehrere Auffälligkeiten festgestellt worden.

 

Daher ist als weitere Maßnahme eine „Baumuntersuchung Stufe I“ festgelegt worden, um den Baum eingehender untersuchen zu können.

 

Die „Baumuntersuchung Stufe I“ und eine Folgebegutachtung erfolgten bis Mitte Juni 2015. Dabei sind folgende Feststellungen gemacht worden:

 

Der Baum weist einen Pilzbefall (Pilzfruchtkörper) am Stammfuß durch den Brandkrustenpilz auf. Der Pilz verursacht eine erhebliche Fäule im Wurzelbereich und in der Stammbasis. Dadurch kommt es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.

 

Der Baum hat einen Schrägstand in Richtung Wassergraben. Die Pilzfruchtkörper sind zwischen den Wurzelanläufen und zum Teil darauf. An der „Druckseite“ sind die Wurzelanläufe schon stark zersetzt und eine Rissbildung am Stamm ist bereits erkennbar. Pilzfruchtkörper sind zum Teil bis in ca. 2 m Höhe erkennbar. Eine zeitnahe Fällung ist zwingend erforderlich.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Reichwaldt/KSL/4110

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ist eine kommunale Pflichtaufgabe.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

Wirtschaftsplan KSL

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

Die Ausführung erfolgt durch das Personal des Regiebetriebs Fachbereich Stadtgrün. Kosten in Höhe von ca. 600 € werden einmal jährlich über eine Sammelrechnung abgerechnet.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

keine

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Das Schadensbild des Baums macht es erforderlich, die Fällung als vordringlich einzustufen. Das bedeutet, dass der Baum möglichst zeitnah nach der Feststellung des Schadens gefällt werden muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die zeitlichen Restriktionen orientieren sich an der Rechtsprechung. Die Begutachtungen erfolgten in der Zeit Ende März 2015 bis Mitte Juni 2015. Der nächste reguläre Beratungstermin der Bezirksvertretung am 03.09.2015 liegt deutlich außerhalb des noch zu verantwortenden Zeitfensters und kann aus Sicherheitsgründen nicht abgewartet werden.