Betreff
Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG)
Vorlage
2015/0664
Aktenzeichen
Stk.St-gei-sö
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) zur Finanzierung der aus der Anlage 3 ersichtlichen Investitionen einzusetzen und im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2016 entsprechend zu etatisieren.

 

2. Für die Sanierung der Sporthalle Käthe-Kollwitz-Gesamtschule werden Planungsmitteln in Höhe von 100.000 € überplanmäßig auf der Finanzstelle 65000170011093 bereitgestellt.

 

gezeichnet:

                                               In Vertretung                                  

Buchhorn                             Stein                                                

Begründung:

 

Der Bundestag hat zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) beschlossen (Anlage 1). Ziel ist es, kommunale Investitionen, welche die Infrastruktur verbessern, in Städten und Gemeinden mit besonders schwierigen Haushaltslagen zu unterstützen. Die Bundesregierung hat durch den diesem Beschluss zugrundliegenden Gesetzentwurf positiv auf die seitens der sog. „Memorandums-Städte“, zu denen auch Leverkusen gehört, erhobenen Forderungen reagiert.

 

Die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen und hierbei insbesondere die Definition des interkommunalen Verteilungsschlüssels muss noch durch ein entsprechendes Landesgesetz geregelt werden. Der noch in der Beratung befindliche Gesetzentwurf der Landesregierung (Anlage 2) sieht vor, dass auf die Stadt Leverkusen ein Betrag von insgesamt rd. 8,66 Mio. € entfällt. Zwar wird die konkrete Ausgestaltung derzeit noch in der Landespolitik diskutiert, es ist aber durchaus wahrscheinlich, dass es bei diesem Betrag bleiben wird.

 

In § 3 KInvFG werden die Maßnahmen festgelegt, die durch das Gesetz gefördert werden können. Es sind nur solche Maßnahmen förderfähig, deren Zweckbestimmung von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfasst wird. Eine weitergehende Festlegung der förderfähigen Maßnahmen wäre verfassungswidrig. Insbesondere erlaubt § 3 Abs. 2 b KInvFG die Förderung der energetischen Sanierungen von Einrichtungen der Schulinfrastruktur. Da dies ein wichtiger Schwerpunkt der gebäudewirtschaftlichen Notwendigkeiten in der Stadt Leverkusen ist, schlägt die Verwaltung vor, die energetische Sanierung der in der Anlage 3 aufgeführten Schulen durch dieses Förderprogramm zu finanzieren. Bei einer Gesamtinvestitionssumme von 12,6 Mio. € beträgt der städtische Eigenanteil (nur noch) 3,9 Mio. €.

 

Die Förderung ist zeitlich (01.07.2015 bis 31.12.2018) begrenzt.

Die Verwaltung hat daher den bestehenden Investitionsplan 2015 bis 2018 analysiert.

Die aus der Anlage 3 ersichtlichen Maßnahmen fallen unter die beschriebenen Förderbestimmungen. 

 

Da es sich nicht um neue Maßnahmen handelt, wird die gewünschte Entlastung der investiven Finanzplanung nachfolgender Jahre erreicht und daher eine Schuldenaufnahme insoweit vermieden.

 

Die Verwaltung empfiehlt diese Vorgehensweise auch vor dem Hintergrund der Einhaltung der Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes und der hiermit verknüpften Auflage der zwingend einzuhaltenden Kreditdeckelung (= max. investive Kreditaufnahme in Höhe der Tilgung) im Rahmen der investiven Etatisierung. 

 

Anlage 1:

Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG)

Anlage 2: 

Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsfördergesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)

Anlage 3:

Liste der Schulen, die in das Förderprogramm aufgenommen werden sollen

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Geiser / FB 20 / 406 – 20 00

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

s.Begründung

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

 [nein]

 [nein]

 [nein]

 [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja]

[ja]

[ja]