Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, Mittel
aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) zur Finanzierung der aus
der Anlage 3 ersichtlichen Investitionen einzusetzen und im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung
2016 entsprechend zu etatisieren.
2. Für die Sanierung der Sporthalle
Käthe-Kollwitz-Gesamtschule werden Planungsmitteln in Höhe von 100.000 € überplanmäßig
auf der Finanzstelle 65000170011093 bereitgestellt.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Der Bundestag hat zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) beschlossen (Anlage 1). Ziel ist es, kommunale Investitionen, welche die Infrastruktur verbessern, in Städten und Gemeinden mit besonders schwierigen Haushaltslagen zu unterstützen. Die Bundesregierung hat durch den diesem Beschluss zugrundliegenden Gesetzentwurf positiv auf die seitens der sog. „Memorandums-Städte“, zu denen auch Leverkusen gehört, erhobenen Forderungen reagiert.
Die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen und hierbei insbesondere die Definition des interkommunalen Verteilungsschlüssels muss noch durch ein entsprechendes Landesgesetz geregelt werden. Der noch in der Beratung befindliche Gesetzentwurf der Landesregierung (Anlage 2) sieht vor, dass auf die Stadt Leverkusen ein Betrag von insgesamt rd. 8,66 Mio. € entfällt. Zwar wird die konkrete Ausgestaltung derzeit noch in der Landespolitik diskutiert, es ist aber durchaus wahrscheinlich, dass es bei diesem Betrag bleiben wird.
In § 3 KInvFG werden die Maßnahmen festgelegt, die durch das Gesetz gefördert werden können. Es sind nur solche Maßnahmen förderfähig, deren Zweckbestimmung von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfasst wird. Eine weitergehende Festlegung der förderfähigen Maßnahmen wäre verfassungswidrig. Insbesondere erlaubt § 3 Abs. 2 b KInvFG die Förderung der energetischen Sanierungen von Einrichtungen der Schulinfrastruktur. Da dies ein wichtiger Schwerpunkt der gebäudewirtschaftlichen Notwendigkeiten in der Stadt Leverkusen ist, schlägt die Verwaltung vor, die energetische Sanierung der in der Anlage 3 aufgeführten Schulen durch dieses Förderprogramm zu finanzieren. Bei einer Gesamtinvestitionssumme von 12,6 Mio. € beträgt der städtische Eigenanteil (nur noch) 3,9 Mio. €.
Die Förderung ist zeitlich (01.07.2015 bis
31.12.2018) begrenzt.
Die Verwaltung hat daher den bestehenden
Investitionsplan 2015 bis 2018 analysiert.
Die aus der Anlage 3 ersichtlichen Maßnahmen
fallen unter die beschriebenen Förderbestimmungen.
Da es sich nicht um neue Maßnahmen handelt,
wird die gewünschte Entlastung der investiven Finanzplanung nachfolgender Jahre
erreicht und daher eine Schuldenaufnahme insoweit vermieden.
Die Verwaltung empfiehlt diese Vorgehensweise
auch vor dem Hintergrund der Einhaltung der Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes
und der hiermit verknüpften Auflage der zwingend einzuhaltenden Kreditdeckelung
(= max. investive Kreditaufnahme in Höhe der Tilgung) im Rahmen der investiven
Etatisierung.
Anlage 1:
Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG)
Anlage 2:
Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsfördergesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)
Anlage 3:
Liste der Schulen, die in das Förderprogramm aufgenommen werden sollen
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Geiser / FB 20 / 406 – 20 00
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
s.Begründung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[ja] |