Betreff
Gesamtstädtisches Seveso-II-Konzept
- Beschluss über die Stellungnahmen während des Beteiligungsverfahrens (Abwägung)
- Beschluss über die Änderungen während des Beteiligungsverfahrens
- Beschluss als gemeindliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
Vorlage
2015/0666
Aktenzeichen
2-Seveso II
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Über die während des Beteiligungsverfahrens der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange analog BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlagen 6 und 7 der Vorlage) entschieden. Die Anlagen der Vorlage sind Bestandteil dieses Beschlusses.

A) Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Ö 0

Ergebnisprotokoll der Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit

 

Ö 1

Benedikt Rees

Blankenburg 15

51381 Leverkusen

 

Ö 2

Hüttemann Rechtsanwälte (für Fa. Josef Wallraff GmbH & Co. KG und Wallraff Immobilien GbR)

Franz-Kail-Str. 2

51375 Leverkusen

 

 

B) Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

T 1

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 53 – Immissionsschutz

Cecilienallee 2

40747 Düsseldorf

 

T 2

Bezirksregierung Köln

Dezernat 35 - Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie -förderung

Zeughausstr. 2-10

50667 Köln

 

T 3

Blütenstadt Leichlingen

Bauordnung / Planung

Am Schulbusch 16

42799 Leichlingen

 

T 4

Industrie- und Handelskammer zu Köln

Geschäftsstelle Leverkusen / Rhein-Berg

An der Schusterinsel 2

51379 Leverkusen

 

T 5

Rheinisch-Bergischer Kreis

Amt 67 Planung und Landschaftsschutz

Am Rübezahlweg 7

51469 Bergisch Gladbach

 

T 6

Stadt Leverkusen, Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde

 

T 7

Stadt Leverkusen, Fachbereich Umwelt, Untere Landschaftsbehörde

 

T 8

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)

FB 75 Umwelttechnik und Anlagensicherheit für Gefahrstofflagerung und -verladung
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen

 

T 9

Stadt Köln

Stadtplanungsamt

Willy-Brandt-Platz 2

50679 Köln

 

T 10

Gemeindeverwaltung Odenthal

Altenberger-Dom-Str. 31

51519 Odenthal

 

T 11

Stadt Burscheid

Stab 61 – Stadtentwicklung, Umwelt und Liegenschaften

Höhestr. 7-9

51399 Burscheid

 

T 12

Stadt Langenfeld Rhld.

Referat Stadtplanung und Denkmalschutz

Konrad-Adenauer-Platz 1

40764 Langenfeld

 

T 13

Stadt Bergisch Gladbach

II-2 Stadtentwicklung I Strategische Verkehrsentwicklung

Wilhelm-Wagener-Platz

51429 Bergisch Gladbach

 

T 14

Bezirksregierung Köln

Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -

Zeughausstr. 2-10

50667 Köln

 

2.     Der konzeptionelle Gutachtenteil des gesamtstädtischen Seveso-II-Konzepts wurde überarbeitet und ergänzt. Dem geänderten Entwurf (Anlage 2) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

3.     Das gesamtstädtische Seveso-II-Konzept, bestehend aus einem technischen und einem konzeptionellen Gutachtenteil (Anlagen 1 und 2), wird als gemeindliches Entwicklungskonzept beschlossen.

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung:

Buchhorn                                         Deppe

Begründung

 

Infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im September 2011 (EuGH, Az.:
C-53/10, Urteil vom 15.09.2011; im weiteren Verlauf kurz EuGH) zur Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie (Abstandsgebot) ist die Wahrung angemessener Abstände nicht mehr nur in der Bauleitplanung, sondern auch in Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Da große Teile des Leverkusener Stadtgebietes innerhalb der Achtungsabstände nach Leitfaden KAS-18[1] lagen, musste für jedes Vorhaben innerhalb dieser Achtungsabstände eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden, um entscheiden zu können, ob es am angedachten Standort zulässig ist oder nicht. Aufgrund der Vielzahl an notwendigen Einzelfallbetrachtungen ist die Stadt Leverkusen der Empfehlung der Bezirksregierung Köln gefolgt und hat die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (TÜV Rheinland) im August 2012 mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Seveso-II-Konzeptes beauftragt.

 

Das gesamtstädtische Seveso-II-Konzept besteht aus zwei eigenständigen Teilen, einem technischen Gutachtenteil zur Ermittlung der angemessenen Abstände und einem konzeptionellen Gutachtenteil, in dem Nutzungen definiert werden, die zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zulässig sein sollen. Es soll als gemeindliches Entwicklungskonzept durch den Rat der Stadt Leverkusen beschlossen und zukünftig gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen der Bauleitplanung und auch in Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Denn es handelt sich dabei um eine informelle Planung, deren verbindliche Umsetzung den förmlichen Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und sonstigen städtebaulichen Instrumenten vorbehalten bleibt. Das Konzept gilt nicht für bestehende städtebauliche Situationen, sondern nur für neue Entwicklungen bzw. die Ansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen innerhalb der angemessenen Abstände. Mit der Erarbeitung des gesamtstädtischen Seveso-II-Konzeptes sind keine Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden.

 

Die angemessenen Abstände der Störfallbetriebe sind auf Grundlage des Leitfadens KAS-18 ermittelt worden, dessen Abstandsempfehlungen sich explizit nur auf das Schutzgut Mensch bzw. dessen Leben und körperliche Unversehrtheit, nicht aber andere nach § 50 Satz 1 BImSchG schutzbedürftige Gebiete bezieht, z. B. FFH-Gebiete und andere Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz und nordrhein-westfälischem Landschaftsgesetz (vgl. KAS-18, S. 92). Diese sind entsprechend nicht betrachtet worden und nicht Gegenstand des gesamtstädtischen Seveso-II-Konzeptes.

 

Im konzeptionellen Gutachtenteil wird eine Gliederung des Stadtgebiets in Planungszonen vorgenommen, die auf dem EuGH-Urteil, insbesondere aber auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Az.: 4 C 11.11, Urteil vom 20.12.2012; im weiteren Verlauf kurz BVerwG) zur Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie basiert. Demmnach sind neue Vorhaben innerhalb der angemessenen Abstände nicht zwingend abzulehnen (vgl. EuGH, Rn. 42, 46), aber bestehende Abstände sollen eingehalten werden (vgl. EuGH, Rn. 47). Zudem darf es nicht zu einer Schaffung neuer Gemengelagen oder das erstmalige Heranrücken einer schutzbedürftigen Nutzung an einen Störfallbetrieb kommen (vgl. BVerwG, Rn. 24, 34).

Für die Gliederung des Stadtgebiets in Planungszonen wurde eine Bestandsaufnahme durchgeführt und ermittelt, welche schutzbedürftigen Nutzungen den Betriebsbereichen aktuell am nächsten liegen. So wurde eine Zone – die Planungszone 1 – ermittelt, in der derzeit (bis auf wenige Ausnahmen, die Bestandsschutz genießen) keine schutzbedürftigen Nutzungen angesiedelt sind. Da hier bereits ein Abstand zwischen schutzbedürftigen Nutzungen und Störfallbetrieben besteht, soll dieser langfristig gewahrt bleiben. Die Ansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen ist daher zukünftig in der Planungszone 1 nicht zulässig. In Planungszone 2 soll die Ansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. So müssen gewichtige (sozioökonomische) Gründe für die Ansiedlung sprechen und der Gebietscharakter im Sinne der Baunutzungsverordnung muss gewahrt bleiben. Darüber hinaus sind neue schutzbedürftige Vorhaben mit technischen und ggf. organisatorischen Schutzmaßnahmen zu versehen.

 

Ausblick / Weiteres Vorgehen:

Aus dem gesamtstädtischen Seveso-II-Konzept ergeben sich durch die Selbstbindung der Verwaltung Konsequenzen für die Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren. So müssen alle innerhalb der angemessenen Abstände bestehenden rechtskräftigen Bebauungspläne sukzessiv geprüft und ggf. geändert werden. Baugenehmigungen für schutzbedürftige Vorhaben müssen ggf. mit Auflagen (z. B. technische Schutzmaßnahmen am Vorhaben) erteilt werden.

Das Konzept ist fortschreibungsfähig. Falls sich aus der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie oder anderer Rechtsgrundlagen ein Änderungsbedarf ergibt, wird das Konzept entsprechend überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst.

Aufgrund fehlender Erfahrungswerte werden sich einige Ergänzungen sicherlich erst aufgrund der Anwendung des gesamtstädtischen Seveso-II-Konzeptes im täglichen Verwaltungshandeln ergeben.

 

 

Hinweise zu den Anlagen:

Das umfangreiche Gutachten (Anlagen 1 und 2) wird als Druckstück nur den Fraktionen und Gruppen sowie dem Einzelvertreter zur Verfügung gestellt.

Die Mandatsträger haben die Möglichkeit, dieses in den Geschäftsstellen oder in Session einzusehen. Die interessierte Öffentlichkeit kann das Gutachten ebenfalls über das Ratsinformationssystem im Internet abrufen.

Die Pläne (Anlagen 3 und 4) können in farbiger Darstellung im Gutachten bzw. in Session eingesehen werden. 



[1] Pauschale Abstandsempfehlungen nach dem Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS-18) der Kommission für Anlagensicherheit

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Sikorski / FB 61 / 61 23

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Im August 2012 wurde die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (TÜV Rheinland) mit der Erstellung des gesamtstädtischen Seveso-II-Konzeptes beauftragt. Es handelt sich dabei um eine Pflichtaufgabe nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW.

Das Konzept befasst sich unter anderem mit der Verträglichkeit bestimmter im Stadtgebiet vorhandener Störfallbetriebsbereiche mit aktuellen und zukünftigen städtebaulichen Planungen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 Seveso-II-Richtlinie.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzmittel sind in Produktgruppe 0905, Teilprodukt 09-05-01-03, vorhanden.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Zum jetzigen Zeitpunkt sind weitere Kosten in 2015 nicht abzusehen.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Je nach Erfordernis könnten ergänzende gutachterliche Stellungnahmen erforderlich sein. Diese sind aus heutiger Sicht noch nicht zu bestimmen.

Kosten für die Überarbeitung aufgrund sich ändernder (rechtlicher) Rahmenbedingungen können nicht ausgeschlossen werden.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja] [X]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u. a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[X] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[X] [nein]

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit:

 

Die Beschlussvorlage Nr. 2015/0666 wird aufgrund des Überarbeitungs- und umfassenden Abstimmungsbedarfs infolge des Beteiligungsverfahrens als Nachtrag eingereicht.

Das gesamtstädtische Seveso-II-Konzept ist eine informelle Planung, deren verbindliche Umsetzung nur durch die Bauleitplanung und in Baugenehmigungsverfahren erfolgen kann. Eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 14.09.2015 ist unter anderem erforderlich, damit die bislang zurückgestellten Projekte und Bauvoranfragen/-genehmigungsverfahren von Privatpersonen und Investoren weitergeführt werden könne.